Bezirksamt Neukölln – BVV
12040 Berlin
Auszug - Auflagen für Schankvorgärten bei Außengastronomie
Dass künftig Genehmigungen mit einer Lageskizze der zulässigen Schankfläche zu versehen ist, ist rechtlich ebenso unproblematisch. Ebenso wird den Gewerbetreibenden das Einräumen der Möbel nach Betriebsschluss vorgeschrieben.
Eine generelle Beschränkung der Nutzung der Außengastronomie auf 22.00 Uhr ist rechtlich jedoch nicht umsetzbar, da nicht von vornherein unterstellt werden kann, dass die Nachtruhe nach 22.00 Uhr durch die Schankvorgartennutzung erheblich gestört wird. Daher hält die Verwaltung den Antrag in diesem Punkt aus rechtlichen Gründen für nicht umsetzbar.
Die mit dem Antrag erhobene Forderung, dass das Neuköllner Sondernutzungskonzept zu einem Genehmigungsbestandteil werden soll, ist ebenfalls rechtlich nicht möglich, da die dort enthaltenen Formulierungen nicht hinreichend genau formuliert sind, um den formellen Anforderungen an eine Auflage zum Verwaltungsakt zu entsprechen.
Es wird folgender Änderungsantrag eingebracht.
Künftig sind bei Genehmigung von Schankvorgärten bei Außengastronomie die entsprechenden Genehmigungen mit einer Lageskizze der zulässigen Schankfläche zu versehen. Möbel und weitere Ausstattung sind nach Betriebsschluss einzuräumen. Auf das der Rechtssicherheit dienende „Gesamtkonzept für Sondernutzungen auf öffentl. Straßenland in Neukölln“ wird in geeigneter Form hingewiesen.
Die Genehmigungen samt Auflagen sind gut sichtbar an Schaufenster o. Eingangstür des Gastronomiebetriebes auszuhängen.
Die Einhaltung der Auflagen künftiger und bestehender Genehmigungen ist entsprechend zu kontrollieren.
Der BVV wird mit Ja-Stimmen der SPD (4), Grünen, Linken und BN-AfD, Nein-Stimmen der CDU und AfD sowie Enthaltung der SPD (1) die Annahme des Antrages in dieser Fassung empfohlen. |
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