Auszug - Genehmigungskriterien für den Milieuschutz  

 
 
43. öffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung
TOP: Ö 9
Gremium: Ausschuss für Stadtentwicklung Beschlussart: mit Änderungen im Ausschuss beschlossen
Datum: Di, 12.01.2016 Status: öffentlich
Zeit: 17:00 - 19:20 Anlass: ordentliche Sitzung
Raum: Rathaus Neukölln, Çigli-Zimmer, 1. Etage, Raum A104
Ort: Karl-Marx-Straße 83, 12040 Berlin
1395/XIX Genehmigungskriterien für den Milieuschutz
   
 
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:GrüneBA/BauNatBüD
  Blesing, Thomas
Drucksache-Art:AntragVorlage zur Kenntnisnahme - SB
 
Beschluss

Der Ausschussvorsitzende deklariert, dass es einen gemeinsamen Änderungsantrag aus der gemeinsamen Sitzung am 15

Der Ausschussvorsitzende deklariert, dass es einen gemeinsamen Änderungsantrag aus der gemeinsamen Sitzung am 15.12.2015 gäbe:

 

Das Bezirksamt wird gebeten, sich bei der Aufstellung der Genehmigungskriterien für die Umsetzung der sozialen Erhaltungssatzung in Neukölln mindestens an folgenden Leitlinien zu orientieren:

 

Für folgende Maßnahmen, die den zeitgemäßen Ausstattungsstandard wesentlich überschreiten oder eine Nutzungsänderung darstellen, soll keine erhaltungsrechtliche Genehmigung/Zustimmung erteilt werden, insbesondere:

 

  • Grundrissänderungen zur Schaffung besonders großzügiger Wohnungsgrundrisse insbesondere durch die Verringerung von Wohnräumen
  • Wohnungszusammenlegungen und zwar auch bei Zusammenlegungen von bestehendem und neu geschaffenem Wohnraum, z.B. Dachgeschoss-Maisonette-Einheiten
  • Anbau von besonders kostenaufwändigen Erstbalkonen sowie Schaffung von Balkonen, Loggien, Terrassen und Wintergärten, wenn die Wohnung bereits einen Balkon oder eine Terrasse aufweist. Die Versagung eines Erstbalkones kommt in Betracht, wenn er hinsichtlich der verwendeten Konstruktion oder Materialien besonders kostenaufwändig ist oder in Bezug zur dazugehörigen Wohnung überdimensioniert ist.
  • Einbau eines zweiten Bades oder eine zweiten Dusche. Einbau eines zweitens WCs, es sei denn, die Wohnung verfügt über vier oder mehr Wohnräume und die Zahl der Wohnräume wird dadurch nicht verringert.
  • Schaffung von besonders hochwertiger Wohnungs- oder Gebäudeausstattung, zum Beispiel Gegensprechanlagen mit Videoüberwachung, Kamine, Panoramafenster, Fußbodenheizungen oder repräsentative Eingangsbereiche und Treppenhäuser.
  • Maßnahmen zur Energieeinsparung, die über die Anpassung und die baulichen und anlagentechnischen Mindestanforderungen der ENEV an bestehende Gebäude und Anlagen in der bei Antragsstellung geltenden Fassung der ENEV hinausgehen.
  • Einbau bzw. Anbau von besonders kostenaufwändigen Aufzügen oder Fassadengleitern. Der Einbau ist zu versagen, wenn er besonders kostenaufwändig ist oder aufgrund seiner Vorbildwirkung geeignet ist, eine Entwicklung in Gang zu setzen, die tendenziell eine überdurchschnittlich hohe Verdrängungsgefahr für die im Erhaltungsgebiet vorhandene Wohnbevölkerung nach sich zieht.
  • Für den Abriss von Wohngebäuden oder einzelnen Wohneinheiten soll grundsätzlich keine Genehmigung erteilt werden, es sei denn, dass auch unter Berücksichtigung des Allgemeinwohls die Erhaltung der baulichen Anlage nicht mehr zumutbar ist.
  • Schaffung von zur Wohnung gehörigen Stellplatzanlagen.“

 

 

Im Ergebnis wird der Änderungsantrag mit den Gegenstimmen der CDU und den Ja Stimmen aller übriger Fraktionen beschlossen.


 
 

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