Bezirksamtsbeschluss 48/19

Drucksachen der Bezirksverordnetenversammlung Neukölln von Berlin
XX. Wahlperiode

Sitzung am:
Drs. Nr.: 0388/ XX
Lfd. Nr.:

Vorlage zur Kenntnisnahme
- Zwischenbericht -

Versagung von weiteren Umnutzungen von Gewerberäumen im Reuterkiez

Mit Beschluss der Bezirksverordnetenversammlung vom 13. Dezember 2017 ist das Bezirksamt gebeten worden, im Bereich des Milieuschutzgebietes Reuterkiez die notwendigen Voraussetzungen zu schaffen, um die weitere Umnutzung von Gewerberäumen zu gastronomischen Einrichtungen zu versagen.

Da es im Bezirksamt zu dieser Thematik bisher keine Expertise gab, wurden die Bezirke Friedrichshain-Kreuzberg, Treptow-Köpenick und Tempelhof-Schöneberg zu einem Erfahrungsaustausch eingeladen. Hierbei wurde übereinstimmend festgestellt, dass eine Steuerung durch Änderung des Planungsrechts (d. h. durch Festsetzung neuer Bebauungspläne / “Verhinderungsbebauungspläne”) mit großen rechtlichen und tatsächlichen Problemen behaftet wäre. Dieser Weg soll daher nicht weiterverfolgt werden.Er wäre einerseits sehr langwierig und aufwändig und sind andererseits die Erfolgsaussichten auf eine rechtssichere Festsetzung sehr gering. Im Sinne von möglichst kurzfristigen und effektiven Handlungsmöglichkeiten wäre dies nicht zielführend.

Kurzfristige und schlagkräftige Handlungsoptionen sind uns nur durch die vorhandenen Möglichkeiten der planungsrechtlichen Beurteilung neuer Vorhaben gegeben.
Beim größten Teil des Reuterkiezes handelt es sich planungsrechtlich um „Allgemeines Wohngebiet“ nach den Regelungen der Bauordnung Berlin von 1958 (BauO Bln 1958).
In kleinen Bereichen existieren festgesetzte Bebauungspläne.
Hinweise:
• Die in der Baunutzungsverordnung enthaltene Bestimmung, dass die ansässigen Betriebe der Gebietsversorgung dienen müssen, ist in der BauO Bln 1958 nicht enthalten und somit nicht anwendbar.
• Für den Kottbusser Damm und die Sonnenallee ist gemischtes Gebiet festgelegt. Für diese beiden Straßenzüge gelten die folgenden Ausführungen nicht.

Beurteilung der planungsrechtlichen Zulässigkeit im allgemeinen Wohngebiet
Zur Beurteilung der planungsrechtlichen Zulässigkeit im allgemeinen Wohngebiet können die beiden Aspekte “unverträgliche Häufung” und “Störung der gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse” herangezogen werden. Sowohl in § 7 Nr. 5 der BauO Bln 1958 als auch in § 15 der BauNVO (für den Geltungsbereich von Bebauungsplänen) ist geregelt, dass Vorhaben nur zulässig sind, wenn “durch ihre Benutzung keine Nachteile oder Belästigung verursachen können, die für die nähere Umgebung nicht zumutbar sind” (BauO Bln 1958) bzw. “im Einzelfall unzulässig [sind], wenn sie nach Anzahl, Lage, Um-fang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.” (BauN-VO).

Um die neu beantragten Vorhaben danach beurteilen zu können, ob durch sie solche unzulässigen Auswirkungen mittels Häufung oder Belästigung / Störungen ausgehen können, ist zunächst eine detaillierte Aufnahme und Bewertung des Bestandes vorzunehmen. Nur auf dieser Grundlage können neu beantragte Betriebe beurteilt werden.

Wir haben deshalb eine entsprechende Bestandsaufnahme für den Reuterkiez begonnen, in der wir sämtliche Erdgeschossnutzungen nach ihrer Art, den spezifischen Ei-genheiten (wie z. B. Öffnungszeiten, Art und Menge des Publikums) dokumentieren und bewerten. Die Bestandsaufnahme wurde begonnen und soll so schnell wie möglich abgeschlossen werden. Wegen des damit verbundenen Arbeitsaufwandes ist allerdings eine Dauer von mindestens drei Monaten anzusetzen. Nach Fertigstellung soll die Be-standsaufnahme regelmäßig fortgeschrieben / aktualisiert werden.

Nach Vorliegen der Daten ist eine Beurteilung aller neu beantragten Vorhaben möglich (insbesondere hinsichtlich Häufung). Ziel soll es sein, möglichst wenige neue gastrono-mische oder “touristische” Einrichtungen zuzulassen. Eine Versagung wird auch künftig nur im Wege einer Einzelfallprüfung und mit entsprechend rechtssicherer Begründung möglich sein. Ein Pauschalausschluss ist wegen des grundsätzlich bestehenden Rechtsanspruchs auf Genehmigung nicht möglich.

Parallel dazu werden im Rahmen der Erstellung des bezirklichen Tourismuskonzeptes auch Aspekte zur Steuerung eines “stadtverträglichen Tourismus” untersucht und im weiteren Prozess flankierende Maßnahmen vorgeschlagen und festgelegt. Dies soll unter Beteiligung der Betroffenen (sowohl Anwohner*innen / im Gebiet Lebende und Arbeitende als auch Gastronomiebetreiber*innen) in diesem Jahr fortgeführt werden. Der erste
Workshop zum Stadtverträglichen Tourismus mit lokalen Akteur*innen hat am 7.11.2018 im Rathaus Neukölln stattgefunden. Die Ergebnisse aus diesem Workshop werden in das Beteiligungskonzept zum Stadtverträglichen Tourismus einfließen.

Hinsichtlich der bereits bestehenden Einrichtungen und von diesen ausgehenden Störungen wurden neben bau- und planungsrechtlichen Aspekten auch die Handlungsmöglichkeiten des Ordnungsamtes bei verhaltensbedingten Störungen und des SGA in Bezug auf die Erteilung von Sondernutzungsgenehmigungen für Außenbestuhlung etc. in den Fokus genommen. Hier sollen einerseits die Zusammenarbeit verstärkt und andererseits die Möglichkeit der Genehmigung und Durchsetzung mit dem Ziel der Verschärfung geprüft werden. Hierzu gab es ein erstes Treffen unter Leitung des Bezirksbürgermeisters und des Stadtrates für Stadtentwicklung, Soziales und Bürgerdienste mit Teilnehmern aus dem Bereich Sondernutzung öffentlichen Straßenlands.

Berlin-Neukölln, den

  • Martin Hikel

    Jochen Biedermann

  • Bezirksbürgermeister

    Bezirksstadtrat