Bezirksamtsbeschluss 276/18

Beschlussentwurf:

Das Bezirksamt wägt die Stellungnahmen aus der erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der erneuten eingeschränkten Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange ab und beschließt gemäß § 6 Abs. 1 AGBauGB den sich aus der Abwägung ergebenden Entwurf des Bebauungsplans XIV-60 („Mohriner Allee / Buckower Damm“) vom 30.05.2017 mit Deckblatt vom 04.09.2018.

Gemäß § 6 Absatz 2 AGBauGB ist der Bebauungsplan XIV-60 der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen erneut anzuzeigen.
Die Vorlage des Entwurfs an die Bezirksverordnetenversammlung zur Beschlussfassung erfolgt, wenn die zuständige Senatsverwaltung erklärt, dass sie keine Beanstandungen erhebt oder die Frist von zwei Monaten nach Eingang der Anzeige verstrichen ist.