Bezirksamtsbeschluss 170/18

Bezirksamtsbeschluss:

a) Das Bezirksamt beschließt vorsorglich zur Fristwahrung die Ausübung des Vorkaufsrechts gemäß § 24 Abs. 1 BauGB, für das Grundstück Boddinstr. 1-2, Karl-Marx-Str. 82, eingetragen im Grundbuch von Neukölln des Amtsgerichts Neukölln, Blatt-Nr. 11020, Grundbuchbezirk Neukölln, laufende Nr. 1 des Bestandsverzeichnisses, Gemarkung Neukölln, Flur 115, Flurstück 82, ausschließlich zu Gunsten eines Dritten im Sinne des § 27a BauGB, wenn:

1) dieser sich dieser vorab innerhalb der nach § 28 Abs. 2 Satz 1 BauGB maßgeblichen Frist verbindlich zum Kauf und zur Einhaltung der sozialen Erhaltungsziele verpflichtet und
2) seitens der zuständigen Senatsverwaltungen einseitige finanzielle Risiken für den Bezirk bezüglich des Kaufpreises ausgeschlossen / übernommen werden.

b) Haushaltsrechtliche Auswirkungen sind mit der Beschlussfassung nicht verbunden.

c) Mit der Durchführung dieses Beschlusses wird die Abteilung Stadtentwicklung, Soziales und Bürgerdienste, Stadtentwicklungsamt, Fachbereich Stadtplanung beauftragt.