Jugendgerichtshilfe

Paragraphenzeichen

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Aufgaben der Jugendgerichtshilfe

In jedem Strafverfahren gegen Jugendliche (14 bis unter 18 Jahre) und Heranwachsende (18 bis unter 21 Jahre) ist die Jugendgerichtshilfe gesetzlich zur Mitwirkung verpflichtet. Sie berät und unterstützt in erster Linie die jungen Menschen, denen eine Straftat vorgeworfen wird, sowie deren Eltern und Erziehungsberechtigte im Vorfeld der Gerichtsverhandlung. Die Teilnahme am Gespräch ist freiwillig.

Während der Verhandlung vor dem Jugendgericht berichtet die Jugendgerichtshilfe über die Ergebnisse des Gesprächs und unterbreitet Vorschläge, wie auf eine begangene Straftat durch das Gericht reagiert werden sollte. Darüber hinaus berät die Jugendgerichtshilfe das Gericht hinsichtlich der Frage, ob auf einen zum Tatzeitpunkt Heranwachsenden (18 bis unter 21 Jahre) Jugendstrafrecht oder Erwachsenenstrafrecht angewandt werden soll.

Durch das Ermittlungsverfahren bzw. durch die Zusendung der Anklageschrift werden in der Regel viele Fragen aufgeworfen:

  • Was bedeutet die Anklageschrift?
  • Was erwartet mich in der Hauptverhandlung?
  • Bin ich jetzt kriminell oder vorbestraft?
  • Wie werde ich bestraft?
  • Wie verhalte ich mich, wenn ich mich unschuldig fühle?
  • Wer erfährt etwas von der ganzen Angelegenheit?

Aufgabe der Jugendgerichtshilfe ist es, junge Menschen und deren Angehörige zu Fragen dieser Art zu beraten und gemeinsam Lösungsmöglichkeiten zu erarbeiten. Darüber hinaus werden weiterführende Hilfsangebote, z.B. im Rahmen von Jugendhilfeleistungen, erörtert und vermittelt.

Blick über die Dächer von Neukölln

Team Jugend-Delinquenz

Bei Team Jugend-Delinquenz handelt es sich um ein dem Jugendamt zugehöriges Team, das auf Grundlage des SGB VIII arbeitet und Leitziele in der Jugendhilfe (§1 Abs. 3 SGB VIII) verwirklicht. Im Rahmen dieser Tätigkeit werden strafrechtlich signifikant gefährdete junge Menschen im Alter von 10 – 17 Jahren in ihren unterschiedlichen Familienkonstellationen betreut. Weitere Informationen