Informationen für Wahlhelfende

Tafel mit Kreideaufschrift Freiwillige gesucht
  • Wer kann als Wahlhelferin und Wahlhelfer tätig werden?

    Als Wahlhelfender kann jeder tätig werden, der selbst zum Deutschen Bundestag wahlberechtigt ist. Der Hauptwohnsitz in Berlin ist nicht erforderlich. Wahlbewerber, Wahlbewerberinnen, Vertrauenspersonen von Wahlvorschlägen, Berufsrichter und Berufsrichterinnen sowie Mitglieder von Wahlausschüssen sind von der ehrenamtlichen Tätigkeit im Wahlvorstand ausgeschlossen.

  • Welche Aufgaben haben Wahlhelfende?

    Je nach Wahl oder Abstimmung werden im Vorstand eines Wahllokals in der Regel sieben bis neun Bürgerinnen und Bürger eingesetzt. Besondere Kenntnisse werden nicht vorausgesetzt, alle notwendigen Informationen erhalten die Helferinnen und Helfer durch Schulungen und Informationsmaterial.

    Urnenwahllokal
    Das Wahllokal wird ab 7:00 Uhr eingerichtet, die Beschilderung des Wahllokals angebracht und die Wahlmaterialien für die Stimmabgabe bereitgelegt. Das Wahllokal öffnet für die Wählerinnen und Wähler um 08:00 Uhr.
    Zu den Aufgaben gehören u.a. die Kontrolle, ob die Wahlberechtigten im richtigen Wahllokal sind, Ausgabe der Stimmzettel, das Auszählen der Stimmen nach Schließung der Wahllokale, die Entscheidung über Beschlussfälle und das Führen der Wahlniederschrift.

    Briefwahllokal
    Das Briefwahllokal wird ab 14:30 Uhr eingerichtet.
    Zu den Aufgaben gehört das Öffnen der roten Wahlbriefumschläge ab 15:30 Uhr und Kontrolle der Wahlscheine. Die enthaltenen Stimmzettelumschläge (blau) werden in die Briefwahlurne zurück gegeben und dürfen erst nach 18:00 Uhr geöffnet werden.
    Anschließend folgt die Auszählung der Stimmzettel nach dem gleichen Prozedere des Urnenwahllokals. Ebenfalls wird eine Niederschrift über den gesamten Ablauf angefertigt.

    Wie lange dauert die Tätigkeit im Wahlvorstand?
    Nach Schließung der Wahllokale bzw. nach der letzten Abgabemöglichkeit von Wahlbriefen im Rathaus Neukölln um 18 Uhr beginnt die Auszählung und dauert in etwa 2 bis 3 Stunden. In Absprache mit den anderen Wahlhelfern können Sie selbstverständlich zwischendurch Pausen machen.

  • FAQ Wahlvorstand

    Kann ich Wünsche zum Einsatzort äußern?
    Ja. Das Team für den Wahlhelfendeinsatz ist bemüht, Wünsche zu berücksichtigen. Sofern ein Wunsch nicht berücksichtigt werden kann, werden Sie entsprechend nach Bedarf eingesetzt.

    Welche Aufgaben hat der Wahlvorstand?
    Der Wahlvorstand prüft und überwacht die Wahlhandlung in dem jeweiligen Wahlraum. Darüber hinaus stellt er das Wahlergebnis für den jeweiligen Wahlbezirk fest.
    Während und nach der Wahlhandlung hat er im Rahmen seiner Funktion diverse Entscheidungen zu treffen zum Beispiel über die Gültigkeit eines Stimmzettels oder die Wahlberechtigung von Personen.

    Ich bin zur Wahlhelferin / zum Wahlhelfer berufen worden. Kann ich ablehnen?
    Grundsätzlich nicht. Wahlhelfende üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
    Jede® Wahlberechtigte ist zur Übernahme dieses Ehrenamtes verpflichtet. Eine Ablehnung kommt nur aus wichtigem Grund in Betracht.

    Ich habe mich als Wahlhelferin bzw. Wahlhelfer beworben. Werde ich jetzt bei allen zukünftigen Wahlen eingesetzt?
    Sie werden als Wahlhelferin oder Wahlhelfer in der Wahlhelfendendatei gespeichert und auch für künftige Wahlen berücksichtigt. Vor einer Wahl erhalten Sie eine schriftliche Einberufung. Sofern Sie der Speicherung Ihrer Daten widersprechen, werden Sie nach der Wahl aus der Wahlhelfendendatei gelöscht.

    Muss ich den ganzen Tag im Wahlraum sein?
    Nein. In der Regel erfolgt der Einsatz in zwei Schichten. Diese werden am Morgen der Wahl gemeinschaftlich eingeteilt. Die erste Gruppe übernimmt die erste Schicht. Mittags erfolgt ein Wechsel der Gruppe. Dabei ist allerdings darauf zu achten, dass mindestens die wahlvorstehende und schriftführende Person oder deren Vertreter und eine Beisitzerin oder ein Beisitzer anwesend sind.
    Zum Ende der Wahlhandlung müssen alle Mitglieder des Wahlvorstandes, mindestens jedoch 5, wieder anwesend sein.

    Wie werde ich auf meinen Einsatz vorbereitet?
    Für Wahlhelfende der Brief- und Urnenwahllokale finden in der 5. Kalenderwoche vor der Wahl Präsenzschulungen im Gemeinschaftshaus des Bat-Yam-Platzes statt. Zusätzlich bietet die Landeswahlleitung eine Onlineschulung an.
    Des Weiteren erhalten Sie auf dieser Seite die Schulungsunterlagen mit vielen Mustern der am Wahltag benötigten Formulare und Dokumente.
    Tipp: Sie sollten sich zur Vorbereitung auf Ihren Einsatz die Schulungsfilme der Landeswahlleitung ansehen.

    Hinweis: Schulungsunterlagen für die Briefwahlvorstände werden im Downloadbereich hinzugefügt, sofern diese dem Wahlamt in der finalen Version vorliegen.

    Ein Wahlhelfer erscheint nicht wieder nach seiner Pause oder zur Auszählung.
    Sofern die Mindestanzahl von 3 Wahlhelfern (darunter die wahlvorstehende Person und die schriftführende Person oder deren Vertreter) während der Wahlhandlung bzw. 5 Wahlhelfern (darunter die wahlvorstehende und schriftführende Person oder deren Vertreter) zur Auszählung gegeben ist, ist nichts zu veranlassen.
    Das unentschuldigte Fernbleiben ist in der Niederschrift zu vermerken.
    Wird die Mindestanzahl unterschritten, rufen Sie bitte unverzüglich im Wahlamt unter an. Die entsprechende Nummer können Sie am Wahltag der Telefonliste aus der Infomappe entnehmen.

    Ein Wahlhelfer ist nicht in der Lage, sein Amt auszuüben.
    Als wahlvorstehende Person können Sie ein Mitglied des Wahlvorstandes von seinen Aufgaben entbinden, wenn die Person dazu nicht geeignet ist (z.B. wegen Alkoholmissbrauchs).
    Vermerken Sie dies in der Wahlniederschrift und nehmen bitte umgehend Kontakt mit dem Wahlamt auf.

    Muss ich als Wahlhelferin oder Wahlhelfer auf besondere Dinge achten?
    Als Wahlhelferin oder Wahlhelfer sind Sie der politischen Neutralität verpflichtet.
    Darüber hinaus gilt die Verschwiegenheitspflicht. Sämtliche Informationen, die Sie im Laufe der Wahlhandlung über dritte Personen zur Kenntnis nehmen, dürfen nicht weitergegeben werden.

    Muss ich als wahlvorstehende Person die Beisitzenden vereidigen?
    Es handelt sich nicht um eine Vereidigung, sondern um eine Verpflichtung.
    Vor Beginn der Wahlhandlung muss die wahlvorstehende Person den Wahlvorstand zur unparteiischen Wahrnehmung des Amtes und zur Verschwiegenheit über die bei der amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen, insbesondere über alle dem Wahlgeheimnis unterliegenden Angelegenheiten, verpflichten.

  • FAQ Wahllokal

    In welchem Wahllokal werde ich eingesetzt?
    Hierüber entscheidet das Wahlamt. In der Regel können jedoch im Vorfeld Wünsche geäußert werden, denen im Rahmen des tatsächlich Möglichen auch entsprochen wird.

    Sind alle Wahllokale barrierefrei?
    Leider ist dies nicht in allen Wahllokalen der Fall. Die Wählerinnen und Wähler wurden mit der Wahlbenachrichtigung über die Barrierefreiheit ihres Wahlraumes informiert. Wählerinnen und Wähler haben daher folgende Möglichkeiten:
    1. Briefwahlunterlagen beantragen und durch Briefwahl wählen
    2. Briefwahlunterlagen beantragen und mit dem Wahlschein am Wahltag in einem beliebigen barrierefreien Wahllokal desselben Wahlkreises vor Ort wählen
    3. bis zum 10.02.2022, 18:00 Uhr die persönliche Briefwahlstelle im BVV-Saal des Rathauses Neukölln zu nutzen.

    Muss ich Wahlwerbung am Wahlraum oder am Gebäude entfernen?
    Der Wahlraum ist eine politisch “neutrale Zone” und darf demnach nicht mit Parteienwerbung oder sonstigen Beeinflussungen in Verbindung stehen.
    Wahlwerbung ist in und am Gebäude und unmittelbar vor dem Zugang zum Gebäude nicht erlaubt.
    Entsprechende Schilder, Plakate, Aufkleber etc. sind dementsprechend zu beseitigen. Bitte – sofern möglich – mit Fotos dokumentieren.
    Sollte Ihnen die Beseitigung der Wahlwerbung nicht möglich sein, nehmen Sie Kontakt zum Ordnungsamt auf.
    Die entsprechende Nummer können Sie am Wahltag der Telefonliste aus der Infomappe entnehmen.

    Ein Pressevertreter möchte Fotos oder Filmaufnahmen im Wahlraum machen? Wie verhalte ich mich?
    Das Wahlgeheimnis ist zu wahren.
    Personen dürfen nur fotografiert oder gefilmt werden, wenn diese einverstanden sind.
    Die Wahlhandlung (hinter oder in der Wahlkabine) oder das Wählerverzeichnis dürfen nicht fotografiert bzw. gefilmt werden.

  • FAQ Wahlhandlung

    Wann wird gewählt?
    Die Wahlräume sind am Wahltag von 8:00 Uhr bis 18:00 Uhr durchgehend geöffnet.

    Gibt es Unterbrechungen oder Pausen während der Wahlhandlung?
    Der Wahlbetrieb findet ohne Unterbrechung statt.
    Der Wahlvorstand teilt sich jedoch üblicherweise in zwei Schichten, die sich gegen Mittag abwechseln. Dabei ist allerdings darauf zu achten, dass mindestens der Wahlvorsteher und der Schriftführer oder deren Vertreter und ein Beisitzer anwesend sind. Zur Auszählung der Stimmen tritt der gesamte Wahlvorstand wieder zusammen.

    Darf ein Kind mit in die Wahlkabine?
    Es gilt der Grundsatz der “Geheimen Wahl”.
    Die Entscheidung trifft der Wahlvorstand als autonomes Wahlorgan.

    Mehrere Personen gehen in eine Wahlkabine. Wie gehe ich vor?
    Das ist grundsätzlich nicht erlaubt.
    Hilfsbedürftige Personen können aber eine Hilfsperson benennen und diese mit in die Wahlkabine nehmen.
    Sollte eine Hilfsbedürftigkeit jedoch nicht vorliegen, so ist ein gemeinsamer Gang in die Wahlkabine zu untersagen.

    Darf eine Person für eine andere wählen?
    Nein! Das Wahlrecht ist ein höchstpersönliches Recht und erlaubt keine Stellvertretung.

    Darf ich rote Wahlbriefe annehmen?
    Nein.
    Ist die Person, die vor Ihnen steht, der Wahlscheininhaber und ist dieser für ihren Wahlkreis wahlberechtigt, können Sie die Person auffordern, den Wahlbrief zu öffnen, den Wahlschein zu entnehmen und damit zu wählen. Die Person zerreißt die enthaltenen Stimmzettel im Beisein des Wahlvorstandes und behält die Stücke ein. Der Wählerin oder dem Wähler sind neue Stimmzettel auszuhändigen.
    Handelt es sich um den Wahlbrief für eine andere Person oder einen anderen Wahlkreis, weisen Sie die Person darauf hin, dass der Wahlbrief bis 18:00 Uhr beim Wahlamt eingegangen sein muss. Der Brief kann bis 18:00 Uhr in einen der Briefkästen des Wahlamtes, Rathaus Neukölln, Karl-Marx-Str. 83, 12043 Berlin, eingeworfen werden.

    Eine Wählerin oder ein Wähler hat keine Wahlbenachrichtigung erhalten, darf er dennoch an der Wahl teilnehmen?
    Die Wahlbenachrichtigung ist lediglich der Hinweis, dass die Wählerin oder der Wähler im Wählerverzeichnis eingetragen ist.
    Die Wählerin oder der Wähler darf wählen, wenn sie oder er im Wählerverzeichnis steht und einen Lichtbildausweis (z.B. Personalausweis, Führerschein) zur Legitimation vorlegt.

    Eine Wählerin oder ein Wähler ist im Wählerverzeichnis mit dem Sperrvermerk “W” (=Wahlschein) oder “N” (=nicht wahlberechtigt) eingetragen. Was ist zu tun?
    Der Sperrvermerk “Wahlschein“ (“W”) bedeutet, dass diese Person einen Antrag auf Ausstellung von Briefwahlunterlagen gestellt hat. Sollte eine Person mit diesem Sperrvermerk in Ihrem Wahlraum wählen wollen, so ist dies nur unter Vorlage des Wahlscheines möglich. Die Vorlage der Wahlbenachrichtigungskarte reicht in diesem Fall nicht aus.
    Der Sperrvermerk “N” oder “gestrichen” besagt, dass die Person in Ihrem Wahlbezirk nicht mehr wahlberechtigt ist. Das bedeutet, sie darf in Ihrem Wahlbezirk – auch wenn sie Ihnen eine Wahlbenachrichtung für die entsprechende Wahl vorlegt – nicht wählen.

    Bei Unklarheiten rufen Sie bitte beim Wahlamt an. Die entsprechende Nummer können Sie am Wahltag der Telefonliste aus der Infomappe entnehmen.

    Siehe auch Schulungsunterlagen: Hinweise Wahlvorstand Urnenwahl 2023, Seite 18-20 „Das Wählerverzeichnis“ und Übersicht “Wählen mit Wahlschein” (Anlage 4, Seite 75). Die Unterlagen finden Sie weiter unten im Downloadbereich dieser Seite.

    Eine Wählerin oder ein Wähler ist innerhalb der Stadt umgezogen, kann er noch wählen?
    Grundsätzlich verliert die wahlberechtigte Person ihr Wahlrecht nicht.
    Steht die Person nicht im Wählerverzeichnis (auch nicht am Ende) und auch nicht in der Änderungsliste, rufen Sie bitte das Wahlamt an. Die entsprechende Nummer können Sie am Wahltag der Telefonliste aus der Infomappe entnehmen.

    Muss der Wähler in die Wahlkabine gehen, um den Stimmzettel zu markieren?
    Ja. Das Wahlgeheimnis ist zu wahren. Auch vom Wähler.

    Warum fehlt dem Stimmzettel die rechte obere Ecke?
    Durch die fehlende Ecke können blinde und sehschwache Wahlberechtigte den Stimmzettel richtigherum in eine Stimmzettelschablone einlegen, um ihn korrekt ausfüllen zu können.
    Die Schablonen kann durch die Wählerinnen und Wähler hier bestellt werden:
    Allgemeiner Blinden- und Sehbehindertenverein Berlin, gegr. 1874 e. V.
    Telefon: 030 895 88 0
    E-Mail: info@absv.de
    absv.de

  • FAQ Störungen und Probleme

    Eine Wählerin oder ein Wähler hat keine Wahlbenachrichtigung erhalten, darf er dennoch an der Wahl teilnehmen?
    Die Wahlbenachrichtigung ist lediglich der Hinweis, dass die Wählerin oder der Wähler im Wählerverzeichnis eingetragen ist.
    Der wahlberechtigte Person darf wählen, wenn sie im Wählerverzeichnis steht und einen Lichtbildausweis (z.B. Personalausweis, Führerschein) zur Legitimation vorlegt.

    Eine Wählerin oder ein Wähler ist innerhalb der Stadt umgezogen, kann er noch wählen?
    Grundsätzlich verliert sie ihr Wahlrecht nicht.
    Steht die Person nicht im Wählerverzeichnis (auch nicht am Ende), rufen Sie bitte das Wahlamt an. Die entsprechende Nummer können Sie am Wahltag der Telefonliste aus der Infomappe entnehmen.

    Eine Wählerin oder ein Wähler steht nicht im Wählerverzeichnis. Was ist zu tun?
    Bei Neuaufnahmen kann die Person am Ende des Wählerverzeichnisses stehen. Finden Sie die Person dort nicht, rufen Sie bitte das Wahlamt an. Die entsprechende Nummer können Sie am Wahltag der Telefonliste aus der Infomappe entnehmen.

    Eine Person verbreitet während der Wahlhandlung Unruhe und stört den allgemeinen Wahlbetrieb. Wie ist vorzugehen?
    Fordern Sie die Person auf, die Störung zu unterlassen, ggf. üben Sie Ihr Hausrecht aus und verweisen die Person des Wahlraumes.
    Gelingt dies nicht, so informieren Sie bitte die Polizei und unterrichten das Wahlamt über den Vorfall.

    Ich habe ein Problem und kann dieses auch mit Hilfe der Anleitung nicht lösen. Wie gehe ich vor?
    Rufen Sie das Wahlamt an und erkundigen Sie sich nach der weiteren Vorgehensweise. Die entsprechende Nummer können Sie am Wahltag der Telefonliste aus der Infomappe entnehmen.

    Mitglieder des Wahlvorstandes sind morgens nicht erschienen. Was kann ich tun?
    Fehlt die wahlvorstehende oder schriftführende Person, so rücken die stellvertretenden Mitglieder entsprechend auf. Bestimmen Sie aus den erschienenen Mitgliedern des Wahlvorstands die fehlenden Funktionen und tragen Sie bitte diese Personen in der Wahlniederschrift ein.
    Sofern die Mindestanzahl von 3 Wahlhelfenden (darunter die wahlvorstehende Person und die schriftführende Person oder deren Vertreter) während der Wahlhandlung bzw. 5 Wahlhelfern (darunter der Wahlvorsteher und der Schriftführer oder deren Vertreter) zur Auszählung gegeben ist, ist nichts zu veranlassen.
    Das unentschuldigte Fernbleiben ist in der Niederschrift zu vermerken.
    Wird die Mindestanzahl unterschritten, rufen Sie bitte unverzüglich im Wahlamt unter an. Die entsprechende Nummer können Sie am Wahltag der Telefonliste aus dem Info-Ordner entnehmen.

    Wie gehe ich mit beeinflussender Parteienwerbung im und am Wahlraum um?
    Der Wahlraum ist eine politisch “neutrale Zone” und darf demnach nicht mit Parteienwerbung oder sonstigen Beeinflussungen in Verbindung stehen.
    Wahlwerbung ist in und am Gebäude und unmittelbar vor dem Zugang zum Gebäude nicht erlaubt.
    Entsprechende Schilder, Plakate, Aufkleber etc. sind dementsprechend zu beseitigen. Bitte – sofern möglich – mit Fotos dokumentieren. Ebenfalls ist dies als besonderer Vorfall in der Niederschrift zu dokumentieren.
    Sollte Ihnen die Beseitigung der Wahlwerbung nicht möglich sein, nehmen Sie Kontakt zum Ordnungsamt auf. Die entsprechende Nummer können Sie am Wahltag der Telefonliste aus der Infomappe entnehmen.

  • FAQ Stimmauszählung

    Wie wird im Urnenwahllokal die Anzahl der Wählenden ermittelt?

    Die schriftführende Person zählt alle Stimmabgabevermerke (Kreuze bei den einzelnen Wählenden) des Wählerverzeichnisses für die
    • Wahl zum Berliner Abgeordnetenhaus (linke Spalte)
    • Wahl zur Bezirksverordnetenversammlung (BVV / rechte Spalte).

    Zusätzlich wird jeweils die Anzahl der einbehaltenen Wahlscheine für das Abgeordnetenhaus bzw. die, die ausschließlich für die Wahl der BVV abgegeben wurden, hinzugezählt. Das Ergebnis wird unter 3.1. in der Niederschrift dokumentiert.

    Was ist zu tun, wenn die Anzahl der Wählenden nicht mit der Anzahl der ausgezählten Stimmzettel übereinstimmt?
    Die Zahl der Stimmabgabevermerke und einbehaltenen Wahlscheinen bzw. der ausgezählten Stimmzettel muss nochmals geprüft ggf. die Auszählung wiederholt werden.
    Differenzen müssen in der Wahlniederschrift angegeben und Gründe erläutert werden.
    Beispielsweise wäre es möglich, dass vergessen wurde, Stimmabgabevermerke im Wählerverzeichnis anzukreuzen oder das Wählende nicht alle Stimmzettel in die Wahlurne eingeworfen haben.

    Es möchte jemand bei der Auszählung zugucken.
    Die Auszählung ist öffentlich, darf aber nicht gestört werden. Es darf nur beobachtet werden.
    Die Stimmenauszählung nehmen ausschließlich die Mitglieder des Wahlvorstandes vor. Angebotene Hilfe, auch von einberufenen Hilfspersonen des Wahllokals, darf nicht angenommen werden.

    Sie sind sich hinsichtlich der Gültigkeit einer Stimme nicht sicher. Was ist zu tun?
    Sie entscheiden gemeinsam im Wahlvorstand über die Gültigkeit mit einfacher Mehrheit. Beachten Sie bitte, dass auch hier einberufene Hilfskräfte nicht stimmberechtigt sind.
    Geht die Abstimmung unentschieden aus (z.B. bei 6 Wahlhelfern 3 für gültig und 3 für ungültig), ist die Stimme der Wahlvorsteherin oder des Wahlvorstehers ausschlaggebend.
    Der Stimmzettel ist auf der Rückseite mit einer laufenden Nummer zu versehen. Daneben ist die Entscheidung über die Gültigkeit oder der Stimme zu vermerken.
    Alle Stimmzettel, über die eine Entscheidung getroffen wurde, kommen in den dafür vorgesehen Umschlag und sind der Niederschrift (Umschlag 1) beizufügen.

    Wie werden die Stimmen ausgezählt?
    In der 5. Kalenderwoche finden Präsenzschulungen statt. Alternativ erhalten Sie mit der Einberufung die Zugangsdaten für die Onlineschulung der Landeswahlleitung.
    Darüber hinaus enthalten die unten bereitgestellten Schulungsunterlagen eine Anleitung, die die korrekte Vorgehensweise beschreibt. Die Auszählung wird ebenfalls in der Niederschrift beschrieben, die die schriftführende Person am Wahltag ausfüllt.
    Zusätzlich erhalten Sie durch die unten verlinkten Schulungsvideos der Landeswahlleitung die Stimmauszählung demonstriert.

Downloads

  • Bereitschaftserklärung Neukölln 2023

    PDF-Dokument (307.5 kB)

  • Übersicht: Ausgleiche Geld und Freizeit 2023

    PDF-Dokument (82.9 kB)

  • VV Ausgleich Wahlhelfende 2023

    PDF-Dokument (27.8 kB)

  • FAQ Wahlwiederholung 2023

    PDF-Dokument (184.3 kB)

Schulungsunterlagen für Wahlhelfende (Stand 23.01.2023)

  • Hinweise Wahlvorstand Urnenwahl 2023

    PDF-Dokument (18.1 MB)

  • Hinweise Wahlvorstand Briefwahl 2023

    PDF-Dokument (13.7 MB)

  • Hinweise Wahlvorstand Briefwahl 2023 -Errata-

    PDF-Dokument (132.5 kB)

  • Rechtsgrundlagenheft Wiederholungswahlen Berlin 2023

    PDF-Dokument (2.8 MB)

Schulungsvideos für Wahlhelfende

Einen ersten Eindruck der Aufgaben des Wahlvorstandes, der Abläufe im Wahllokal und der Briefwahlauszählung vermitteln folgende Videos der Landeswahlleitung für Wahlhelfende:

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