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Baumschutz / Baumfällgenehmigung

Falls geschützte Bäume auf privaten Grundstücken gefällt werden oder über den genehmigungsfreien Umfang (siehe dazu § 4 Absatz 4 Baumschutzverordnung) hinaus eingekürzt werden sollen, ist dafür ein schriftlicher Antrag beim Naturschutz- und Grünflächenamt (NGA) zu stellen. Der Antrag ist formlos, also ohne Vordruck, zu stellen. Bei einer Besichtigung der Bäume durch das NGA wird dann über den Antrag entschieden.
Wenn für gesunde geschützte Bäume eine Fällgenehmigung erteilt wird, wie es z.B. bei Bauvorhaben der Fall sein kann, ist dafür eine Ausgleichsabgabe zu zahlen oder eine Ersatzpflanzung auf dem Grundstück durchzuführen.

Der Umfang der Ersatzpflanzungen bzw. die Höhe der zu zahlenden Ausgleichsabgabe richtet sich nach der Anzahl, der Größe, der Art und dem Zustand der zu fällenden Bäume und wird vom NGA ermittelt. Ersatzpflanzungen werden vom NGA in Absprache mit den Antragstellern festgelegt.

Die Erteilung einer Genehmigung bzw. gegebenenfalls auch die Ablehnung eines Antrages sind gebührenpflichtig. Die Mindestgebühr beträgt zur Zeit 45,00 Euro.

Was ist bei der Beseitigung oder Einkürzung von Gehölzen zu beachten?


In der Zeit vom 1. März bis 30. September dürfen gemäß § 39 Absatz 5 Nr. 2 Bundesnaturschutzgesetz keine Bäume gefällt werden.

Nicht unter dieses Verbot fallen folgende Maßnahmen:

  • Ein üblicher gärtnerischer Heckenschnitt
  • Die Durchführung genehmigungsfreier Schnittmaßnahmen an geschützten Bäumen gemäß § 4 Absatz 4 Baumschutzverordnung (siehe dazu § 4 Absatz 4 Baumschutz-verordnung) Das gilt natürlich auch für nicht geschützte Gehölze.
  • ein gärtnerischer Strauchschnitt nach der Blüte, wie er z.B. bei Forsythien notwendig ist
  • Gehölzbeseitigungen, die im Rahmen der Durchführung von Baumaßnahmen notwendig sind

Genehmigungsfrei sind gemäß § 4 Absatz 4 Baumschutzverordnung folgende Maßnahmen:
  1. ordnungsgemäße und fachgerechte Pflege- und Erhaltungsmaßnahmen sowie die Entfernung von Totholz und beschädigten Ästen,
  2. das fachgerechte Entfernen von Zweigen und Ästen bis zu einem Umfang von maximal 15 cm, soweit dies im Rahmen erforderlicher Dach- und Fassadenfreischnitte, zur Herstellung des Lichtraumprofils von Gehwegen, Zufahrten, Müllplätzen, Kinderspielplätzen und von Flächen, die dem befahren oder Aufstellen von Feuerwehrfahrzeugen dienen, sowie zur Verhinderung einer Verschattung von Wohn- oder Arbeitsräumen erforderlich ist,
  3. das fachgerechte Entfernen von überragenden Ästen an Nachbar- und straßenseitigen Grundstücksgrenzen bis zu einem Umfang von maximal 15 cm.

In allen Fällen ist natürlich der Vogelschutz zu beachten.Vor der Durchführung der Baumfällungen, Strauchrodungen und Heckenschnitt sind die Bäume, Sträucher und Hecken gründlich zu untersuchen, um festzustellen, ob sich hier Vogelnester mit Eiern oder Jungvögeln bzw. Vogelnester im Bau befinden. Sollte dieses der Fall sein, sind die Arbeiten erst dann durchzuführen, wenn die flügge gewordenen Jungvögel das Nest endgültig verlassen haben. Alle Vogelarten, auch häufig vorkommende Arten wie z.B. Spatzen, Amseln, Elstern und Krähen sind besonders geschützt. Eine Störung beim Nestbau oder eine Zerstörung der Nester, Eier oder Jungvögel ist verboten und eine Zuwiderhandlung eine bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit.

Die Rodung von (auch nicht geschützten) Gehölzen zur Vorbereitung von Bauvorhaben sollte daher möglichst schon im Winter passieren, da in Sträuchern, Gebüsch und Hecken häufiger Vögel brüten als in großen Bäumen. Im Winter ist auch auf Igel (besonders geschützt!) , die sich im Winterschlaf befinden zu achten. Informationen dazu findet man im Internet unter: http://www.igelschutzberlin.de/(Externer Link)

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