Drucksache - 1109/XIX  

 
 
Betreff: Krankenversicherungschipkarte für Asylbewerber/innen (Bremer Modell)
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:SPD/CDU/Grüne/PIRATEN/LINKEBA/Soz
  Szczepanski, Bernd
Drucksache-Art:AntragVorlage zur Kenntnisnahme - SB
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Entscheidung
03.12.2014 
35. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Neukölln von Berlin überwiesen   
Sozialausschuss Entscheidung
10.03.2015 
38. öffentliche Sitzung des Sozialausschusses ohne Änderungen im Ausschuss beschlossen   
Bezirksverordnetenversammlung Vorberatung
25.03.2015 
38. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Neukölln von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen   
Bezirksverordnetenversammlung Vorberatung
09.12.2015 
46. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Neukölln von Berlin mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   

Beschlussvorschlag
Anlagen:
Antrag
Antrag Beitritt
Antrag überwiesen
Ausschuss Beschluss
Beschluss
Schlussbericht

Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:

Mit Beschluss der Bezirksverordnetenversammlung vom 25. März 2015 ist dem Bezirksamt empfohlen worden, sich dafür einzusetzen, dass eine zügige Regelung betreffs der Ausgabe von Krankenversicherungschipkarten an Asylbewerber/innen entsprechend dem Bremer Modell eingeführt wird.

 

Das Bezirksamt hat sich daraufhin an die zuständige Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales gewandt. Die Senatsverwaltung hat sich demnach bereits verschiedentlich mit den in der Begründung zum Beschluss angeführten Argumenten beschäftigt und teilt insgesamt die Einschätzung, dass ein Chipkartenverfahren den Verwaltungsaufwand beschränken könnte und auch für Leistungsberechtigte und Arztpraxen eine Verbesserung darstellen würde.

 

Im Zusammenhang mit dem in der Begründung zum Beschluss vorgetragenen Argument, Leistungsberechtigte erhielten Behandlungsscheine erst auf Anforderung, hatte die Senatsverwaltung die Leistungsbehörden bereits im Oktober 2010 darum gebeten, Behandlungsscheine regelmäßig zum Quartalsbeginn zur Verfügung zu stellen. Insofern liegt es letztlich in der Verantwortung der Sozialämter, das Behandlungsscheinverfahren so anzuwenden, dass für die Leistungsberechtigten keine Härten entstehen und unnötige Notfallbehandlungen vermieden werden können.

 

Das Asylbewerberleistungsgesetz (AsylblG) ist mit Wirkung zum 01.03.2015 novelliert worden. Eine Änderung der Vorgaben zur medizinischen Versorgung ist in diesen Vorschriften nicht erfolgt, jedoch ist der Personenkreis, für den die Vorschriften des AsylblG anwendbar sind, reduziert worden (Überführung in den SGB II – Bereich). Darüber hinaus ist die in § 2 AsylblG enthaltene Aufenthaltsdauer deutlich von 48 auf 15 Monate verkürzt worden. Aus diesen Änderungen folgt, dass das Behandlungsscheinverfahren künftig seltener als bisher Anwendung finden wird.

 

Gegenüber den zuständigen Bundesministerien hat sich die Senatsverwaltung für die Einbeziehung aller Hilfeempfangenden in das bestehende Chipkartenverfahren nach § 264 Abs. 2-7 Sozialgesetzbuch – Fünftes Buch (SGB V) ausgesprochen, das aus rechtlichen Gründen bisher Anspruchsberechtigten nach dem Sozialgesetzbuch – Zwöftes Buch (SGB XII) sowie nach § 2 AsylblG vorbehalten ist. Bei einer Einbeziehung in das bestehenden Chipkartenverfahren könnte auf die geltenden Rahmenvereinbarungen Bezug genommen werden.

 

Unabhängig von möglichen Weichenstellungen auf Bundesebene wird jedoch mit potenziellen Anbietern sondiert, ob und wie unter den derzeitig geltenden rechtlichen Rahmenbedingungen eine Chipkarte im Land Berlin eingeführt werden könnte.

 

Anfang Juni hat die Senatsverwaltung hierzu ein Sondierungsgespräch mit den Kassen geführt. Das Gespräch verlief konstruktiv, hat jedoch Fragen aufgeworfen, die kassenseitig noch nicht beantwortet werden konnten. Zwischenzeitlich hat der Bund die Schaffung einer bundesgesetzlichen Regelung angekündigt.

 

Auf erneute Nachfrage des Bezirksamtes im Oktober 2015 wurde durch die zuständige Senatsverwaltung mitgeteilt, dass sich die Behörde weiterhin in Verhandlungen mit den Kassen befindet. Es wurde ein Vereinbarungsentwurf aufgesetzt, welcher der Leitung zur Prüfung vorliegt. Der Entwurf sieht u.a. vor, künftig neben der AOK Nordost noch weitere Kassen zum Chipkarten-Verfahren hinzuzuziehen, deren Abrechnung im Leistungsfall weiterhin über das Amt für Soziales Pankow erfolgt.

 

Herr Staatssekretär Gerstle von der Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales hat in der Bezirksstadträte-Sitzung am 04.11.2015 verkündet, dass die Chipkarte für registrierte Asylsuchende nunmehr zum 01.01.2016 eingeführt wird.

 

Das Bezirksamt sieht den BVV-Beschluss damit als erledigt an.

 

 

Berlin-Neukölln, den 09.11.2015

Bezirksamt Neukölln von Berlin

 

 

Dr. GiffeySzczepanski

BezirksbürgermeisterinBezirksstadtrat

 

 

 

 

 

 

 

Der Ausschuss empfiehlt der Bezirksverordnetenversammlung die Annahme des Antrages in folgender Fassung:


Die  Bezirksverordnetenversammlung empfiehlt dem Bezirksamt, sich dafür  einzusetzen, dass eine zügige Regelung betreffs der Ausgabe von  Krankenversicherungschipkarten an Asylbewerber/innen entsprechend dem  Bremer Modell eingeführt wird.

Begründung:

Asylbewerber/innen  haben nur bei akuten Erkrankungen und Schmerzen einenAnspruch auf  medizinische Behandlung. Durch diese Sonderregelung können  Leistungsbezieher/innen nicht einfach zum  Arzt gehen, wenn sie krank werden, sondern müssen bei den zuständigen  Behörden so genannte Krankenscheine ausstellen lassen. Dieser  restriktiver Zugang zum Gesundheitssystem führt in der Praxis dazu, dass  Krankheiten und Krankenbehandlungen verschleppt, Chronifizierungen  gefördert werden und am Ende teure medizinische Notdienste in Anspruch  genommen werden müssen. Das Krankenscheinsystem  hat somit nicht nur gesundheitliche Folgen für die Betroffenen. Die  Verwendung von Krankenscheinen und der damit einhergehenden Bürokratie  bedeuten für alle Beteiligten auch mehr Aufwand und zusätzliche  Kosten.  Daher sollten Versichertenkarten (Chipkarten) an  Leistungsberechtigte  ausgegeben werden, wie das bereits in Bremen  geregelt ist. Dort hat  sich diese Praxisbewährt und auch nicht zu Mehrkosten geführt.


 

 

 
 

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