Bezirksamt Neukölln – BVV
12040 Berlin
Drucksache - 1109/XIX
Mit Beschluss der Bezirksverordnetenversammlung vom 25. März 2015 ist dem Bezirksamt empfohlen worden, sich dafür einzusetzen, dass eine zügige Regelung betreffs der Ausgabe von Krankenversicherungschipkarten an Asylbewerber/innen entsprechend dem Bremer Modell eingeführt wird.
Das Bezirksamt hat sich daraufhin an die zuständige Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales gewandt. Die Senatsverwaltung hat sich demnach bereits verschiedentlich mit den in der Begründung zum Beschluss angeführten Argumenten beschäftigt und teilt insgesamt die Einschätzung, dass ein Chipkartenverfahren den Verwaltungsaufwand beschränken könnte und auch für Leistungsberechtigte und Arztpraxen eine Verbesserung darstellen würde.
Im Zusammenhang mit dem in der Begründung zum Beschluss vorgetragenen Argument, Leistungsberechtigte erhielten Behandlungsscheine erst auf Anforderung, hatte die Senatsverwaltung die Leistungsbehörden bereits im Oktober 2010 darum gebeten, Behandlungsscheine regelmäßig zum Quartalsbeginn zur Verfügung zu stellen. Insofern liegt es letztlich in der Verantwortung der Sozialämter, das Behandlungsscheinverfahren so anzuwenden, dass für die Leistungsberechtigten keine Härten entstehen und unnötige Notfallbehandlungen vermieden werden können.
Das Asylbewerberleistungsgesetz (AsylblG) ist mit Wirkung zum 01.03.2015 novelliert worden. Eine Änderung der Vorgaben zur medizinischen Versorgung ist in diesen Vorschriften nicht erfolgt, jedoch ist der Personenkreis, für den die Vorschriften des AsylblG anwendbar sind, reduziert worden (Überführung in den SGB II – Bereich). Darüber hinaus ist die in § 2 AsylblG enthaltene Aufenthaltsdauer deutlich von 48 auf 15 Monate verkürzt worden. Aus diesen Änderungen folgt, dass das Behandlungsscheinverfahren künftig seltener als bisher Anwendung finden wird.
Gegenüber den zuständigen Bundesministerien hat sich die Senatsverwaltung für die Einbeziehung aller Hilfeempfangenden in das bestehende Chipkartenverfahren nach § 264 Abs. 2-7 Sozialgesetzbuch – Fünftes Buch (SGB V) ausgesprochen, das aus rechtlichen Gründen bisher Anspruchsberechtigten nach dem Sozialgesetzbuch – Zwöftes Buch (SGB XII) sowie nach § 2 AsylblG vorbehalten ist. Bei einer Einbeziehung in das bestehenden Chipkartenverfahren könnte auf die geltenden Rahmenvereinbarungen Bezug genommen werden.
Unabhängig von möglichen Weichenstellungen auf Bundesebene wird jedoch mit potenziellen Anbietern sondiert, ob und wie unter den derzeitig geltenden rechtlichen Rahmenbedingungen eine Chipkarte im Land Berlin eingeführt werden könnte.
Anfang Juni hat die Senatsverwaltung hierzu ein Sondierungsgespräch mit den Kassen geführt. Das Gespräch verlief konstruktiv, hat jedoch Fragen aufgeworfen, die kassenseitig noch nicht beantwortet werden konnten. Zwischenzeitlich hat der Bund die Schaffung einer bundesgesetzlichen Regelung angekündigt.
Auf erneute Nachfrage des Bezirksamtes im Oktober 2015 wurde durch die zuständige Senatsverwaltung mitgeteilt, dass sich die Behörde weiterhin in Verhandlungen mit den Kassen befindet. Es wurde ein Vereinbarungsentwurf aufgesetzt, welcher der Leitung zur Prüfung vorliegt. Der Entwurf sieht u.a. vor, künftig neben der AOK Nordost noch weitere Kassen zum Chipkarten-Verfahren hinzuzuziehen, deren Abrechnung im Leistungsfall weiterhin über das Amt für Soziales Pankow erfolgt.
Herr Staatssekretär Gerstle von der Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales hat in der Bezirksstadträte-Sitzung am 04.11.2015 verkündet, dass die Chipkarte für registrierte Asylsuchende nunmehr zum 01.01.2016 eingeführt wird.
Das Bezirksamt sieht den BVV-Beschluss damit als erledigt an.
Berlin-Neukölln, den 09.11.2015Bezirksamt Neukölln von Berlin
Dr. GiffeySzczepanski BezirksbürgermeisterinBezirksstadtrat
Der Ausschuss empfiehlt der Bezirksverordnetenversammlung die Annahme des Antrages in folgender Fassung:
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