Bezirksamt Neukölln – BVV
12040 Berlin
Drucksache - 0954/XIX
Mit Beschluss der Bezirksverordnetenversammlung vom 17. September 2014 ist das Bezirksamt gebeten worden, sich bei der Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales dafür einzusetzen, dass der Träger der Sozialhilfe (TdS) auch weiterhin das Recht der Einsicht in die Pflegedokumentation hat.
Dem Beschluss der BVV folgend hat sich das Bezirksamt schriftlich an die o.a. Senatsverwaltung gewandt und um Informationen gebeten, welche sich wie folgt darstellen:
Das Recht der Einsicht in die Pflegedokumentation durch den TdS richtet sich zusammengefasst nach den Regelungen des SGB XII in Verbindung mit dem SGB X, der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes hierzu sowie den aus der Rechtsprechung abzuleitenden Rechtsregeln.
Die Rechtsgrundlage für eine Einsichtnahme in die Pflegedokumentation durch den TdS ist § 67 a Abs. 1 Satz 1 SGB X i.V.m. §§ 20 und 21 SGB X. Nur wenn Auskünfte zum bisherigen Pflegeumfang und zum Pflegebedarf nicht unmittelbar bei der/dem Pflegebedürftigen eingeholt werden können, ist der TdS zur Durchführung eines korrekten Verwaltungsverfahrens gem. § 20 SGB X gesetzlich verpflichtet, andere Informationsquellen (Beweismittel) zu nutzen, um Sachverhalte zugunsten der/des Pflegebedürftigen aufzuklären.
Hierbei steht die Entscheidung darüber, welche Beweismittel er zur Ermittlung des Sachverhaltes für erforderlich hält, gemäß § 21 Abs. 1 SGB X im pflichtgemäßen Ermessen des TdS. Zur Sachverhaltsaufklärung kann demnach auch die Einsichtnahme in die Pflegedokumentation gehören. Voraussetzung ist, dass die Einsichtnahme notwendig, erforderlich und im engeren Sinne verhältnismäßig ist und dass der/die Antragstellerende vorher zugestimmt hat. Hinsichtlich des Zustimmungserfordernisses gilt im sozialhilferechtlichen Feststellungsverfahren im Übrigen nichts anderes als beispielsweise gemäß § 114 a SGB XI im Prüfverfahren für den Medizinischen Dienst der Krankenkassen.
Das Land Berlin wie auch die Verbände der ambulanten Pflege haben keine rechtliche Möglichkeit, die bundesrechtlichen Grundlagen für das Land Berlin zu ändern. Soweit das Land Berlin, die Pflegekassen und die Verbände der ambulanten Pflege in den Verhandlungen zu einem neuen Rahmenvertrag nach § 75 SGB XI auch das Recht zur Einsichtnahme des Sozialhilfeträgers erörtert haben, galt dies für das Land Berlin dem Zweck, zu klarstellenden Aussagen in dieser Thematik für den TdS in einem neuen Rahmenvertrag zu gelangen.
Ein neuer Rahmenvertrag ist derzeit noch nicht vereinbart. Unabhängig davon dürfen Rahmenverträge des Landes keine vom Bundesrecht abweichenden Regelungen enthalten.
Hintergrund des Beschlusses der BVV ist die Befürchtung möglicher Bestrebungen der Pflegeverbände, dem TdS künftig die Einsicht in die Pflegedokumentation zu verwehren. Hier hat die Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales in ihrem Antwortschreiben vom 10.02.2015 nochmals ausdrücklich die Tatsache bestätigt, dass es keine konkreten Bestrebungen der Pflegeverbände gibt, die bestehenden Einsichtsrechte in Frage zu stellen.
Das Bezirksamt sieht den BVV-Beschluss damit als erledigt an.
Antrag vom 28.05.2014 Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:
Der Ausschuss empfhielt der Bezirksverordentenversammlung die Annahme des Antrages in folgender Fassung:
Das Bezirksamt wird gebeten, sich bei der Senatsverwaltung für Soziales und Gesundheit dafür einzusetzen, dass der Träger der Sozialhilfe auch weiterhin das Recht der Einsicht in die Pflegedokumentation hat.
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