Drucksache - 0535/XIX  

 
 
Betreff: Milieuschutz für Neukölln
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:PIRATENStadtentwicklung
Verfasser:Helm, AnneBiedermann, Jochen
Drucksache-Art:AntragBeschlussempfehlung - 2. Lesung
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Entscheidung
27.02.2013 
15. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Neukölln von Berlin überwiesen   
Ausschuss für Stadtentwicklung Entscheidung
11.06.2013 
20. öffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung vertagt   
13.08.2013 
21. öffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung vertagt   
10.09.2013 
22. öffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung, gemeinsam mit der 18. öffentlichen Sitzung des Ausschusses für Grünflächen, Natur-und Umweltschutz im Ausschuss abgelehnt     
Bezirksverordnetenversammlung Entscheidung
30.10.2013 
22. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Neukölln von Berlin vertagt   
27.11.2013 
23. Öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Neukölln von Berlin in der BVV abgelehnt   

Beschlussvorschlag

Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:

Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Der Ausschuss empfiehlt der Bezirksverordnetenversammlung die Ablehnung des Antrages in folgender Fassung:

 

Das Bezirksamt wird beauftragt, Kriterien zum Schutz der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Baugesetzbuch (BauGB) zu erarbeiten und zu beschließen.

In Frage kommende Gebiete sind vor allem die Bereiche nördlich des S-Bahnringes - hier im Besonderen das Gebiet um die Reuterstraße und um die Schillerpromenade.

Begründung:

Gerade der Norden Neuköllns wandelt sich in den letzten Jahren mit enormer Geschwindigkeit. Dieser Wandel wirkt sich auch auf die Entwicklung der Mieten aus, die teilweise rapide steigen.

Dies macht es notwendig, im Sinne der sozialen Marktwirtschaft steuernd einzugreifen. Hier ist der sogenannte Milieuschutz ein Mittel der Steuerung, auf das nicht verzichtet werden sollte. Es ermöglicht dem Bezirksamt, bestimmte Sanierungsmaßnahmen von Wohnraum, die den Standard übersteigen, erst nach einem entsprechenden Antrag zu genehmigen.

 

 

 
 

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