Drucksache - 0441/XIX  

 
 
Betreff: Nebeneinkünfte
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Grüne/PIRATENGrüne/PIRATEN
Verfasser:FraktionsvorsitzendeFraktionsvorsitzende,
Drucksache-Art:AntragAntrag
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Entscheidung
05.12.2012 
13. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Neukölln von Berlin vertagt   
23.01.2013 
14. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Neukölln von Berlin in der BVV abgelehnt   

Beschlussvorschlag

Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:

Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Das Bezirksamt wird gebeten, eine Selbstverpflichtung zum Umgang mit Nebeneinkünften von Bezirksamtsmitgliedern zu erarbeiten und zu beschließen. Kernpunkte dieser Selbstverpflichtung sollten sein:

 

  • eine regelmäßige Veröffentlichung der Art und Höhe aller Nebeneinkünfte von Bezirksamtsmitgliedern in geeigneter Form sowie die Information der BVV über Anträge für genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten beim Dienstherren
  • eine Empfehlung, dass bei Nebeneinkünften, die in engem Zusammenhang mit der Tätigkeit als Bezirksamtsmitglied stehen, mindestens ein bestimmter Prozentsatz an gemeinnützige Neuköllner Einrichtung gespendet werden soll.
  • eine Regelung zum Umgang mit bezirklicher Infrastruktur bei der Ausübung Nebentätigkeiten (z.B. Dienstwagen, Terminorganisation, Recherchetätigkeiten)
  • eine Regelung, welche zeitliche Höhe genehmigungsfreie Nebentätigkeiten nicht überschreiten dürfen und wie die Rechte der BVV (z. B. Anwesenheit von Bezirksamtsmitgliedern bei Ausschusssitzungen) gewahrt werden können.

 

Die Selbstverpflichtung sollte bis zur Sommerpause 2013 beschlossen und der BVV zur Kenntnis gegeben werden.

 

Begründung:

 

Noch mehr als bei Abgeordneten können durch Nebentätigkeiten von politischen Wahlbeamten, z.B. von Bezirksamtsmitgliedern, Interessenskonflikte entstehen. Daher sollten Art und Höhe solcher Nebeneinkünfte transparent gemacht werden.

 

Zudem existieren gegenwärtig für politische Wahlbeamte auf Bezirksebene nur die allgemeinen Regelungen des Beamtenrechts. Danach gibt es Nebentätigkeiten, die nicht vom Dienstherren genehmigt werden müssen, sofern sie in der Freizeit passieren (z.B. Halten eines Vortrags). Da Bezirksamtsmitglieder jedoch keine Arbeitszeitvorgaben haben, greifen entsprechende Regelungen aus dem allgemeinen Beamtenrecht hier nicht.

 

Da es sich hier in vielen Bereichen um Graubereiche handelt, die gesetzlich nicht geregelt sind, wird das Bezirksamt mit diesem Antrag ersucht, eine Selbstverpflichtungserklärung zu erarbeiten, die mindestens die genannten Punkte aufgreift und diese der BVV zur Kenntnis zu geben.

 

 
 

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