Entscheidung im Rechtsstreit mit der Amadeu-Antonio-Stiftung

Pressemitteilung vom 17.04.2019

Mit Beschluss vom 11. April 2019 hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden, den Antrag der Amadeu-Antonio-Stiftung abzulehnen, dem Bezirksamt Neukölln bestimmte Äußerungen bezüglich der Broschüre „Ene, mene, muh – und raus bist du!“ zu untersagen. Gegen den Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg möglich.

Das Bezirksamt Neukölln darf damit weiterhin die Auffassung vertreten, die Broschüre „Ene, mene, muh – und raus bist du!“ vermittle einseitig Vorurteile und rege zur Bespitzelung ganzer Familien an. Das Bezirksamt Neukölln darf außerdem weiterhin von der Nutzung der Broschüre abraten.

Bezirksstadtrat Falko Liecke hatte im November 2018 von der Nutzung der mit Mitteln des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend unterstützen Broschüre abgeraten. Er hatte insbesondere kritisiert, dass eine einseitige Fixierung auf rechtsradikale Elternhäuser erfolgt und keinerlei Auseinandersetzung mit religiösem oder linkem Extremismus erkennbar ist. Anlass für seine Kritik waren unter anderem die in der Broschüre als Fallbeispiele bezeichneten Klischeebilder von Mädchen mit Zöpfen und Röcken oder sportlichen und disziplinierten Jungen. Beides wird dort als möglicher Hinweis für eine rechtsextremistische Haltung im Elternhaus angeführt.

Gegen entsprechende Äußerungen in der Pressemitteilung des Bezirk-samtes Neukölln richtete sich die Amadeu-Antonio-Stiftung im Eilverfahren. Sie machte insbesondere geltend, das Bezirksamt Neukölln habe gegen das Sachlichkeitsgebot verstoßen. Demnach müssen amtlich geäußerte Tatsachen im Wesentlichen zutreffen und Werturteile nicht auf sachfremden Erwägungen beruhen. Außerdem dürfen die Äußerungen nicht unverhältnismäßig sein.

Beide Voraussetzungen für eine erlaubte Äußerung durch das Bezirksamt sieht das Verwaltungsgericht erfüllt. Die Tatsachenwiedergaben seien im Wesentlichen zutreffend und die Werturteile beruhten nicht auf sachfremden Erwägungen. Insbesondere sei der Hinweis, die Broschüre vermittle einseitig Vorurteile, eine vertretbare Bewertung.

Insgesamt enthalte die streitgegenständliche Pressemitteilung vom 30. November 2018 weder wahrheitswidrige Tatsachenangaben noch unvertretbare Wertungen.

Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichtes stellte zudem fest, dass sich der für Jugend zuständige Bezirksstadtrat überhaupt zu der umstrittenen Broschüre äußern durfte, was zuvor von der Amadeu-Antonio-Stiftung bezweifelt wurde.
Gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes ist das Rechtsmittel der Beschwerde zulässig, die innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses eingelegt und innerhalb eines Monats begründet werden muss.