Senat schafft berlinweit gültigen Kitagutschein faktisch ab

Pressemitteilung vom 12.03.2018

Die für Familie zuständige Senatsverwaltung unterstützt die Praxis des Bezirksamtes Friedrichshain-Kreuzberg, Betreuungsplätze vorrangig an Familien aus dem eigenen Bezirk zu vergeben. Berliner Familien haben damit in Zukunft kaum noch Chancen auf Tagespflegeplätze in anderen Bezirken.

Eine Sprecherin der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie teilte am Dienstag mit, dass es sich bei diesen Plätzen „nicht um freie Plätze im Sinne des Kindertagesförderungsgesetzes“ handelt. Eine Ausnahme müsse lediglich für Geschwisterkinder gelten.

Neuköllns Jugendstadtrat Falko Liecke: “Damit schafft der Senat den berlinweit gültigen Kitagutschein für die Tagespflege faktisch ab. Ab jetzt kann sich jeder Bezirk darauf berufen, freie Plätze für den eigenen Bezirk zu reservieren. Das ist ein Dammbruch in der Berliner Betreuungslandschaft und eine Katastrophe für tausende Familien. Sie haben es nun noch schwerer, einen Betreuungsplatz, beispielsweise in der Nähe der Arbeitsstelle zu finden.“

Laut Kindertagesförderungsgesetz berechtigt der Kitagutschein zu einer bezirksübergreifenden Platzwahl innerhalb des zur Verfügung stehenden freien Angebotes. Das Gesetz sieht sogar ausdrücklich vor, dass das Jugendamt freie Plätze in anderen Bezirken anbieten kann.

Falko Liecke: „Mit der vom Senat gedeckten Praxis wird dieser gesetzliche Anspruch in sein Gegenteil verkehrt. ‘Friedrichshain-Kreuzberg first‘ ist kein Motto, mit dem wir in unserer Stadt Probleme lösen können.“

Hintergrund:
  • Gemäß § 7 Absatz 4 Kindertagesförderungsgesetz (KitaFöG) berechtigt der Bescheid zu einer bezirksübergreifenden Platzwahl innerhalb des zur Verfügung stehenden freien Angebotes und zur Inanspruchnahme eines nach § 23 finanzierten Platzes mit den vom Jugendamt festgestellten Leistungen.
  • Gemäß § 7 Absatz 4 Kindertagesförderungsgesetz (KitaFöG) kann ein Platznachweis auch durch das zuständige Jugendamt erfolgen, sofern die Eltern dies wünschen. Demnach können auch freie Plätze in anderen Bezirken nachgewiesen werden.
  • Gemäß § 18 Absatz 4 Kindertagesförderungsgesetz (KitaFöG) können weitergehende Rechte und Pflichten zwischen Jugendamt und Tagespflegeperson durch Vertrag geregelt werden. Dies bezieht sich auf Beratungs- und Geldleistungen des Jugendamtes für Tagespflegepersonen sowie Fortbildungen. Ein Bezug zur grundsätzlichen Platzvergabe ist dort nicht gegeben.
  • Gemäß § 2 Absatz 1 Kindertagesförderungsgesetz (KitaFöG) richtet sich die Verpflichtung zur Gewährleistung bedarfsgerechter Förderung in Tageseinrichtungen oder Kindertagespflege an das Land Berlin.