Erstmalige Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für ein ausländisches Kind,
- das im Bundesgebiet geboren wird und
- bei dem mindestens ein Elternteil einen gültigen Aufenthaltstitel besitzt
Voraussetzungen
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Persönliche Vorsprache ist erforderlich
Die Vorsprache sollte möglichst mit Termin erfolgen.
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Von Amts wegen - Erteilung bei einem Bürgeramt
Beide Elternteile (bei gemeinsamen Sorgerecht) oder der allein sorgeberechtigte Elternteil sind bei Geburt des Kindes im Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels.
Die Aufenthaltstitel (Aufenthaltserlaubnis, Blaue Karte-EU, Niederlassungserlaubnis, Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU, Aufenthaltsberechtigung oder unbefristete Aufenthaltserlaubnis) der Eltern bzw. des Elternteils müssen von der Ausländerbehörde Berlin erteilt worden sein.
Die Aufenthaltserlaubnis für das Kind kann dann von jedem Berliner Bürgeramt erteilt werden.
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Auf Antrag - Erteilung bei der Ausländerbehörde
Nur ein Elternteil (bei gemeinsamen Sorgerecht) ist bei Geburt des Kindes im Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels (siehe oben).
Die Aufenthaltserlaubnis für das Kind ist dann bei der Ausländerbehörde zu beantragen.
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Geburt im Bundesgebiet
Das Kind muss im Bundesgebiet geboren worden sein und gemeinsam mit den/dem sorgeberechtigten Eltern(teil) in Berlin gemeldet sein.
Gebühren
Ab dem 01.09.2017 beträgt die Gebühr 28,00 Euro.
Gebührenfrei:
- Für türkische Staatsangehörige oder
- Bei Vorlage eines aktuellen Nachweises über den Bezug von Leistungen nach SGB II oder XII oder nach Asylbewerberleistungsgesetz
Durchschnittliche Bearbeitungszeit
In der Regel wird die Aufenthaltserlaubnis bei Vorsprache als Etikett in den Pass eingeklebt.