Drucksache - 2203/V  

 
 
Betreff: Beschluss über die Änderung der räumlichen Geltungsbereiche der in Aufstellung be-findlichen Bebauungspläne 1-83e und 1-83f, über die Umstellung der Aufstellungsverfahren 1-82e und 1-83b auf Verfahren gemäß § 13a BauGB, die Umstellung der Aufstellungsverfahren für die Bebauungspläne 1-82a bis 1-82d, 1-82f und 1-83c bis 1-83f auf Verfahren gemäß § 13 BauGB
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Bezirksamt Mitte von BerlinBezirksamt Mitte von Berlin
   
Drucksache-Art:Vorlage zur KenntnisnahmeVorlage zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
BVV Mitte von Berlin Entscheidung
19.12.2019 
33. Öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Mitte von Berlin (mit LIVESTREAM und INTEGRATIONSPREISVERLEIHUNG) mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   

Sachverhalt
Anlagen:
1. VzK SB vom 10.12.2019
2. Anlage

Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:

 

(Text siehe Rückseite)


Bezirksamt Mitte von Berlin Datum: .2019

Stadtentwicklung, Soziales und Gesundheit Tel.: 44600

 

Bezirksverordnetenversammlung                         Drucksache Nr.:2203/V

Mitte von Berlin


Vorlage -zur Kenntnisnahme-

über

Beschluss über die Änderung der räumlichen Geltungsbereiche der in Aufstellung befindlichen Bebauungspläne 1-83e und 1-83f, über die Umstellung der Aufstellungsverfahren 1-82e und 1-83b auf Verfahren gemäß § 13a BauGB, die Umstellung der Aufstellungsverfahren für die Bebauungspläne 1-82a bis 1-82d, 1-82f und 1-83c bis 1-83f auf Verfahren gemäß § 13 BauGB

 

 

Wir bitten, zur Kenntnis zu nehmen:

 

Das Bezirksamt hat in seiner Sitzung am 12.11.2019 beschlossen:

 

I. 1. Der räumliche Geltungsbereich des Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes 1-83e (Schillingstraße Südost) für die Grundstücke Singerstraße 1, 1A, Ifflandstraße 1-4, Holzmarktstraße 70 und Schillingstraße 1, 1A sowie für einen Abschnitt der Holzmarktstraße im Bezirk Mitte, Ortsteil Mitte wird um eine ca. 1 800 m² große südliche Teilfläche reduziert. Der neue Bebauungsplantitel ist unter 3. aufgeführt.

2. Der räumliche Geltungsbereich des Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes 1-83f (Lichtenberger Straße/Holzmarkstraße) für das Gelände zwischen Singerstraße, Bezirksgrenze, Holzmarktstraße, westlicher Grenzen der Grundstücke Holzmarktstraße 56-66, südlicher und östlicher Grenzen des Grundstücks Holzmarktstraße 69 und Ifflandstraße sowie für Abschnitte der Holzmarktstraße und Lichtenberger Straße im Bezirk Mitte, Ortsteil Mitte wird um die unter 1. genannte Teilfläche erweitert. Der neue Bebauungsplantitel ist unter 4. aufgeführt.

3. Folgende Aufstellungsverfahren für Bebauungspläne werden auf Verfahren nach § 13a BauGB umgestellt dabei sind die Bebauungsplantitel im Einvernehmen mit der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen teilweise geändert worden:

1-82e (Karl-Marx-Allee West) für die Grundstücke Karl-Marx-Allee 4/20, 24/32, 5/11, 19/25 sowie für einen Abschnitt der Berolinastraße im Bezirk Mitte, Ortsteil Mitte

1-83b (Schillingstraße Nordost) für das Gelände zwischen
Schillingstraße, Neue Blumenstraße und Singerstraße sowie einen Abschnitt der Neue Blumenstraße im Bezirk Mitte, Ortsteil Mitte

4. Folgende Aufstellungsverfahren für Bebauungspläne werden auf Verfahren nach § 13 BauGB umgestellt dabei sind die Bebauungsplantitel im Einvernehmen mit der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen teilweise geändert worden:

1-82a (Mollstraße) für das Gelände zwischen Mollstraße (Bezirksgrenze), östlicher und südlicher Grenze des Grundstücks Berolinastraße 8 und Berolinastraße sowie für einen Abschnitt der Mollstraße im Bezirk Mitte, Ortsteil Mitte

1-82b (Berolinastraße) für die Grundstücke Berolinastraße 9-17, 20-21 und das angrenzende Flurstück 1174 sowie für einen Abschnitt der Berolinastraße im Bezirk Mitte, Ortsteil Mitte

1-82c (Rathaus Mitte) für die Grundstücke Karl-Marx-Allee 31 und Berolinastraße 7, 7A-D im Bezirk Mitte, Ortsteil Mitte

1-82d (Weydemeyerstraße) für das Gelände zwischen Berolinastraße, südlicher und östlicher Grenze des Grundstücks Berolinastraße 8, Bezirksgrenze und Weydemeyerstraße sowie für einen Abschnitt der Weydemeyerstraße im Bezirk Mitte, Ortsteil Mitte

1-82f (Karl-Marx-Allee Ost) für die Grundstücke Karl-Marx-Allee 33-52 und die angrenzenden Flurstücke 524 und 525 sowie für Abschnitte der Karl-Marx-Allee, Berolinastraße und Neue Blumenstraße im Bezirk Mitte, Ortsteil Mitte

1-83c (Neue Blumenstraße) für das Gelände zwischen Singerstraße, Neue Blumenstraße und Bezirksgrenze sowie einen Abschnitt der Neue Blumenstraße im Bezirk Mitte, Ortsteil Mitte

1-83d (Schillingstraße West) für das Gelände zwischen Magazinstraße, Schillingstraße und Alexanderstraße sowie für Abschnitte der Magazinstraße und Schillingstraße im Bezirk Mitte, Ortsteil Mitte

1-83e (Schillingstraße Südost) für Teilflächen des Geländes zwischen Singerstraße, Ifflandstraße, der nördlichen Grenze des Grundstücks Holzmarktstraße 69 und der Schillingstraße im Bezirk Mitte, Ortsteil Mitte

1-83f (Lichtenberger Str./Holzmarktstr.) für das Gelände zwischen Singerstraße, Bezirksgrenze, Holzmarktstraße, östlicher Grenze der Grundstücke Holzmarktstraße 66, 69 und Ifflandstraße im Bezirk Mitte, Ortsteil Mitte

II. Mit der Durchführung des Beschlusses wird die Abteilung Stadtentwicklung, Soziales und Gesundheit beauftragt.

 

 

A)     Begründung:

Begründung zu Beschluss-Punkt I, Unterpunkte 1 und 2:

 

Im Wohngebiet Karl-Marx-Allee, II. Bauabschnitt hat sich für die Wege- und Grünverbindung zwischen dem Wendehammer der öffentlichen Straße am Grundstück Lichtenberger Straße 32-33, der Ifflandstraße und der Schillingstraße nördlich des Grundstücks Holzmarktstraße 69 (vgl. Anlage) im Jahre 2017 eine Konfliktlage herausgebildet, die aus unterschiedlichen Flächenansprüchen von Fachämtern und den Eigenmern angrenzender Privatgrundstücke resultiert. Die Ansprüche an diese Fläche, die sich auf den Flurstücken 278, 380, 386 und 391 befindet und die überwiegend als Öffentliche Grün- und Erholungsanlage gewidmet ist, wirken sich auf den Grünzug als Ganzes aus. Daher ist es sinnvoll, die Beplanung des Grünzuges nicht in zwei Bebauungsplanverfahren vorzunehmen, sondern in einem einzigen Bebauungsplanverfahren zu konzentrieren. Ausgewählt wurde hierzu das Bebauungsplanverfahren 1-83f, da in diesem Plangebiet das Grundstück Ifflandstraße 12 der Mosaik-Werkstätten liegen, die wesentliche Nutzungsansprüche an den Grünzug stellen.

 

 

Begründung zu Beschluss-Punkt I, Unterpunkte 3 und 4:

 

Die Umstellung der oben genannten Aufstellungsverfahren auf „beschleunigte Verfahren“ nach § 13a BauGB bzw. „vereinfachte Verfahren“ nach § 13 BauGB dient dazu, auf bestimmte formale Anforderungen, wie durch Durchführung einer Umweltprüfung und die Erstellung eines Umweltberichtes, verzichten zu können. Diese Erleichterung der Arbeit entspricht der Intention des Gesetzgebers, als er diese Verfahrensarten in das Baugesetzbuch aufgenommen hat. Das materielle Gewicht der Umweltbelange ändert sich dadurch in der Abwägung der Festsetzungen nicht.

 

Der Gesetzgeber ermöglicht in den Aufstellungsverfahren gemäß §§ 13 und 13a BauGB darüber hinaus Einschränkungen in der zweistufigen Beteiligung von Behörden und Öffentlichkeit. Davon soll bei den von den Verfahrensumstellungen betroffenen Bebauungsplanverfahren jedoch kein Gebrauch gemacht werden. Weder der Adressatenkreis noch der Beteiligungszeitraum werden aufgrund der Verfahrensumstellung eingeschränkt. Die Belange der Behörden, der Privateigentümer und der Öffentlichkeit werden auch nach der Verfahrensumstellung in vollem Umfange in die Verfahren einfließen.

 

Im Rahmen der Mitteilung des Bezirkes an die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen über die Absicht zur Verfahrensumstellung hatte die Senatsverwaltung bei mehreren Bebauungsplantiteln die Geltungsbereichsbeschreibungen in Frage gestellt. Die Titel wurden daraufhin in Abstimmung mit der Senatsverwaltung einvernehmlich geändert. Geltungsbereichsänderungen sind damit nicht verbunden geändert werden lediglich die in den Beschluss-Unterpunkten 1 und 2 genannten Geltungsbereiche der in Aufstellung befindlichen Bebauungspläne 1-83e und 1-83f.

 

Umstellung auf § 13a BauGB (Beschluss-Unterpunkt 3): Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen ist über die Absicht der Anwendung des beschleunigten Verfahrens gemäß § 13a BauGB für die in Aufstellung befindlichen Bebauungspläne 1-82e und 1-83b informiert worden und hat keine Bedenken geäert.

 

Ein Ziel des Bebauungsplanverfahrens 1-82e ist die Schaffung der planungsrechtlichen Grundlage für die Errichtung von zweigeschossigen Pavillon-Bauten, die im Abschnitt der Karl-Marx-Allee zwischen Alexanderplatz und Kino International nicht existieren, obgleich sie in der ursprünglichen Bebauungskonzeption aus dem Jahre 1959 dort vorgesehen waren. Gemäß der jetzigen planungsrechtlichen Beurteilungsgrundlage § 34 BauGB nnte das Ensemble von sechs neuen Pavillons nicht zugelassen werden.

 

Beim Bebauungsplan 1-83b ist vorgesehen, entlang der Fußngerpromenade auf der Ostseite der Schillingstraße, die bislang durch ein- bis zweigeschossige Infrastrukturgebäude gesäumt war und sich derzeit in einem desolaten Zustand befindet, eine Reihung von fünfgeschossigen Wohngebäuden zu initiieren, deren Erdgeschosszonen mit Infrastrukturnutzungen (Nahversorgung, Ärzte usw.) belegt werden, um so eine Wiederbelebung als Quartierszentrum zu erreichen. Zwar sind in diesem Infrastrukturstreifen fünfgeschossige Wohngebäude nach § 34 BauGB auch schon jetzt nicht grundsätzlich unzulässig, jedoch sind bei bis zu drei geplanten Gebäuden im Geltungsbereich 1-83b die Abstände untereinander und zu bestehenden Wohngebäuden nach § 34 BauGB nicht genehmigungsfähig, so dass die Abstandsflächenproblematik im Bebauungsplanverfahren bewältigt werden soll.

 

Mit diesen zwei Bebauungsplanverfahren ist also die Schaffung von Baurecht zur Nach-verdichtung vorgesehen. Die beabsichtigte Größe der Grundfläche im Sinne von § 13a Abs. 1 Satz 2 BauGB beträgt nach derzeitigem Planungsstand beim Bebauungsplan 1-82e knapp 10 500  und beim Bebauungsplan 1-83b knapp 6 000 m². Die beiden Verfahren stehen in einem räumlichen Zusammenhang und auch ein zeitlicher Zusammenhang ist zumindest derzeit erkennbar. Ein sachlicher Zusammenhang ist bei den unterschiedlichen Planungszielen der zwei Aufstellungsverfahren zweifelhaft, jedoch ist eine genauere Beurteilung ohne Belang, da die Summe der geplanten Grundfläche im Sinne von § 19 Abs. 2 BauNVO beider Planbereiche deutlich unter der Schwelle von unter 20 000 m² liegt und damit zur Verfahrensumstellung keine überschlägige Umweltprüfung erforderlich ist.

 

Im Umfeld der Bebauungsplanverfahren 1-82e und 1-83b befinden sich keine weiteren Bebauungsplanverfahren, die in einem sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang zu sehen sind. Zwar grenzt an den in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan 1-82e das derzeit ruhende Bebauungsplanverfahren 1-70a für das Gelände des ehemaligen Hauses der Statistik an, das nach § 13a BauGB betrieben wird und es ist zu erwarten, dass dieses Verfahren eingestellt und ein neues Bebauungsplanverfahren unter der Bezeichnung 1-105 in Kürze aufgestellt und ebenfalls nach § 13a BauGB betrieben wird (erste Verfahrensschritte sind für das Bebauungsplanverfahren 1-105 bereits durchgeführt worden, ohne dass ein Aufstellungsbeschluss gefasst worden ist). Jedoch steht die Planung auf dem Gelände des ehemaligen Hauses der Statistik in keinem sachlichen Zusammenhang mit den Bebauungsplanverfahren im Wohngebiet Karl-Marx-Allee, II. Bauabschnitt und ist daher bei der Betrachtung des in § 13a Abs. 1 Satz 2 BauGB genannten Schwellenwertes von 20 000  nicht relevant.

 

Umstellung auf § 13 BauGB (Beschluss-Unterpunkt 4): Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen ist über die Absicht der Anwendung des vereinfachten Verfahrens gemäß § 13 BauGB für die unter Beschluss-Unterpunkt 4 genannten Bebauungsplanverfahren informiert worden und hat keine Bedenken geäert.

 

Diese Bebauungsplanverfahren decken jedoch das Wohngebiet Karl-Marx-Allee, II. Bauabschnitt nicht gänzlich ab das Wohngebiet wird durch drei weitere Aufstellungsverfahren beplant:

- Bebauungsplanverfahren 1-60b (Holzmarkt-/Schillingstraße) für die Grundstücke Holzmarktstraße 66, 69, 73 und 75 sowie die angrenzenden Flurstücke 266, 391 (teilweise) und 395 sowie eine Teilfläche der Schillingstraße und der Holzmarktstraße im Bezirk Mitte, Ortsteil Mitte,

- Bebauungsplanverfahren 1-83a (Jacobystraße) für das Gelände zwischen Jacobystraße, Schillingstraße, Magazinstraße und Alexanderstraße sowie Abschnitte der Jacobystraße und Alexanderstraße im Bezirk Mitte, Ortsteil Mitte sowie

- Bebauungsplanverfahren 1-96 „Alexander-/Schillingstraße“r die westlich der Grundstücke Holzmarktstraße 73 und 75 gelegenen Flurstücke 399 und 400 im Bezirk Mitte, Ortsteil Mitte.

Auch diese Aufstellungsverfahren sollten ursprünglich auf vereinfachte Verfahren nach § 13 BauGB umgestellt werden, jedoch hatte die Senatsverwaltung Bedenken, weil in diesen Plänen der Zulässigkeitsmaßstab geändert werden soll und dies als „wesentlich“ einzustufen sei. Diese drei Bebauungsplanverfahren sind derzeit nicht prioritär. Zum Zeitpunkt der Wiederaufnahme der konkreten Weiterführung wird nochmals geprüft werden, ob die Verfahren mit den dann beabsichtigten Planinhalten und gemäß den dann bestehenden Rahmenbedingungen auf § 13 oder 13a BauGB umgestellt werden können.

B)     Rechtsgrundlage

Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG)

Baugesetzbuch (BauGB)

Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB)

C)    Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung 

  1. Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben: keine
  2. Personalwirtschaftliche Auswirkungen: keine

    Berlin, den 12.11.2019


    Bezirksbürgermeister von Dassel Bezirksstadtrat Gothe

    Anlage

Lageplan vom 26.4.2018Geltungsbereiche der Bebauungsplanentwürfe 1-83e und 1-83f und Bereich, der aus dem Geltungsbereich 1-83e herausgenommen dem Geltungsbereich 1-83f zugeschlagen wird“

 

 
 

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