Drucksache - 2138/V  

 
 
Betreff: Beschluss über das Ergebnis der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) zum Bebauungsplanentwurf I-32aa (Holzufer), die Änderung des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplanentwurfs, die Änderung des Titels des Bebauungsplanentwurfs, die Durchführung der öffentlichen Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB sowie die Durchführung der erneuten, eingeschränkten Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Bezirksamt Mitte von BerlinBezirksamt Mitte von Berlin
   
Drucksache-Art:Vorlage zur KenntnisnahmeVorlage zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
BVV Mitte von Berlin
21.11.2019 
32. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Mitte von Berlin - mit LIVESTREAM mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   

Sachverhalt
Anlagen:
1. VzK SB vom 04.11.2019
VzK_2138-V-Anlage-1_Abwägung_4-2
VzK_2138-V-Anlage-2_Geltungsbereich
VzK_2138-V-Anlage-3

Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:

 

 

(Text siehe Rückseite)

 

 

 

 


Bezirksamt Mitte von Berlin.10.2019

Abteilung Stadtentwicklung, Soziales und Gesundheit44600

 

BezirksverordnetenversammlungDrucksache Nr. 2138/V

Mitte von Berlin

 

Vorlage - zur Kenntnisnahme -

 

über den

 

Beschluss über das Ergebnis der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) zum Bebauungsplanentwurf  I-32aa (Holzufer), die Änderung des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplanentwurfs, die Änderung des Titels des Bebauungsplanentwurfs, die Durchführung der öffentlichen Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB sowie die Durchführung der erneuten, eingeschränkten Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 a Abs. 3 BauGB i. V. m. § 4 Abs. 2 BauGB.

 

Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:

 

Das Bezirksamt hat in seiner Sitzung am 22.10.2019 beschlossen:

 

  1. Die Auswertung des Ergebnisses der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB zum Bebauungsplanentwurf I-32aa für die zwischen Michaelkirchstraße und Engeldamm an die Spree angrenzenden Flurstücke 106 (Michaelkirchstraße 22,23 tlw.), 103, 372 (Wilhelmine-Gemberg-Weg 10, 12 tlw.), 9000 (tlw.), 9002 (tlw.) und 66 (tlw.), für die daran angrenzenden Flurstücke 340, 371, 9020 (tlw.), 9021(tlw.) und 9022 sowie Teilflächen des Wilhelmine-Gemberg-Weg, des Paula-Thiede-Ufers und des Engeldamm im Bezirk Mitte, Ortsteil Mitte, hat zu keinen die Grundzüge der Planung berührenden Änderungen geführt.

 

  1. Der bisher an der Michaelkirchstraße anliegende Geltungsbereich bezieht nun einen Teil der Michaelkirchstraße bis zu deren Mitte mit ein. Des Weiteren wird eine weitere Fläche im Bereich Paula-Thiede-Ufer/Engeldamm in den Geltungsbereich aufgenommen. Zudem wird der Geltungsbereich im Bereich der Uferkante in Teilen geringfügig geändert. Außerdem ergeben sich weitere untergeordnete Anpassungen des Geltungsbereichs.

 

  1. Der Titel des Bebauungsplanentwurfs wird geändert und lautet nun folgendermaßen: I-32aa für Teilflächen der an die Spree angrenzenden Grundstücke zwischen Michaelkirchstraße und Engeldamm, das Grundstück Hinter Köpenicker Straße 40, 41 (tlw.) sowie Teilflächen des Wilhelmine-Gemberg-Weg, des Paula-Thiede-Ufer, des Engeldamm und des Bethaniendamm im Bezirk Mitte, Ortsteil Mitte

 

  1. Die öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB des Bebauungsplanentwurfs I-32aa r Teilflächen der an die Spree angrenzenden Grundstücke zwischen Michaelkirchstraße und Engeldamm, das Grundstück Hinter Köpenicker Straße 40, 41 (tlw.) sowie Teilflächen des Wilhelmine-Gemberg-Weg, des Paula-Thiede-Ufer, des Engeldamm und des Bethaniendamm im Bezirk Mitte, Ortsteil Mitte, wird unter Berücksichtigung des Auswertungsergebnisses der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB durchgeführt.

 

  1. Des Weiteren wird eine erneute, eingeschränkte Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 a Abs. 3 BauGB i. V. m. § 4 Abs. 2 BauGB durchgeführt.

 

 

Begründung:

zu I, IV und V: siehe Ergebnis der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB vom 5.7.2019 (Anlage 1)

zu II: Die Einbeziehung der Michaelkirchstraße bis zu deren Mitte wurde erforderlich, um den geplanten Uferweg unter der Michaelbrücke mit in den Geltungsbereich aufzunehmen. Der westlich benachbarte Bebauungsplan 1-81 wird ebenfalls die halbe Straßenfläche der Michaelkirchstraße, auf der westlichen Seite, in den Geltungsbereich aufnehmen, so dass ein lückenloser Anschluss der beiden Bebauungspläne gewährleistet ist.

Die Aufnahme einer weiteren Fläche im Bereich Paula-Thiede-Ufer/Engeldamm in den Geltungsbereich wurde erforderlich, um dort den Anschluss an den Engeldamm zu gewährleisten.

Die geringfügigen Änderungen des Geltungsbereichs im Bereich der Uferkante wurden erforderlich, um mögliche eigentumsrechtliche oder schifffahrtsrechtliche Probleme auszuschließen. Die Geltungsbereichsgrenze wurde so festgelegt, dass die jetzige tatsächliche Eigentumsgrenze zur Spree nicht überschritten wird. Die Grenze verläuft nun entweder entlang des Gewässerrands (Vorderkante Uferbefestigung) oder entlang der Grenze des Wasserflurstücks der Spree. Gewählt wurde jeweils die weiter landeinwärts liegende Linie.

Die Durchführung einer Grenzvermessung mit Flurstückszuordnung ist erst nach Sanierung der Uferbefestigung sinnvoll möglich, da erst dann der endgültige Grenzverlauf zwischen Straßenverkehrsfläche und Bundeswasserstraße feststeht.

Diese Abgrenzung des Geltungsbereichs hat zur Folge, dass beim Bau des Uferwegs geringe Teilflächen außerhalb der im Bebauungsplan festgesetzten Verkehrsflächen errichtet werden müssen. Dieser Umstand wird als unproblematisch angesehen, da trotz der stellenweise geringfügig verringerten Breite der festgesetzten Fläche, das Planungsziel - Herstellung eines durchgehenden, öffentlichen Uferwegs - weiterhin ohne Einschränkungen umsetzbar bleibt.

Weiterhin wurde geprüft, ob die Herausnahme kleiner Bereiche am Ufer aus dem Geltungsbereich den Erwerb, bzw. als letzteglichkeit die Enteignung der für den Uferweg benötigten Flächen behindern könnte.

Voraussichtlich werden die Uferwand und die dahinterliegenden Streifen für den dann landseitig hinzutretenden Uferweg für dessen Gestaltung und insbesondere die statische Absicherung benötigt bzw. wird deren Einbeziehung jedenfalls sinnvoll sein.

Dieses Interesse sollte sich jedoch mit oder ohne Eigentumserwerb durch Berlin verwirklichen lassen. Entweder ist der Bund (WSV) bereit die Ufer(wand)flächen an Berlin zu übereignen (sinnvollerweise nach Erneuerung der Uferwand in diesem Abschnitt, um das neue, zu übereignende Flurstück danach exakt an der Gewässergrenze zu bilden) oder er möchte das Eigentum behalten, dann kommt der Abschluss eines Nutzungsvertrages in Betracht.

Die weiteren untergeordneten Anpassungen des Geltungsbereichs ergeben sich aus der Fortentwicklung des Bebauungsplanes und des mittlerweile vorliegenden Lageplans.

(Anlage 2)

zu III: Der Titel des Bebauungsplanentwurfs wurde aufgrund der Geltungsbereichsanpassung geändert.

 

A) Rechtsgrundlage:

§ 15 i. V. m. § 36 BezVG

Baugesetzbuch

 

B) Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung:

a)      Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben:

 

r die Veröffentlichungen der öffentlichen Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB in 3 Tageszeitungen werden Mittel in Höhe von ca. 4000.- Euro benötigt, die im Bezirksplan 2019 unter Kapitel 4200, Titel 89331, Unterkonto 133 bereitzu-stellen sind.

 

 

b)Personalwirtschaftliche Auswirkungen:

 

Keine.

 

Berlin, den 22.10.2019

 

Bezirksbürgermeister von Dassel Bezirksstadtrat Gothe

 
 

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