Drucksache - 2101/V  

 
 
Betreff: Bekanntheit der Härtefallfonds gegen soziale Härten erhöhen
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Fraktion Bündnis 90/Die GrünenBezirksamt Mitte von Berlin
Verfasser:Schneider, Neugebauer, Kurt und die anderen Mitglieder der Fraktion Bü90/ Die Grünen 
Drucksache-Art:AntragVorlage zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
BVV Mitte von Berlin Anhörung
24.10.2019 
31. Öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Mitte von Berlin - MIT LIVESTREAM überwiesen   
Soziales und Gesundheit
12.11.2019 
35. öffentliche Sitzung des Ausschusses für Soziales und Gesundheit ohne Änderungen im Ausschuss beschlossen   
BVV Mitte von Berlin Entscheidung
21.11.2019 
32. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Mitte von Berlin - mit LIVESTREAM ohne Änderungen in der BVV beschlossen   
BVV Mitte von Berlin Entscheidung
28.05.2020 
38. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Mitte von Berlin vertagt   
18.06.2020 
39. Öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Mitte von Berlin (mit LIVESTREAM) - Gäste bitte vorher anmelden mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   

Sachverhalt
Anlagen:
1. Antrag Grüne vom 15.10.2019
2. BE SozGes vom 12.11.2019
3. Beschluss vom 21.11.2019
4. VzK SB vom 14.05.2020
5. Anlage 1
6. Anlage 2
7. Anlage 3
8. Anlage 4
9. Anlage 5
10. Anlage 6
11. Beschl. BA

Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:

 

(Text siehe Rückseite)


Bezirksamt Mitte von Berlin Datum: .05.2020

Stadtentwicklung, Soziales und Gesundheit Tel.: 44600             

 

Bezirksverordnetenversammlung Drucksache Nr.: 2101/V             

Mitte von Berlin 

_____________________________________________________________________

 

 

Vorlage - zur Kenntnisnahme -

 

über

 

Bekanntheit der Härtefallfonds gegen soziale Härten erhöhen

 

Wir bitten, zur Kenntnis zu nehmen:

 

Die Bezirksverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung am 21.11.2019 folgendes Ersuchen an das Bezirksamt beschlossen (Drucksache Nr. 2101/V):

 

Das Bezirksamt wird ersucht zu prüfen, wie z.B. in Zusammenarbeit mit Sozialberatungseinrichtungen in den Bezirksregionen, Schuldnerberatungen, Beratungsstellen für Wohnungslose, Beratungsstellen für Frauen und dem Jobcenter die Bekanntheit der durch das Bezirksamt verwalteten Härtefallmittel (Deutsche Klassenlotterie für Grenz- und Härtefälle, Erika-Hess-Stiftung, neuer Härtefallfonds beim Sozialamt) bei potenziell Betroffenen erhöht werden kann.

Ebenso soll geprüft werden, wie z.B. Alleinerziehende, öfter die Härtefallmittel in Anspruch nehmen können.

 

Das Bezirksamt hat am 12.05.2020 beschlossen, der Bezirksverordnetenversammlung dazu Nachfolgendes als Schlussbericht zur Kenntnis zu bringen:

 

Das Bezirksamt Mitte erbringt existenzsichernde Leistungen im Rahmen des SGB XII und AsylbLG und das Jobcenter nach SGB II.

Nach dem SGB XII sind Leistungen, die nicht durch die einmaligen Beihilfen gemäß § 31 SGB XII abgedeckt werden, in der Regel durch den Regelsatz anzusparen.

Der notwendige Lebensunterhalt im Sinne des § 27a SGB XII umfasst dabei den Regelbedarf, die zusätzlichen Bedarfe nach § 30 SGB XII sowie gemäß § 35 SGB XII die Kosten der Unterkunft in tatsächlicher Höhe. Der Regelbedarf nach § 27a SGB XII soll den für das Existenzminimum notwendigen Lebensunterhalt sicherstellen und umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie sowie persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens.

Alleinige Rechtsgrundlage für ergänzende Hilfen ist hier § 37 SGB XII. Danach sollen Bedarfe als Darlehen gewährt werden, welche durch den Regelsatz abgedeckt werden, sofern der Bedarf unabweisbar ist und auf keine andere Weise gedeckt werden kann. Eine Leistungsgewährung in Form einer Beihilfe ist hier nicht möglich.

Personen, denen Leistungen im Rahmen des § 2 AsylbLG zustehen, erhalten die Leistungen analog SGB XII. Hier gelten keine gesonderten Kriterien.

Personen, welche Leistungen nach § 3 und eingeschränkte Leistungen nach § 1a erhalten, haben Anspruch auf ergänzende Beihilfen nach § 6 AsylbLG, welche im Umfang den Leistungen des § 31 SGB XII und 37 SGB XII entsprechen.

 

Können Bedarfe nicht im Rahmen des SGB XII oder AsylbLG aufgrund gesetzlicher Vorgaben gewährt werden, verbleibt nur noch die Möglichkeit einer Spendenbewilligung. Gleiches gilt für die Leistungen aus dem SGB II.

 

Für solche sogenannten Grenz- und Härtefälle stehen im Bezirk Mitte Mittel aus 2 Härtefonds zur Verfügung, zum einen aus der Stiftung der Deutschen Klassenlotterie Berlin (DKLB) und zum anderen aus der Erika-Heß-Stiftung. Eine im Beschluss der Bezirksverordnetenversammlung erwähnte dritte und neue Stiftung ist nicht bekannt. Die im Bezirk Mitte noch bestehenden Stiftungen „Conrad-Stiftung Bürger* für Mitte“ und die „Wolfgang-Lammers-Stiftung“ dienen der Unterstützung von Projekten und können für Härte- und Grenzfälle nicht herangezogen werden.

 

Die 1975 gegründete Stiftung DKLB verfolgt gemeinnützige Zwecke. Sie fördert ausschließlich soziale, karitative, dem Umweltschutz dienliche, kulturelle, staatsbürgerliche, jugendfördernde und sportliche Vorhaben durch Gewährung von Zuwendungen. Vor diesem Hintergrund erhalten alle Bezirke für die Ämter für Soziales jeweils eine Zuweisung von „Lotto-Mitteln“ in die Härtefonds. Die Höhe der Zuweisung pro Bezirk ist abhängig von den Ausschüttungsbeträgen der Stiftung DKLB und bemisst sich nach der jeweiligen Einwohnerzahl der Bezirke. Für das Jahr 2019 erhielten die Bezirke 0,02724 € Zuwendung je Einwohner, für das Jahr 2020 sind 0,02668 € je Einwohner vorgesehen. Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt in zwei Teilbeträgen. Die Verteilung der Mittel übernimmt der Bezirk Treptow-Köpenick. Sollten die zugewiesenen Beträge nicht ausreichen, besteht die Möglichkeit, über das Bezirksamt Treptow-Köpenick nachzufragen, ob ein Nachbarbezirk noch über nicht benötigte Mittel verfügt und ob diese dann übertragen werden können. Der Bezirk Mitte erhielt im Jahr 2019 „Lotto-Mittel“ in Höhe von insgesamt 10.182,44 €. Während die von der DKLB in den Jahren 2017 und 2018 in ähnlicher Höhe zur Verfügung gestellten Beträge nahezu vollständig ausgereicht werden konnten, wurden im Jahr 2019 lediglich 4.612,08 € verausgabt. Nicht verbrauchte Mittel wurden zurückgezahlt.

Die Verwendung der Mittel für 2019 kann der folgenden Tabelle entnommen werden:

 

2019

 

Zahlungsgrund

Betrag

Kühlschrank

208,89 €

Kühlschrank

      211,88 €

Scanner

        54,98 €

Bett incl. Lattenrost und Matratze, Staubsauger, TV-Gerät

      628,93 €

Rollstuhlreparatur

85,00 €

Kühlschrank

269,89 €

TV-Gerät

149,00 €

Kühlschrank

243,94 €

Waschmaschine

328,95 €

Waschmaschine

319,89 €

Bodenbelag

750,00 €

Türschlossreparatur

254,03 €

Schädlingsbekämpfung

1.106,70 €

 gesamt

4.612,08 €

 

Für das erste Halbjahr 2020 wurden dem Bezirk Mitte von der DKLB 5.115,29 € zugewiesen. Ein Jahresbetrag in Höhe von 10.230,57 € wird erwartet. Für das erste Quartal 2020 wurden bisher folgende Leistungen aus dem Härtefonds der Stiftung DKLB gewährt:

 

2020/1. Quartal

 

Zahlungsgrund

Betrag

Waschmaschine und Kühlschrank

579,98 €

TV-Gerät und Handy

      198,99 €

Waschmaschine

     305,00 €

gesamt bisher (Std. 21.04.2020)

1.083,97€

 

 

Die nach dem Tod der Bezirksbürgermeisterin Erika Heß im Jahr 1986 eingerichtete und nach ihr benannte Stiftung hat insbesondere zum Ziel, Kinder und Jugendliche sowie Menschen mit Behinderung im Bezirk Mitte zu unterstützen.

Über die Mittelvergabe entscheidet nach den Vergaberichtlinien zur Stiftung „Bezirksbürgermeisterin Erika Heß“ (s. Anlage 1) grundsätzlich das Bezirksamt als Kollegialorgan (s. Nr. 3 der Anlage 1). Eine Ausnahme dazu bilden die Härtefonds. Diese werden nach Nr. 4 der Vergaberichtlinien zur unbürokratischen Hilfeleistung für die Bereiche Jugend, Gesundheit und Soziales eingerichtet, da diejenigen Anträge als besonders förderungswürdig angesehen werden, die unmittelbar der Unterstützung unverschuldet in Not geratener Kinder und Jugendlicher sowie bedürftiger Menschen, die in Folge ihres körperlichen, seelischen und geistigen Zustandes auf die Hilfe anderer angewiesen sind, dienen. Nach Festlegung durch das Bezirksamt stehen dem Amt für Soziales jährlich 1.500 € aus dem Härtefonds der Erika-Heß-Stiftung zur Verfügung (s. Nr. 4b der Anlage 1). Im Jahr 2019 wurden im Amt für Soziales keine Ausgaben für Härtefälle aus dem Fonds der Erika-Heß-Stiftung getätigt, da vorrangig Mittel aus der Zuwendung der DKLB für Grenz- und Härtefälle in Anspruch genommen wurden. Die nicht benötigten Mittel aus dem Härtefonds Erika-Heß wurden dem Gesundheitsamt zur Verfügung gestellt. Zur dortigen Verwendung der Mittel wird auf den bereits im Februar 2020 zur DS 2407/V erstatteten Bericht, den das Bezirksamt der Bezirksverordnetenversammlung jährlich über die Entwicklung und Verwendung von Stiftungsmitteln der Erika-Hess-Stiftung vorzulegen hat, verwiesen (s. Anlage zur DS 2407/V in der Anlage 2).

Auch für 2020 wird der Betrag aus dem Härtefonds der Erika-Heß-Stiftung vermutlich wieder dem Gesundheitsamt zur Verfügung gestellt werden können, da dieser wegen vorrangiger Inanspruchnahme der Mittel der DKLB - die in der Vergangenheit immer ausreichend waren - voraussichtlich nicht benötigt wird.

 

Die Vergabe der Mittel für Härte- und Grenzfälle aus der Stiftung DKLB und aus der Erika-Heß-Stiftung erfolgt im Amt für Soziales auf Grundlage der in der Anlage 3 beigefügten Arbeitsanweisung, die diese Fälle auch definiert.

Dabei bedarf es einer Befürwortung durch den zuständigen Sachbearbeiter bzw. durch den allgemeinen Sozialdienst. Bedingung hierbei ist, dass ein Antrag auf Leistungen nach dem SGB II, SGB XII und AsylbLG zuvor abgelehnt wurde. Über die Ausgabe der Mittel aus den Härtefonds der Stiftung DKLB und der Erika-Heß-Stiftung entscheidet letztendlich das zuständige Mitglied des Bezirksamtes. Die Muster eines Prüfvermerks und eines Bescheides sind mit den Anlagen 4 und 5 angefügt.

 

Beide Härtefonds und die Arbeitsanweisung zur Umsetzung der Spendenmittel (Anlage 3) sind den Mitarbeitenden des Amtes für Soziales in allen Bereichen, insbesondere in den Leistungsstellen und den Sozialdiensten, bekannt.

Besonders bei der Ablehnung von einmaligen Beihilfen werden die Mittel aus den Härtefonds in Betracht gezogen und im Einzelfall abgeprüft. Zusätzlich erfolgt durch die Revision regelmäßig ein Hinweis auf und damit eine Erinnerung an noch zur Verfügung stehende Mittel aus den Fonds. Der Beschluss der BVV wurde dennoch zum Anlass genommen, speziell auch die neuen Mitarbeitenden auf die Möglichkeiten der Hilfen aus den Härtefonds der beiden Stiftungen hinzuweisen und hinsichtlich deren Nutzung zu sensibilisieren.

Auch dem Jobcenter Berlin Mitte sind die beiden unter bezirklicher Verwaltung stehenden Härtefonds der Stiftung DKLB und der Erika-Heß-Stiftung bekannt. Das Jobcenter wird über das Bezirksamt in regelmäßigen Abständen über die Möglichkeit informiert, in besonderen Notlagen und sofern keine Anspruchsgrundlage aus dem SGB II besteht, auf Stiftungsmittel aus dem Härtefallfonds zurückgreifen zu können.

Auf Führungsebene ist sowohl den Bereichsleitern, als auch den Teamleitern das grundsätzliche Verfahren bekannt.

Über einen internen Vordruck können entsprechende Fälle zur Prüfung an das Bezirksamt weitergeleitet werden. Hinsichtlich des Abgabeverfahrens sieht das Jobcenter daher keinen Optimierungsbedarf.

Die Fälle des Jobcenters werden vor allem an den Allgemeinen Sozialdienst (ASD) zur Prüfung weitergeleitet.

Die dortigen Sozialarbeiter und Sozialarbeiterinnen sind mit den Optionen der Härtefonds aus der Stiftung DKLB und der Erika-Heß-Stiftung bestens vertraut, da sie nach Hinweisen aus der Sachbearbeitung und im Umgang mit dem sie aufsuchenden Klientel diese Art von Hilfe oftmals in Betracht ziehen, prüfen und befürworten. Leider sind die Hürden, nach denen die Mittel aus diesen Fonds vergeben werden, im Vergleich zu anderen Stiftungen sehr hoch, sodass die Mitarbeitenden im ASD oftmals auf andere Stiftungen ausweichen, die die Vergabekriterien etwas einfacher und unbürokratischer handhaben. Gerade die Erika-Heß-Stiftung ist hinsichtlich ihres Zweckes vorrangig auf die Unterstützung von bedürftigen Kindern, Jugendlichen und Menschen mit Behinderungen ausgelegt und damit eher im Jugend- und Gesundheitsamt von Nutzen. Die im Sozialamt häufig nachgefragten Leistungen für beispielsweise Kühlschränke, Waschmaschinen und andere Geräte sowie Wohnungseinrichtungsgegenstände fallen nicht unter diesen Zweck und können somit nicht aus dem Härtefonds der Erika-Heß-Stiftung gewährt werden. Daraus ergibt sich auch ein Grund, warum die im Härtefonds der Erika-Heß-Stiftung für das Amt für Soziales bereitgestellten Mittel auch 2019 wieder dem Gesundheitsamt zur Verfügung gestellt wurden und dort ausgereicht werden konnten.

Die Mitarbeitenden greifen daher auf die Mittel der Stiftung DKLB oder vorrangig sogar auf Spenden anderer Stiftungen zurück, die auf unbürokratischere Weise und meistens auch schneller Hilfen zur Verfügung stellen können. Während bei den bezirklich verwalteten Härtefonds zunächst unter Beibringung verschiedener Einkommens- und Vermögensunterlagen die Ansprüche nach dem SGB XII, SGB II oder nach dem AsylbLG für die Ausreichung einer „Notfallhilfe“ abgeprüft und Kostenvoranschläge vorgelegt werden müssen, ist das Verfahren bei vielen privaten Stiftungen einfacher. Hier reichen wenige Einkommensnachweise und eine Angabe der Belastungen sowie eine kurze Stellungnahme der ASD-Mitarbeitenden, die die Notwendigkeit einer Unterstützung begründen, aus. Meistens müssen auch keine Kostenvoranschläge übersandt werden, da die Stiftungsträger Festbeträge für die jeweiligen Zwecke (z.B. Elektrogeräte, Brillen) ausreichen.

Gute Erfahrungen konnten hier neben anderen Stiftungen aus dem Stiftungsverzeichnis der Senatsverwaltung für Justiz (s. Anlage 6, Stand 21.04.2020, sowie unter dem Link: https://www.berlin.de/sen/justiz/_assets/stiftungsverzeichnis.pdf) seitens des ASD beispielsweise mit der Johannes und Elsbeth Gottwald-Stiftung, der Melitta Sauer-Stiftung, der Gabi Decker-Stiftung, der Anna Hoffmann-Stiftung und der Stiftung Rotary Club gemacht werden.

 

Über die Inanspruchnahme von Spenden aus anderen als den bezirklich verwalteten Stiftungen wird im ASD zwar keine Statistik geführt, aber in Anbetracht der stetig steigenden Anzahl an Stiftungen und deren unbürokratischeren und schnelleren Vergabe, ist zu vermuten, dass die Härtefonds der bezirklichen Stiftungen nicht mehr so stark nachgefragt werden.

Es kommt hier somit nicht so sehr darauf an, die durch das Bezirksamt Mitte verwalteten Härtefonds bekannter zu machen. Vielmehr ist es wichtig, potenziell Betroffene dazu zu bringen, den Weg ins Amt zu finden, um ihren Bedarf gegenüber dem Sozialamt zu äußern, entsprechende Hilfemöglichkeiten prüfen und bei fehlenden Voraussetzungen für eine Leistungsgewährung nach dem SGB oder AsylbLG eine Hilfe durch Spenden einleiten zu lassen. Die Gewährung von besonderen Einzelleistungen in Notfällen über die Härtefonds oder Spenden aus anderen Stiftungen ist kein Angebot für die breite Masse, sondern setzt immer eine Prüfung im jeweiligen ganz individuellen Einzelfall voraus. Das Amt für Soziales hält es nicht für sinnvoll, den Besuch im Amt bei Vorliegen eine Grenz-oder Härtefalles mit Flyern, Aufrufen durch Plakate, Pressemitteilungen o.ä. zu bewerben, da das zu der falschen Annahme führen könnte, das Sozialamt könne jeden Wunsch erfüllen. Es setzt stattdessen auf seine gute Vernetzung mit den Stadtteilzentren, Begegnungsstätten, Schuldner- und Insolvenzberatungen, den Unterkünften, Tagesstätten sowie Beratungsstellen für Wohnungslose und Frauen und den verschiedensten Beratungsstellen und Trägern. Diese Vernetzung sorgt nicht nur für ein gegenseitiges Verweisen der Beratungsstellen untereinander bei komplexen Problemlagen der Betroffenen, sondern hat auch zur Folge, dass das Klientel bei geäußertem Bedarf nach seriöser und vertrauensvoller Beratung zur Beantragung einer Leistung oder Vermittlung einer Spende direkt zum Amt für Soziales geschickt wird, ohne falsche Hoffnungen zu wecken.

Zusammen mit den Hinweisen auf entsprechende Beratungsangebote der verschiedenen Sozialdienste auf der Internetseite des Bezirksamtes sowie in einschlägigen Broschüren, wie zum Beispiel dem Journal 55 Plus Berlin-Mitte, bedarf es nach Ansicht des Amtes für Soziales daher keiner weiteren Bekanntmachung, um potenziell Betroffenen jeder Zielgruppe die Gewährung einer speziellen Leistung, für die keine Ansprüche nach dem SGB oder AsylbLG bestehen, im Rahmen eines Härte- oder Grenzfalles durch Mittel aus einem vom Bezirk verwalteten Härtefonds oder anderen Stiftungsmitteln zu ermöglichen. Es ist davon auszugehen, dass die Erwägung, einen Bedarf im Notfall durch Spendenmittel decken zu können, zu jeder Beratung durch Sozialarbeitende des Amtes für Soziales als auch der Träger gehört.

 

 

A) Rechtsgrundlage:

 

 § 13 i.V. mit § 36 BezVG

 

B) Auswirkungen auf den Haushaltplan und die Finanzplanung:

 

 a.  Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben:

 

  keine
 

 b. Personalwirtschaftliche Auswirkungen:

 

  keine
 

Berlin, den 12.05.2020

 

 

Bezirksbürgermeister von Dassel Bezirksstadtrat Gothe

 

 
 

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