Drucksache - 1991/V  

 
 
Betreff: Aufstellung des Bebauungsplans II-39-1 im Bezirk Mitte, Ortsteil Moabit, die Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB), die frühzeitige Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 1 BauGB sowie der Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB.
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Bezirksamt Mitte von BerlinBezirksamt Mitte von Berlin
   
Drucksache-Art:Vorlage zur KenntnisnahmeVorlage zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
BVV Mitte von Berlin Entscheidung
05.09.2019 
29. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Mitte von Berlin (mit LIVESTREAM) mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   

Sachverhalt
Anlagen:
1. VzK SB vom 07.08.2019
2. Anlage 1
3. Anlage 2

Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:

 

(Text siehe Rückseite)

 


Bezirksamt Mitte von Berlin

Abteilung Stadtentwicklung, Soziales und Gesundheit44600

 

 

BezirksverordnetenversammlungDrucksache Nr.

Mitte von Berlin

 

 

 

 

Vorlage - zur Kenntnisnahme -

 

über

 

die Aufstellung des Bebauungsplans II-39-1 im Bezirk Mitte, Ortsteil Moabit, die Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB), die frühzeitige Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 1 BauGB sowie der Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB.

 

 

Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:

 

 

Das Bezirksamt hat in seiner Sitzung am 02.07.2019 beschlossen:

 

I.          Der Bebauungsplan II-39-1 für eine an die Kaiserin-Augusta-Allee angrenzende Teilfläche des Grundstücks Kaiserin-Augusta-Allee 100, Neues Ufer 2, 6-8 im Bezirk Mitte, Ortsteil Moabit, ist aufzustellen.

 

II.        Für den Geltungsbereich des Bebauungsplans II-39-1 wird die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB und die Beteiligung der Behörden gem. § 4 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB entsprechend der sich hieraus ergebenden Vorgaben durchgeführt.

 

III.      Die der Durchführung dieser Planung entgegenstehenden Baugesuche sind ggf. nach § 15 Abs. 1 BauGB zurückzustellen.

 

 

Veranlassung für die Einleitung des Bebauungsplans II-39-1 sind folgende Gründe:

 

 

  • Aktueller Anlass der Planaufstellung

Anlass für die Aufstellung eines Bebauungsplans ist der dringende Schulplatzbedarf in Berlin. Berlin wächst und mit der Stadt wachsen die Schülerzahlen. Deswegen ist der Schulneubau ein zentrales Thema in Berlin. Auch im Bezirk Mitte besteht angesichts prognostizierter Kapazitätsengpässe ein Bedarf an neuen Schulplätzen. Dieser soll teilweise durch die bauliche Erweiterung der Heinrich-von-Stephan-Gemeinschaftsschule auf dem Flurstück 327 der Flur 39 (Kaiserin-Augusta-Allee 100, Neues Ufer 2) im Ortsteil Moabit gedeckt werden, da an diesem Schulstandort durch die wachsende Grund- und Oberstufe auch ein größerer Raum- und Erweiterungsbedarf besteht.

 

Die angestrebte Schulstandorterweiterung der Heinrich-von-Stephan-Gemeinschaftsschule mit angegliederter Jugendfreizeiteinrichtung ist auf Basis des geltenden Planungsrechts, d.h. auf Grundlage des rechtkräftigen Bebauungsplans II-39 nicht genehmigungsfähig. Es ist daher die Aufstellung eines Bebauungsplans erforderlich; es besteht ein Planerfordernis nach § 1 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB). Mit dem Bebauungsplan II-39-1 sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rückgewinnung von innerstädtischen Bauflächen geschaffen werden.

 

 

  • Plangebiet und Umgebung

Das Plangebiet liegt im Bezirk Mitte, Ortsteil Moabit an der Kaiserin-Augusta-Allee. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst die für die notwendig bauliche Erweiterung und für die noch nicht gesicherten nutzungsspezifischen Freiflächen eine im Eigentum des Landes Berlins ca. 11.000 qm große Teilfläche des Flurstücks 327 der Flur 39. Zusätzlich liegt eine Teilfläche der Kaiserin- Augusta-Allee (Flur 39, Flurstück 253) mit einer Größe von ca. 1.300 qm im Geltungsbereich des Bebauungsplans. Die Fläche des gesamten Geltungsbereichs beträgt ca. 12.300 qm.

 

Das Flurstück 184/1 der Flur 39 wird mit seinem Bestandsgebäude und den durch rechtkräftigen Bebauungsplan II-39 bereits gesicherten schulischen privaten Freiflächen nicht in den Geltungsbereich einbezogen.

 

 

  • Planungskonzept

Für die Schulstandorterweiterung wurde ein Standortentwicklungskonzept (Machbarkeitseinpassungsstudie und Bedarfskonzept), das durch das Bezirksamt Mitte der Abteilung Schule, Sport und Facility Management in Zusammenarbeit mit dem Stadtentwicklungsamt der Abteilung Stadtentwicklung, Soziales und Gesundheit des Fachbereichs Stadtplanung in Auftrag gegeben und durch die Büros Stadtlandprojekte und palowski-architektur erstellt wurde, erarbeitet. Ziel des Konzeptes ist die Standortentwicklung unter Berücksichtigung der steigenden Raumbedarfe der Schule und der Anforderungen von Sport und der ortsansässigen Jugendfreizeiteinrichtung „Schlupfwinkel“, wobei nicht nur quantitative Anpassungen, sondern angesichts des defizitären Ist-Zustandes der vorhandenen Gebäude und Freiflächen auch ein qualitativer Aspekt im Fokus der zukünftigen Entwicklungen stehen soll.

 

Zur kurzfristigen Behebung von Kapazitätsengpässen wurde im Jahr 2017 auf dem Schulgelände bereits ein Modularer Ergänzungsbau (MEB) mit einer Grundfläche von ca. 558 qm für den Schulbetrieb errichtet. Zur Bereitstellung von weiteren Kapazitäten und der langfristigen Entwicklung des Schulstandorts zum „Bildungszentrum Neues Ufer“ sieht die Vorzugslösung des Standortentwicklungskonzeptes auf dem Flurstück 327 der Flur 39 (Neues Ufer 2/Kaiserin-Augusta-Allee 100) als eine der Zielsetzung entsprechend machbare Variante einen unmittelbar an die Kaiserin-Augusta-Allee gelegenen Schulneubau mit einer Grundfläche von ca. 1.152 qm, eine Sporthalle mit einer Grundfläche von ca. 1.978 qm sowie eine Jugendfreizeiteinrichtung mit einer Grundfläche von ca. 482 qm vor.

 

Das Konzept trägt auch dem Gedanken Rechnung Flächenreserven in der wachsenden Stadt  flächensparend zu entwickeln, da der Standort für mehrere öffentliche Infrastrukturarten, für schulische Funktionen und für den Jugendfreizeitbetrieb mit Freizeitgestaltung und Jugendarbeit, genutzt werden soll. So können auch Synergien genutzt und geschaffen werden. 

 

 

  • Bestehendes Planungsrecht und sonstige Planungen:

Der Planbereich liegt innerhalb des am 5. Oktober 1962 festgesetzten Bebauungsplanes II-39 (Anlage 5). Der Bebauungsplan II-39 umfasst in seiner Gesamtheit die Flurstücke 183, 184/1, 327, 248 und 326 der Flur 39 sowie Teilbereiche der Flurstücke 206/1, 311 und 253 der Flur 39. Er enthält neben einem dreieckeigen Baublock an der Grenze zu Charlottenburg südlich der Kaiserin-Augusta-Allee auch Teilbereiche der  Uferstraße des Charlottenburger Verbindungskanals „Neues Ufer“, der Spree und den Charlottenburger Verbindungskanal sowie der Kaiserin-Augusta-Allee. Der Bebauungsplan II-39 weißt im Planbereich des Bebauungsplans II-39-1 private Grünflächen mit den Zweckbestimmungen „Pausenhof“, „Schulgarten“ und „Kinderspielplatz“ sowie eine öffentliche Verkehrsfläche aus und hebt eine Baufluchtlinie und Straßenfluchtlinie auf.

 

Im Flächennutzungsplan von Berlin, in der Fassung der Neubekanntmachung vom 5. Januar 2015 (ABl. S. 31), der zuletzt am 11. Dezember 2018 (ABl. 2019 S. 8) geändert worden ist, ist der Planungsbereich als Wohnbaufläche W1 und zum Teil als übergeordnete Hauptverkehrsstraße in symbolischer Breite dargestellt.

Im Nutzungskonzept des Bereichsentwicklungsplans Mitte von 2004 wird das Plangebiet als Grünfläche mit der Zweckbestimmung Spielplatz und sozialen Zwecken dienenden Gebäude und Einrichtungen „Jugend“ dargestellt. Am westlichen Randbereiche des Plangebiets entlang der angrenzenden Flurstücke 183 und 184/1 der Flur 39 ist zudem eine sonstige Straße abgebildet. Die Kaiserin-Augusta-Allee ist als übergeordnete und sonstige Hauptverkehrsstraße bezeichnet.

 

Das Plangebiet des Bebauungsplans II-39-1 liegt innerhalb des Geltungsbereichs des  festgesetzten Landschaftsplans „II-L-10 Moabiter Insel“ (GVBl. Nr. 17 v. 12.04.1997, Seite 266). Der Geltungsbereich des Bebauungsplans ist zum Teil mit einer Ziel-BFF Schulstandort 0,4 (0,3) belegt.

 

 

  • Verfahrensart

Der Bebauungsplan II-39-1 dient der Nachverdichtung im gut erschlossenen Innenstadtbereich. Das Planverfahren soll gem. § 13 a Abs. 1 Nr. 1 BauGB (Größe der Grundfläche weniger als 20.000 m2) durchgeführt werden. Die festzusetzende Grundfläche gemäß § 19 Abs. 2 Baunutzungsverordnung (BauNVO) ist allein aufgrund der Größe des Baugrundstücks von ca. 11.026 qm deutlich kleiner als 20.000 qm. Die Grundfläche des geplanten Schulgebäudes, der Sporthalle und der Jugendfreizeiteinrichtung sowie des bestehenden MEP`s beträgt insgesamt 4.170 qm. Es werden keine Bebauungspläne aufgestellt, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang zum Bebauungsplan II-39-1 stehen. Auch bestehen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter. Das Bauvorhaben gehört nicht zu den UVP-pflichtigen Vorhaben nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) oder dem Landesrecht.

 

A) Rechtsgrundlage:

 

§ 15 i. V. m. § 36 BezVG

Baugesetzbuch

 

B) Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung:

 

a)      Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben:

 

Für die Veröffentlichung der frühzeitigten Bürgerbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) in 3 Tageszeitungen werden Mittel in Höhe von ca. 4.400 € benötigt, die im Bezirksplan 2019 unter Kapitel 4200 (Festlegung Nr: 90236340), Titel 893 39, Unterkonto 000 bereitzustellen sind.

 

Für die Durchführung des Bebauungsplanverfahrens II-39-1 wird ggf. die Beauftragung eines oder mehrerer Gutachten erfolgen müssen. Die Höhe der Kosten lässt sich zum derzeitigen Verfahrensstand noch nicht beziffern.

 

b)Personalwirtschaftliche Auswirkungen:

 

Keine.

 

Berlin, 02.07.2019

 

 

 

 

Bezirksbürgermeister von Dassel

 

Bezirksstadtrat Gothe

 

 
 

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