Drucksache - 1767/V  

 
 
Betreff: Entwurf der Anmeldungen für die Investitionsplanung 2019 bis 2023
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Bezirksamt Mitte von BerlinBezirksverordnetenversammlung Mitte
   
Drucksache-Art:Dringlichkeitsvorlage BeschlussfassungBeschluss
Beratungsfolge:
BVV Mitte von Berlin
21.02.2019 
25. Öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Mitte von Berlin (mit LIVE-STREAMING) ohne Änderungen in der BVV beschlossen   

Sachverhalt
Anlagen:
1. DrVzB BA Mitte vom 19.02.2019
DrVzB_Anlage1_PauschaleZuweisung
DrVzB_Anlage2_gezielteInvestitionen
DrVzB_Anlage3_Beschaffungen
DrVzB_Anlage4_SonstigeInvestitionen
DrVzB_Anlage5_Anmeldung_Invest_Kap2710
2. Beschluss vom 21.02.2019

Die Bezirksverordnetenversammlung beschließt:

 

Bezirksamt Mitte von Berlin Datum:  .02.2019

Abt. Ordnung, Personal und Finanzen Tel.: 3 2200

SE Personal und Finanzen

 

 

 

Bezirksverordnetenversammlung Drucksache Nr.

Mitte von Berlin 1767/V     

 

 

 

Vorlage zur Beschlussfassung

über den Entwurf der Anmeldungen für die Investitionsplanung 2019 bis 2023

 

 

Die Bezirksverordnetenversammlung wolle beschließen:

 

Dem als Anlage zu dieser Vorlage beigefügtem Entwurf der Anmeldungen des Bezirks Mitte für die Investitionsplanung 2019 bis 2023 wird zugestimmt. Dieser ist bei der Senatsverwaltung für Finanzen einzureichen.

 

 

A)      Begründung:

 

Nach § 31 Abs. 1 der Landeshaushaltsordnung (LHO) in Verbindung mit Nr. 1.4 und 1.5 der Ausführungsvorschriften zu § 31 Landeshaushaltsordnung (AV LHO) stellt die Senatsverwaltung für Finanzen die Investitionsplanung als Teil der Finanzplanung des Landes Berlin jährlich neu auf. Dabei sind entsprechend Nr. 1.6 und 4.1 AV § 31 LHO Anmeldungen einzureichen.

 

Grundlage für die Aufstellung der Investitionsplanung 2019 bis 2023 bildet die Beschlussfassung des Senats vom 04. September 2018 über die Finanzplanung für die Jahre 2018 bis 2022 einschließlich des entsprechenden Investitionsprogramms.

 

Die Anmeldungen zur Investitionsplanung gliedern sich in folgende Bereiche:

 

  1. Baumaßnahmen der pauschalen Zuweisung
  2. Baumaßnahmen der gezielten Zuweisung
  3. investive Beschaffungen des Ausgabefeldes A05 (bewegliche Sachen)
  4. sonstige Investitionen
  5. nachrichtlich: Maßnahmen die im Kapitel 2710/70900 erfasst werden sollen

 

1. Baumaßnahmen der pauschalen Zuweisung (Anlage 1)

 

Zu den Baumaßnahmen der pauschalen Zuweisung gehören alle Maßnahmen mit Gesamtkosten unter 5.500 T€. Dazu zählen auch die erstmals für die Haushaltsjahre 2018 bis 2022 angemeldeten Maßnahmen der Berliner Schulbauinitiative (BSO) und der Kauf von Grundstücken.

 

Dem Bezirk Mitte wurden zur Finanzierung der o.g. Sachverhalte für die Haushaltsjahre 2020 bis 2023 jeweils 7.060 T€ pro Jahr zugewiesen.

Aufgrund der zahlreichen Anmeldungen von Baumaßnahmen durch die Ämter, wird von der Möglichkeit bis zu 20 % der zugewiesenen Pauschale in Mittel der baulichen Unterhaltung umzuwandeln, keinen Gebrauch gemacht.

Da nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Bezirk Mitte mit einer Basiskorrektur für Überschreitungen der pauschalen Zuweisung rechnen kann, ist die Einhaltung der pauschalen Zuweisung erforderlich.

Dem liegen folgende Erwägungen zugrunde:

 

Gemäß Aufstellungsrundschreiben der Senatsverwaltung für Finanzen zum Doppel-haushalt 2020/2021 sind zusätzliche Aufwendungen für Investitionen nur dann basis-korrigierbar, wenn:

 

  1.                                                                                                                                                                                          Die Mindestverwendungsquote für Mittel der Investitionspauschale in Höhe von 75 % insgesamt eingehalten wird.
  2.                                                                                                                                                                                          Die Überschreitung allein aus Maßnahmen der BSO resultiert. Laut Definition der SenFin sind BSO-Maßnahmen keinesfalls alle Schulbaumaßnahmen sondern Kapazitätserweiterungen nach Maßgabe der für den Schulbau definierten Standards und investive Sanierungsmaßnahmen. Keine Maßnahmen der BSO sind dagegen darüberhinausgehende investive Maßnahmen wie z.B. bauliche Veränderungen oder Erweiterungen, mit denen keine zusätzlichen Kapazitäten geschaffen werden.
  3.                                                                                                                                                                                          Die Istausgaben für Maßnahmen nach Buchstabe b den Schwellenwert von 35 % der zugewiesenen Pauschale überschreitet.

 

Die Erfüllung dieser Kriterien ist für den Bezirk Mitte nicht erreichbar. Die Inanspruchnahme der Investitionspauschale lag in den vergangenen fünf Jahren im Mittel bei rd. 17,89 %. Da begonnene Baumaßnahmen aus der stetig angewachsenen Rücklage ausfinanziert werden müssen, die „cklage FM“ bis 30.06.2020 aufgelöst werden muss und zudem zusätzliche Mittel z.B. für die Bauunterhaltung in Schulen zur Verfügung stehen, sind die Kapazitäten in den bauenden Ämtern nahezu erschöpft, so dass eine signifikante Erhöhung der Verwendungsquote nicht möglich erscheint.

Selbst wenn diese Quote erzielt werden könnte, müssten darüber hinaus Maßnahmen nach Buchstabe b den Schwellenwert von 35 % erreichen. Wäre das nicht der Fall, dann würde der Bezirk die Mehrausgaben selbst tragen müssen.

 

r die Investitionsplanung 2019 bis 2023 wurden von den Ämtern Maßnahmen im Rahmen der pauschalen Zuweisung angemeldet, die folgende finanzielle Auswirkungen haben:

 

 

2020

2021

2022

2023

Pauschale Zuweisung

7.060 T€

7.060 T€

7.060 T€

7.060 T€

angemeldet

11.172 T€

20.825 T€

30.133 T€

27.168 T€

Fehlbetrag

-4.112 T€

-13.765 T€

-23.073 T€

-20.108 T€

 

Zur Auflösung der Fehlbeträge wurden Maßnahmen verschoben, aus der Rücklage ausfinanziert und/oder bei Neuberechnung der Gesamtkosten ggf. in die gezielte Zuweisung umgegliedert. Darüber hinaus konnten zahlreiche Maßnahmen nicht in der Investitionsplanung berücksichtigt werden (siehe Anlage 1 „nein“).

In die Investitionsplanung aufgenommen wurden zunächst alle Maßnahmen, die bereits begonnen wurden oder eine Veranschlagung im Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2019 aufwiesen und bei denen bereits Bauplanungsunterlagen (BPU) vorlagen bzw. kurz vor der Fertigstellung standen sowie Maßnahmen, die in der Baumaßnahmeplanung 2019 der Kategorie I oder II zugeordnet wurden.

Die danach verbleibenden Mittel wurden an die nicht aufgenommenen Baumaßnahmen nach höchster Priorität vergeben (siehe Anlage 1 „ja“).

 

2. Baumaßnahmen der gezielten Zuweisung (Anlage 2)

 

Sofern die Gesamtkosten für Baumaßnahmen über 5.500 T€ liegen werden die Investitionsmittel gezielt zugewiesen. In gesonderten Fällen können auch Mittel gezielt zugewiesen werden, wenn diese Grenze unterschritten wird (z.B. „Grundinstandsetzung des Innenbereiches des Turmbaus des Französischen Doms“).

r einige, als pauschale Zuweisung angemeldete Maßnahmen, wurden die Gesamtkosten neu ermittelt. Sofern diese die 5.500 T€-Grenze überschritten haben, werden diese als gezielte Zuweisung angemeldet (siehe „Maßnahme wechselt aus pauschaler Zuweisung“ in der Anlage 2). Diese werden von der Senatsverwaltung für Finanzen in der Regel als „alte Maßnahme“ anerkannt und können daher wie in der BSO- Anmeldung 2018-2022 beginnen.

Neubaumaßnahmen und Gesamtsanierungen aus dem BSO-Programm, mit Gesamtkosten ab 10 Mio €, die nicht bereits im Bezirk veranschlagt worden sind, sollen gem. Nr. 4.5 des 1. AR 19/23 Bez. vom 07.11.2018nftig in den Kapiteln 2710 bzw. 2712 etatisiert werden, sofern der Bezirk nicht in der Lage ist, diese Baumaßnahmen selbst zu realisieren. Diese Maßnahmen sind daher nicht Bestandteil der Anlage 2 und können der Aufstellung in Anlage 5 entnommen werden.

 

Die finanziellen Auswirkungen von zugewiesenen zu angemeldeten Mitteln der gezielten Zuweisung stellen sich wie folgt dar:

 

 

2020

2021

2022

2023

gezielte

Zuweisung

9.200 T€

22.346 T€

25.200 T€

19.700 T€

angemeldet

15.725 T€

44.591 T€

60.900 T€

96.598 T€

angemeldete Mehrausgaben

6.525 T€

22.245 T€

35.700 T€

76.898 T€

nachrichtlich BSO-Anmeldung

11.735 T€

37.391 T€

53.700 T€

63.025 T€

 

Die Ausgaben für die angemeldeten Maßnahmen übersteigen die zugewiesenen Beträge um ein Vielfaches.

Ob und in welcher Höhe diese Maßnahmen berücksichtigt werden, entscheidet die Senatsverwaltung für Finanzen.

 

 

3.        Anmeldung von investiven Beschaffungen des Ausgabefeldes A05 (Anlage 3)

 (bewegliche Sachen)

 

Die Anmeldung von investiven Beschaffungen ist Bestandteil der Finanzplanung. Diese werden nicht gesondert zugewiesen, sondern müssen aus der Globalsumme finanziert werden und stehen somit unter einem Finanzierungsvorbehalt. Im Gegensatz zu den Ansätzen der pauschalen und gezielten Zuweisung dürfen diese während der Aufstellung des Doppelhaushalts 2020/2021verändert werden.

Investive Beschaffungen werden in der Regel für die Jahre des Doppelhaushalts angemeldet. Sofern es Anmeldungen für die Haushaltsjahre 2022 und 2023 gab und diese unter 100 T€ lagen, wurden die Maßnahmen gem. Nr. 6.3 Aufstellungs-rundschreiben für das Investitionsprogramm 2019 bis 2023 bei 4500/81178 zusammen-gefasst.


4. Sonstige Investitionen (Anlage 4)

Die sonstigen Investitionen untergliedern sich in:

 

4.1 Darlehen

Die Mittel für Darlehen werden mit der Globalsumme gesondert zugewiesen. Sie gehören zum Z-Teil und werden zu 100 Prozent basiskorrigiert.

 

4.2 Kauf von Wertpapieren für Stiftungen

Stiftungsmittel werden im Haushaltsplan in Einnahmen und Ausgaben ausgeglichen veranschlagt.

 

4.3 übrige Investitionen

Hier wurde der Bezirkszuschuss zum Ausbau der Tagespflege im Rahmen der Investitionsprogramme aufgenommen. Die Mittel werden nicht gesondert zugewiesen, sondern müssen aus der Globalsumme bereitgestellt werden.

Die veranschlagten Infrastrukturmaßnahmen in Stadterneuerungsgebieten werden durch zweckgebundene Einnahmen und aus der Rücklage finanziert.

 

 

5. Maßnahmen, die nicht Bestandteil der bezirklichen Investitionsplanung sind und im Kapitel 2710/70900 erfasst werden (Anlage 5)

 

Sofern bei Baumaßnahmen der BSO mit Gesamtkosten ab 10 Mio € der Bezirk nicht in der Lage ist, diese zu realisieren und darüber hinaus noch nicht geklärt ist, ob die SenStadtWohn oder die HOWOGE diese Maßnahmen übernehmen kann, sind diese der Senatsverwaltung für Finanzen mitzuteilen und werden vorläufig in einem Sammeltitel des Kapitels 2710 erfasst. Die vom Bezirk angemeldeten Maßnahmen sind in der Anlage 5 aufgeführt.

 

 

B)      Rechtsgrundlagen:


 §§ 4 Abs. 3 und 12 Abs. 2 Nr. 3 in Verbindung mit § 36 Abs. 2 BezVG
 

 

C)    Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung:

 

a)     Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben:

 

Wie in den Anlagen 1 bis 4 dargestellt

 

b)     Personalwirtschaftliche Auswirkungen:

  

 keine

 

 

 

 

Berlin, den .02.2019

 

 

 

 

Bezirksbürgermeister von Dassel

 

 
 

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