Drucksache - 1641/V  

 
 
Betreff: Beschluss über die Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB für den noch aufzustellenden Bebauungsplan 1-105 für das Areal des ehemaligen Hauses der Statistik
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Bezirksamt Mitte von BerlinBezirksamt Mitte von Berlin
   
Drucksache-Art:Vorlage zur KenntnisnahmeVorlage zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
BVV Mitte von Berlin Entscheidung
24.01.2019 
24. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Mitte von Berlin (mit LIVE-STREAM) mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   

Sachverhalt
Anlagen:
1. VzK SB vom 07.01.2019
2. Anlage

Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:

 

 

(Text siehe Rückseite)

 


Bezirksamt Mitte von BerlinDatum:.12.2018

Stadtentwicklung, Soziales und GesundheitTel.:44600

 

BezirksverordnetenversammlungDrucksache Nr.: 1641/V

Mitte von Berlin


Vorlage -zur Kenntnisnahme-

über

Beschluss über die Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB für den noch aufzustellenden Bebauungsplan 1-105 für das Areal des ehemaligen Hauses der Statistik

Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:

Das Bezirksamt hat in seiner Sitzung am 18.12.2018 beschlossen:

 

I.Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und die frühzeitige Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB für das einzuleitende Bebauungsplanverfahren 1-105 für den Bereich des ehemaligen Hauses der Statistik werden durchgeführt, ohne dass zuvor der Beschluss über die Aufstellung des Bebauungsplanes 1-105 gefasst werden muss.

 

II.Mit der Durchführung des Beschlusses wird die Abteilung Stadtentwicklung, Soziales und Gesundheit beauftragt.

A)       Begründung:

Für das Gelände des ehemaligen Hauses der Statistik ist bislang das Bebauungsplanverfahren 1-70a betrieben worden. Ziel war die Umsetzung eines im Jahre 2009 durch ein städtebauliches Gutachterverfahren entwickeltes Konzept, das von einem Abriss des Gebäudebestandes ausging und das gesamte Areal privaten Wohn- und Gewerbenutzungen zuführen sollte. Inzwischen haben sich die Prioritäten gravierend geändert. Das Land Berlin hat sämtliche vorher der Bundesrepublik Deutschland gehörenden Flächen übernommen und beabsichtigt, das Areal grundsätzlich nicht an Private zu verkaufen. Als Nutzungen vorgesehen sind landeseigene Verwaltungen wie ein Finanzamt, die landeseigene Berliner Immobilienmanagement GmbH (BIM) und ein Neubau für das Rathaus Mitte, ein hoher Anteil an kulturellen und sozialen Nutzungen, die maßgeblich von der Initiative ZKB ZUsammenKUNFT Berlin eG entwickelt werden, sowie Wohnungsbau, der ausschließlich durch die landeseigene Wohnungsbaugesellschaft Berlin-Mitte mbH (WBM) und im Rahmen der vorgenannten sozialen Nutzungen realisiert werden soll. Derzeit wird in einem städtebaulichen Werkstattverfahren ein neues Konzept entwickelt, das darauf basiert, dass der stadtbildprägende Gebäudebestand erhalten bleibt und durch Neubauten ergänzt wird.

 

Aus Gründen der Klarheit des Bebauungsplanverfahrens und aus organisatorischen Gründen ist es beabsichtigt, das auf dem alten Konzept beruhende Bebauungsplan­verfahren 1-70a, für das bereits die zweistufige Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 1 und 2 BauGB sowie die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB durchgeführt wurden, einzustellen und ein auf dem neuen Konzept beruhendes neues Aufstellungsverfahren 1-105 einzuleiten. Alle im Baugesetzbuch vorgesehenen Verfahrensschritte werden neu durchgeführt. Die formelle Verfahrensumstellung soll aufgrund der Vorschriften des Ausführungsgesetzes zum Baugesetzbuch (AGBauGB) erst erfolgen, wenn sich das Obergutachtergremium des Werkstattverfahrens am 17. Januar 2019 für eines der drei unterschiedlichen Konzepte entschieden hat, weil vom jeweiligen Konzept Parameter des Bebauungsplanverfahrens, insbesondere in Hinblick auf das Berliner Modell der kooperativen Baulandentwicklung abhängen, die wiederum von der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen vor Einleitung des Bebauungsplanverfahrens gemäß § 5 AGBauGB geprüft werden.

 

Das derzeit laufende, sehr umfangreiche städtebauliche Werkstattverfahren erfolgt unter intensiver Beteiligung der Stadtgesellschaft. Bevor am 17. Januar 2019 die Entscheidung für ein städtebauliches Konzept erfolgt, sollen die Arbeiten der Werkstatt am 16. Januar 2019 in einer Öffentlichkeitsveranstaltung der Stadtgesellschaft vorgestellt und mit ihr diskutiert werden. Auch in der Zeit danach plant die Initiative ZKB die Information und Diskussion mit der Öffentlichkeit. Es ist sinnvoll, diese Beteiligungs­energie für die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB zu nutzen und dadurch noch weitere Synergieeffekte in der Beteiligung der Stadtgesellschaft zu erreichen.

 

Nicht sinnvoll, sondern kontraproduktiv wäre es dagegen, die Öffentlichkeit im Januar im informellen Rahmen des Werkstattverfahrens zu beteiligen und wenige Monate später – nach dem formalen Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan 1-105 – die Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB durchzuführen, ohne dass sich am Projekt aber inhaltlich etwas wesentlich verändert hat. Erfahrungsgemäß fühlt sich die Stadtgesellschaft nicht erst genommen, wenn sie mehrfach zu einem Projekt beteiligt wird, ohne dass das Projekt zwischen den Beteiligungen erkennbar vorangeschritten ist.

 

Deshalb wird der Bezirk Mitte die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB im anstehenden Bebauungsplanverfahren 1-105 für den Bereich des ehemaligen Hauses der Statistik zusammen mit der Beteiligung der Stadtgesellschaft zum Werkstattverfahren durchführen. In Abhängigkeit vom Zeitaufwand für das Mitteilungsverfahren gemäß § 5 AGBauGB und dem anschließenden Aufstellungsbeschluss zur Einleitung des Bebauungsplanverfahrens durch das Bezirksamt wird die Verwaltung gegebenenfalls auch schon die frühzeitige Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB vor dem Aufstellungsbeschluss durchführen. Die frühzeitigen Beteiligungen von Öffentlichkeit und eventuell auch der Behörden erfolgen also abweichend von der üblichen Vorgehensweise zeitlich vor dem formellen Aufstellungsbeschluss. Eine solche Vorgehensweise ist nach dem Baugesetzbuch zulässig, stellt keinen beachtlichen Fehler hinsichtlich der §§ 5 und 6 des AGBauGB dar und ist in der Verwaltungspraxis nicht unüblich.

B)       Rechtsgrundlage

§ 15 i. V. m. § 36 BezVG

Baugesetzbuch

C)       Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung 

  1. Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben:

Für die Veröffentlichung der frühzeitigten Bürgerbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB in drei Tageszeitungen werden Mittel in Höhe von ca. 3.500 € benötigt, die im Bezirksplan 2019 unter Kapitel 4200, Titel 53121, bereitzustellen sind.

  1. Personalwirtschaftliche Auswirkungen: keine

Berlin, den 18.12.2018

Bezirksbürgermeister von DasselBezirksstadtrat Gothe

 

Anlage

-                                                                                                                                                                                 Vorentwurf des noch aufzustellenden Bebauungsplanes 1-105 vom 6.12.2018

 
 

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