Drucksache - 1636/V
Ich frage das Bezirksamt:
Vorbemerkung: Im Ergebnis der Beantwortung der 1568/V zu „„Mieter*innenvertreibung Spenerstraße 4-5: Haus zum Abriss freigegeben? (III)“ kann festgestellt werden, dass es sich bei den Wohnungen um schützenswerten Wohnraum im Sinne des §1 Abs. 3 ZwVbG, der nicht ohne Genehmigung beseitigt oder leerstehen darf. Der Eigentümer des Grundstücks beabsichtigt bekanntlich die Giebelwohnungen zu verändern um einen angrenzenden Neubau realisieren zu können. Die Mieter*innen haben daher Verwertungskündigungen gemäß § 573 Abs. 2 Nr 3 BGB bekommen. Mit der kürzlichen Festsetzung des Milieuschutzgebietes „Thomasiusstraße“ unterliegt das Gebäude den Genehmigungsvorbehalten des sozialen Erhaltungsrechtes, wonach u. a. folgende Maßnahmen nicht genehmigt werden: -Grundrissänderungen zur Schaffung besonders großzügiger Wohnungsgrundrisse insbesondere durch die Verringerung von Wohnräumen; - Wohnungszusammenlegungen und zwar auch bei Zusammenlegungen von bestehendem und neu geschaffenem Wohnraum -Abriss von Wohngebäuden oder einzelnen Wohneinheiten
Ich frage daher das Bezirksamt:
1.Unterliegt die beabsichtigte Vernichtung der Giebelwohnungen der Spenerstraße 5 dem Regelungsinhalt des Zweckentfremdungsverbot-Gesetzes?
2.Unterliegt die beabsichtigte Vernichtung der Giebelwohnungen der Spenerstraße 5 dem Regelungsinhalt der Erhaltungssatzung gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr.2 BauGB und den diesbezüglichen Prüfkriterien, wonach -Grundrissänderungen zur Schaffung besonders großzügiger Wohnungsgrundrisse insbesondere durch die Verringerung von Wohnräumen; - Wohnungszusammenlegungen und zwar auch bei Zusammenlegungen von bestehendem und neu geschaffenem Wohnraum und der -Abriss von Wohngebäuden oder einzelnen Wohneinheiten nicht genehmigungsfähig sind?
3.Sollte mindestens die Frage 2 mit „Ja“ zu beantworten sein, inwieweit dürften nach Einschätzung des Bezirksamtes die Verwertungskündigungen jeglicher Grundlage entbehren, da das geplante Vorhaben nicht umsetzbar ist?
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