Drucksache - 1636/V  

 
 
Betreff: Mieter*innenvertreibung Spenerstraße 4-5 (IV): Schützt das Zweckentfremdungsverbot-Gesetz (ZwVbG) auch die Wohnungen der Kündigungsbetroffenen der Giebelwohnungen?
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Fraktion Bündnis 90/Die GrünenFraktion Bündnis 90/Die Grünen
Verfasser:Neugebauer, Schneider, F.Bertermann 
Drucksache-Art:Mündliche AnfrageMündliche Anfrage
Beratungsfolge:
BVV Mitte von Berlin Entscheidung
20.12.2018 
23. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Mitte von Berlin schriftlich beantwortet   

Sachverhalt
Anlagen:
1. MA Grüne vom 18.12.2018
2. Antwort vom 08.01.2019

Ich frage das Bezirksamt:

 

Vorbemerkung:

Im Ergebnis der Beantwortung der 1568/V zu „„Mieter*innenvertreibung Spenerstraße 4-5: Haus zum Abriss freigegeben? (III)“ kann festgestellt werden, dass es sich bei den Wohnungen um schützenswerten Wohnraum im Sinne des §1 Abs. 3 ZwVbG, der nicht ohne Genehmigung beseitigt oder leerstehen darf. Der Eigentümer des Grundstücks beabsichtigt bekanntlich die Giebelwohnungen zu verändern um einen angrenzenden Neubau realisieren zu können. Die Mieter*innen haben daher Verwertungskündigungen gemäß § 573 Abs. 2 Nr 3 BGB bekommen.

Mit der kürzlichen Festsetzung des Milieuschutzgebietes „Thomasiusstraße“ unterliegt das Gebäude den Genehmigungsvorbehalten des sozialen Erhaltungsrechtes, wonach u. a. folgende Maßnahmen nicht genehmigt werden:

-Grundrissänderungen zur Schaffung besonders großgiger Wohnungsgrundrisse insbesondere durch               die Verringerung von Wohnräumen;

- Wohnungszusammenlegungen und zwar auch bei Zusammenlegungen von bestehendem und neu               geschaffenem Wohnraum

-Abriss von Wohngebäuden oder einzelnen Wohneinheiten

 

Ich frage daher das Bezirksamt:

 

1.Unterliegt die beabsichtigte Vernichtung der Giebelwohnungen der Spenerstraße 5 dem                             Regelungsinhalt des Zweckentfremdungsverbot-Gesetzes?

 

2.Unterliegt die beabsichtigte Vernichtung der Giebelwohnungen der Spenerstraße 5 dem                             Regelungsinhalt der Erhaltungssatzung gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr.2 BauGB und den                             diesbezüglichen Prüfkriterien, wonach

-Grundrissänderungen zur Schaffung besonders großzügiger Wohnungsgrundrisse                                           insbesondere durch die Verringerung von Wohnräumen;

- Wohnungszusammenlegungen und zwar auch bei Zusammenlegungen von bestehendem                             und neu geschaffenem Wohnraum

und der

-Abriss von Wohngebäuden oder einzelnen Wohneinheiten nicht genehmigungsfähig sind?

 

3.Sollte mindestens die Frage 2 mit „Ja“ zu beantworten sein, inwieweit dürften nach Einschätzung               des Bezirksamtes die Verwertungskündigungen jeglicher Grundlage entbehren, da das geplante               Vorhaben nicht umsetzbar ist?

 

 
 

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