Drucksache - 1313/V
Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen: (Text siehe Rückseite)
Abt. Weiterbildung, Kultur, Umwelt, Natur, Straßen und Grünflächen 33500 BezirksverordnetenversammlungDrucksache Nr.: 1313/V Mitte von Berlin Vorlage - zur Kenntnisnahme - Regellösungen für den Übergang von Hauptstraßen auf Anlieger-/Er-schließungsstraßen Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen: Die Bezirksverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung am 20.09.2018 folgende Anregung an das Bezirksamt beschlossen (Drucksache Nr. 1313/V)
Das Bezirksamt wird ersucht zu prüfen, inwieweit bei Planungen der Senatsverwaltung im Hauptstraßennetz die Anbindung der bezirklichen Nebenstraßen wie folgt umgesetzt werden kann bzw. eine Umsetzung mit den zuständigen Stellen wie folgt abgestimmt werden kann:
In Erwartung der Ratifizierung des Mobilitätsgesetzes wird davon ausgegangen, dass an allen Hauptstraßen – wo räumlich möglich – geschützte Radwege eingerichtet werden. Diese sollen dort, wo von der Hauptstraße Anlieger-/Erschließungsstraßen abgehen, parallel zum Gehweg auf gleichem Niveau als sogenannter Hochbord-radweg ausgeführt werden. Analog dazu sind die Bürgersteige als Hochbordwege fortzuführen. Damit wird im Kreuzungsbereich sichergestellt, dass die Geh- und Radwege unterbrechungsfrei fortgeführt werden.
Gleichzeit wird erreicht, dass für die/den Kfz-Lenker*in bei Verlassen einer Haupt-straße, dem Überfahren des Rad-/Gehwegs und der Einfahrt in die Nebenstraße eine „Tor-/Einfahrts-Situation“ entsteht.
Das Bezirksamt hat am 11.12.2018 beschlossen, der Bezirksverordnetenversammlung dazu Nachfolgendes als Schlussbericht zur Kenntnis zu bringen:
Die das Hauptstraßennetz begleitende Radverkehrsinfrastruktur gehört nicht zum Nebennetz, sondern zum Hauptnetz. Dementsprechend befinden sich die Maß-nahmen im Zusammenhang mit dieser Radverkehrsinfrastruktur in der Zuständigkeit der Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz (SenUVK). Dies wurde auch bereits im Rahmen des letzten FahrRats vom 20.06.2018 vom Straßen- und Grünflächenamt angemerkt. Zurzeit gelten die Ausführungsvorschriften für Geh- und Radwege und diverse Merk-blätter der Verkehrslenkung Berlin (VLB) als Regelwerke für die Gestaltung von (Rad-)Verkehrsanlagen. Solange diese nicht den Anforderungen des Mobilitäts-gesetzes angepasst sind, gelten diese auch weiterhin für den bezirklichen Umgang mit der Radverkehrsinfrastruktur. Es liegt dementsprechend in der Zuständigkeit der SenUVK und VLB, auf das Mobilitätsgesetz zu reagieren.
A) Rechtsgrundlage: § 13 i.V. mit § 36 Bez.VG B) Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung
keine
keine Berlin, den 11.12.2018 Bezirksbürgermeister von Dassel Bezirksstadträtin Weißler |
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