Drucksache - 1277/V  

 
 
Betreff: über Erlass eine Veränderungssperre mit der Bezeichnung 1-33B/29 für das im Geltungs-bereich des im Verfahren befindlichen Bebauungsplanentwurfs 1-33B für das Gelände zwischen Torstraße, Weydingerstraße, Rosa-Luxemburg-Platz und Rosa-Luxemburg-Straße mit Ausnahme des Grundstücks Torstraße 6 liegende Grundstück Linienstraße Nr. 16 - 21 im Bezirk Mitte, Ortsteil Mitte sowie eine Entscheidung über den beigefügten Ent-wurf der Rechtsverordnung.
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Bezirksamt Mitte von BerlinBezirksverordnetenversammlung Mitte
   
Drucksache-Art:Vorlage zur BeschlussfassungBeschluss
Beratungsfolge:
BVV Mitte von Berlin Entscheidung
21.06.2018 
19. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Mitte von Berlin (mit LIVE-Stream) überwiesen   
Stadtentwicklung
27.06.2018 
20. öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung, Sanieren, Bauen und Bebauungspläne ohne Änderungen im Ausschuss beschlossen   
BVV Mitte von Berlin Entscheidung
20.09.2018 
20. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Mitte von Berlin (mit LIVE-Stream) ohne Änderungen in der BVV beschlossen   

Sachverhalt
Anlagen:
1. VzB vom 07.06.2018
2. Anlage 1
3. Anlage 2
4. BEVzB Stadtentw. vom 27.06.2018
4. Beschluss vom 20.09.2018

 

 

(Text siehe Rückseite)

 

 

 


Bezirksamt Mitte von Berlin.05.2018

Abteilung Stadtentwicklung, Soziales und Gesundheit44600

 

 

BezirksverordnetenversammlungDrucksache Nr.

Mitte von Berlin

 

 

 

Vorlage - Beschlussfassung -

 

über

 

den Erlass eine Veränderungssperre mit der Bezeichnung 1-33B/29 für das im Geltungsbereich des im Verfahren befindlichen Bebauungsplanentwurfs 1-33B für das Gelände  zwischen Torstraße, Weydingerstraße, Rosa-Luxemburg-Platz und Rosa-Luxemburg-Straße mit Ausnahme des Grundstücks Torstraße 6 liegende Grundstück Linienstraße Nr. 16 - 21 im Bezirk Mitte, Ortsteil Mitte sowie eine Entscheidung über den beigefügten Entwurf der Rechtsverordnung.

 

 

Die Bezirksverordnetenversammlung wolle beschließen:

 

I.          r das im Geltungsbereich des im Verfahren befindlichen Bebauungsplanentwurfs 1-33B für das Gelände zwischen Torstraße, Weydingerstraße, Rosa-Luxemburg-Platz und Rosa-Luxemburg-Straße mit Ausnahme des Grundstücks Torstraße 6 liegende Grundstück Linienstraße Nr. 16 21, im Bezirk Mitte, Ortsteil Mitte, wird eine Veränderungssperre mit der Bezeichnung 1-33B/29 beschlossen.

 

II.        Über den beigefügten Entwurf der Rechtsverordnung zum Erlass einer Veränderungssperre wird gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 4 BezVG entschieden.

 

Begründung:

Nachdem mit Schreiben vom 26.08.2004, gemäß § 5 AGBauGB, der damaligen Senatsverwaltung für Planen, Bauen, Wohnen, Umwelt und Verkehr und der Gemeinsamen Landesplanung die Aufstellung der Bebauungspläne 1-22B bis 1-33B mitgeteilt und daraufhin keine Einwendung erhoben wurde, hat das Bezirksamt Mitte von Berlin am 21.06.2005 den Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan 1-33B gefasst. Der Beschluss wurde gemäß § 2 Abs. 1 BauGB am 08. Juli 2005 im Amtsblatt für Berlin Nr. 32 auf Seite 2380 bekannt gemacht. Die formellen Voraussetzungen für den Erlass einer Veränderungssperre gemäß § 14 Abs. 1 BauGB sind demnach erfüllt.

 

Neben den formellen Voraussetzungen für den Erlass einer Veränderungssperre ist es auch im materiell rechtlichen Sinne erforderlich, dass die Planung bereits einen Stand erreicht hat, der ein Mindestmaß des Inhalts der beabsichtigten Planung erkennen lässt. Der Bezirk Mitte von Berlin verfolgt mit der Aufstellung des Bebauungsplans 1-33B hinreichend konkrete Planungsziele im Sinne einer positiv planerischen Vorstellung zur Entwicklung des Plangebiets. Bei dem Bebauungsplan handelt es sich um einen einfachen Bebauungsplan gemäß § 30 Abs. 3 BauGB, der die Art der baulichen Nutzung im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans konkretisiert.

 

Wesentliches Planungsziel besteht im Erhalt des vorhandenen Wohnraums und dessen planungsrechtliche Sicherung durch Umnutzung. Hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung sieht der derzeitige Planungsstand die Festsetzung von Allgemeinen Wohngebieten im Sinne des § 4 BauNVO sowohl nördlich als auch südlich der Linienstraße vor. Darüber hinaus wird an der Ecke Rosa-Luxemburg-Straße / Torstraße / Linienstraße ein Mischgebiet im Sinne des § 6 BauNVO festgesetzt. Weiterhin sollen öffentliche Grünflächen, zwei öffentliche Spielplätze und die Volksbühne durch Festsetzung planungsrechtlich gesichert werden.

 

Anlass zur Aufstellung des Bebauungsplanes 1-33B ist es insbesondere den vorhandenen innerstädtischen Wohnraum planungsrechtlich vor Umnutzung zu gewerbliche Zwecke zu sichern. Gerade in den Wohngebieten des ungeplanten Innenbereichs nach § 34 BauGB mit einem hohen Anteil an Altbaubestand im privaten Besitz, besteht ein Handlungsbedarf.

 

Zum gegenwärtigen Zeitpunkt richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 34 BauGB. Hinsichtlich der Art der Nutzung entspricht die nähere Umgebung teilweise des einen Allgemeinen Wohngebiets und teilweise des einen Mischgebiets.

 

Im Geltungsbereich des Bebauungsplans 1-33B befindet sich das Grundstück Linienstraße Nr. 16 21 (Gemarkung Mitte, Flurnummer 018, Flurstück 6030 sowie Flurnummer 019, Flurstück 254, beides Grundbuch Mitte, Blatt 3961N, im Bezirk Mitte, Ortsteil Mitte), welches durch den Erlass einer Veränderungssperre betroffen wird.

 

Mit Posteingang vom 23.11.17 ist ein Bauantrag auf Nutzungsänderung für Flächen einer ehemaligen Kindertagesstätte in Büronutzung und für den Dachumbau als Lagerfläche für eine Büronutzung im Bezirksamt Mitte von Berlin eingegangen. Hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung ist der Antrag der Umwandlung gemäß § 34 BauGB nicht abzulehnen, da die Umgebung des betroffenen Gebäudes dem einen Mischgebiet entspricht, in welchem gemäß § 6 Abs. 2 BauNVO Büronutzung zulässig ist.

Die Mischgebietsprägung wirkt sich dabei durch die östlich angrenzenden Nutzungen entlang der Weydingerstraße, die sich außerhalb des Geltungsbereichs befindet, auf die Linienstraße Nr. 16 aus. Westlich, entlang der Linienstraße, schließen sich hingegen ausschließlich Wohnnutzungen an, die einem Allgemeinen Wohngebiet gemäß § 4 BauNVO zuzuordnen sind.

Der Bebauungsplanentwurf, der als städtebauliches Ziel den Wohnerhalt vorsieht, setzt für das Grundstück Linienstraße Nr. 16 - 21 ein Allgemeines Wohngebiet fest. Nach dem derzeitigen Stand der Planung steht demnach die beantragte Umnutzung von Wohnen in Büro den Zielen des Bebauungsplans entgegen. Aus den genannten Gründen wurde mit Bescheid (Bescheid Nr. 2017 / 5511) vom 30.01.2018 gemäß § 15 BauGB das Vorhaben bis zum 19.10.2018 zurückgestellt.

 

Es ist nicht damit zu rechnen, dass der Bebauungsplan 1-33B innerhalb dieser Zurückstellungsfrist festgesetzt werden kann. Daher soll für das in Rede stehende Grundstück eine Veränderungssperre im Sinne von § 14 BauGB beschlossen werden.

 

Diese hat gemäß § 17 Abs. 1 BauGB eine Geltungsdauer von zwei Jahren. Der Beginn der Veränderungssperre entspricht dem Zustellungsdatum des Zurückstellungsbescheids. Da der Bescheid am 30.01.2018 ergangen ist, endet die Veränderungssperre dementsprechend am 29.01.2020. Sollte das Bebauungsplanverfahren innerhalb dieser Frist wider Erwarten nicht rechtsverbindlich abgeschlossen sein, kann die Veränderungssperre um ein Jahr verlängert werden.

 

Rechtsgrundlage

§ 16 Abs. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB

§ 246 Abs. 2 BauGB

§ 13 Abs. 1 AGBauGB

§ 12 Abs. 2 Nr. 4 BezVG

§ 15 BezVG

§ 36 Abs. 2 Buchstaben b, c, f und Abs. 3 BezVG

 

 

Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzierung

 

a)     Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben

 

Durch den Erlass einer Veränderungssperre entstehen gemäß § 18 Abs. 1 BauGB Entschädigungsansprüche, wenn die Venderungssperre länger als 4 Jahre dauert.

 

b)     Personalwirtschaftlichen Ausgaben:

 

Keine

 

Flächenmäßige Auswirkung

 

Die Veränderungssperre umfasst das Grundstück Linienstraße 16 21, im Bezirk Mitte, Ortsteil Mitte.

 

 

Berlin, den 15.05.2018

 

 

Bezirksbürgermeister von Dassel Bezirksstadtrat Gothe

 

Anlagen:

1.        Verordnung über die Veränderungssperre 1-33B/29 im Bezirk Mitte, Ortsteil Mitte (Entwurf)

2.        Übersichtsplan mit den Grenzen des räumlichen Geltungsbereichs der Veränderungssperre 1-33B/29

 

 
 

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