Drucksache - 1274/V  

 
 
Betreff: Benennung einer 7. Vertrauensperson für den Schöffenwahlausschuss beim Amtsgericht Tiergarten für die Geschäftsjahre 2019 bis 2023
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Vorsteher der BVVBezirksverordnetenversammlung Mitte
Verfasser:Schug 
Drucksache-Art:Vorlage zur BeschlussfassungBeschluss
Beratungsfolge:
BVV Mitte von Berlin Entscheidung
21.06.2018 
19. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Mitte von Berlin (mit LIVE-Stream) ohne Änderungen in der BVV beschlossen   

Sachverhalt
Anlagen:
2. VzB Vorsteher vom 05.06.2018
3. Beschluss vom 21.06.2018

 

Als 7. Vertrauensperson gem. § 40 Abs. 3 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) für den beim Amtsgericht Tiergarten zu bildenden Ausschuss zur Auswahl der Schöffinnen und Schöffen für die Geschäftsjahre 2019 bis 2024 wird gewählt:

 

Herr Stefan Draeger, geb. 1953, wohnhaft 13355 Berlin,

 

 

Zur Nachbenennung übermittelte das Wahlamt des Bezirksamts Mitte von Berlin folgende Erläuterungen::

 

Wie am heutigen Tag durch das Amtsgericht Tiergarten mitgeteilt, ist die Benennung einer 7. Vertrauensperson durch die BVV rechtlich zwingend und jetzt kurzfristig erforderlich. 

 

Durch die Nicht-Benennung einer Vertrauensperson durch die Fraktion der FDP war es nur zu einem BVV-Beschluss über 6 Entsendungen gekommen. Das Vorschlagsrecht der FDP würde nunmehr der SPD zufallen, da ihr nach dHondt (Tabelle siehe weiter unten) der 6. Platz zufällt, wenn dieser nicht durch ein „Grundmandat“ vergeben ist. 

 

Erläuternd dazu die rechtlichen Grundlagen, wie sie der BVV und den Fraktionen auch mit Schreiben vom 20.12.17 übermittelt wurden:

Gemäß § 40 Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) in Verbindung mit § 6a des Gesetzes zur Ausführung des GVG (AGGVG) tritt jedes fünfte Jahr ein Ausschuss zur Auswahl der Schöffen für die folgenden Geschäftsjahre beim Amtsgericht Tiergarten zusammen. Der Ausschuss wählt aus der von der Bezirksverordnetenversammlung zu beschließenden Vorschlagsliste diejenigen Frauen und Männer aus, die in den Geschäftsjahren 2019 bis 2023 das Ehrenamt einer Schöffin oder eines Schöffen ausüben sollen.

Der Ausschuss besteht aus einem Richter beim Amtsgericht als Vorsitzenden und einem von der Landesregierung zu bestimmenden Verwaltungsbeamten, sowie aus sieben Vertrauenspersonen, die ihre alleinige Wohnung oder ihren Hauptwohnsitz in dem entsprechenden Bezirk - also in Mitte - haben (§ 40 Abs. 2 GVG).

 

Die Vertrauenspersonen werden von der BVV mit der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mit-glieder, mindestens jedoch mit der Hälfte der gesetzlichen Mitgliederzahl gewählt (§ 40 Abs. 3 GVG). Daraus ergibt sich ein Vorschlagsrecht der Fraktionen der BVV.

 

§ 9 Abs. 2 Satz 1 Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) bestimmt, dass jede Fraktion in Ausschüssen mindestens einen Sitz (das sog. Grundmandat) erhält. Demnach erhielte jede der 6 Fraktionen der BVV Mitte zunächst das Vorschlagsrecht für eine Person und sodann die stärkste Fraktion, bzw. die mit der chsten Anzahl von Wählerstimmen gewählte Fraktion das Vorschlagsrecht für eine weitere Person, um auf die gesetzliche Anzahl von 7 Vertrauenspersonen zu kommen.

Dieses Vorschlagsrecht wird durch die „Rechtliche Hinweise für die Tätigkeit von Bezirksverordneten-versammlung und Bezirksamt“ der Senatsverwaltung für Inneres und Sport mit Stand: 20. Oktober 2016 erläutert, die dazu auf S. 19 ausführt:

Die Ausschussmitglieder werden nicht von der BVV gewählt, sondern aufgrund einer Vereinbarung der Fraktionen oder falls eine Vereinbarung nicht zustande kommt der Entscheidung des Plenums der BVV entsprechend der tatsächlichen Mehrheits- und Stärkeverhältnisse in der BVV entsandt, wobei jede Fraktion mindestens einen Sitz (Grundmandat) erhält (vgl. § 9 Abs. 2 Satz 1 BezVG). Eine „Überlassung“ des Grundmandats ist stets unzulässig. Im Übrigen erscheint eine Überlassung von Ausschusssitzen an eine andere Fraktion unter engen Voraussetzungen ausnahmsweise zulässig. 

Bei der Verteilung der Ausschusssitze nach den Stärke- und Mehrheitsverhältnissen besitzt die BVV einen gewissen Entscheidungsspielraum. Sie ist nicht auf das Höchstzahlverfahren nach dHondt festgelegt (VG Berlin, Beschluss vom 9. Januar 2006 - 2 A 153.05 -, bestätigt durch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. März 2006 - 7 S7.06 -), und es ist ihr auch nicht verwehrt, für verschiedene Ausschüsse unter-schiedliche Berechnungsverfahren zur Anwendung gelangen zu lassen (VG Berlin, Beschluss vom 27. März 2001 - 2 A 48.01 -).

 

Damit ist feststehend, dass jeder der 6 Fraktionen der BVV Mitte zunächst das Vorschlagsrecht für einen Sitz im Schöffenwahlausschuss zusteht. Zur Ermittlung des Vorschlagsrechts für den 7. Sitz im Ausschuss ist dann eine Berechnung nach dHondt auf Grundlage der Wahlergebnisse für die BVV der gängige Standard. Da Grüne und SPD in der BVV Mitte über die gleiche Anzahl von Sitzen verfügen, erfolgt hier die Berechnung auf Basis der exakten Anzahl der Wählerstimmen für die BVV.

 

Anzahl

Wähler-

stimmen

GRÜNE

31.809

SPD

31.650

LINKE

23.778

CDU

17.948

AfD

13.172

FDP

7.992

Piraten

4.585

Teiler 1:

31.809  1

31.650  2

23.778  3

17.948  4

13.172 (7)

7.992 (12)

4.585 (16)

Teiler 2:

15.905  5

15.825 (6)

11.889  8

8.974  11

6.586  14

3.996  17

2.293  18

Teiler 3:

10.603  9

10.550 10

7.926  13

5.983  15

2.195  19

2.664  20

1.528  21

 

Sitze:   2

Sitze:   1

Sitze:   1

Sitze:   1

Sitze:   1

Sitze:   1

Sitze:   0

 

 

Anmerkung zur d´Hondt-Tabelle: Die fett gesetzten Ziffern wären der rechnerische Reihenfolge-Platz ohne Berücksichtigung des Rechts auf 1 Grundmandat je Fraktion.

* Die „Piraten“ sind mit 2 BVV-Sitzen ohne Fraktionsstatus.

 

Das tatsächliche Vorschlagsrecht aus der BVV Mitte besteht also wie folgt:

 

Fraktion der Partei Bündnis 90/Die GRÜNEN

r 2 Vertrauenspersonen

Fraktion der SPD

r 1 Vertrauensperson

Fraktion der Partei DIE LINKE

r 1 Vertrauensperson

Fraktion der CDU

r 1 Vertrauensperson

Fraktion der AfD

r 1 Vertrauensperson

Fraktion der FDP

r 1 Vertrauensperson

 

 

 
 

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