Drucksache - 1216/V  

 
 
Betreff: Ausübung des Vorkaufsrechtes in Milieuschutzgebieten in Mitte: Lehren aus dem gescheiterten Vorkaufsversuch für die Birkenstraße 30
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Fraktion Bündnis 90/Die GrünenFraktion Bündnis 90/Die Grünen
Verfasser:Neugebauer, Schneider, Bertermann 
Drucksache-Art:Große AnfrageGroße Anfrage
Beratungsfolge:
BVV Mitte von Berlin
17.05.2018 
18. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Mitte von Berlin (mit LIVE-STREAM) beantwortet   

Sachverhalt
Anlagen:
1. GA Grüne vom 08.05.2018
2. Beantwortung GA vom 24.05.2018

Wir fragen das Bezirksamt:

 

Vorbemerkung:

-Das Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg hat im Rahmen seines Beschluss zur Ausübung des Vorkaufsrechts gem. § 24 Abs. 1 Nr. 4 BauGB in sozialen Erhaltungsgebieten u. a. festgelegt: Das Vorkaufsrecht soll zugunsten Dritter ausgeübt werden gem. § 27a BauGB. Zu diesem Zweck soll ein Interessenbekundungsverfahren zur Ermittlung vorkaufsberechtigter Dritter durchgeführt werden.

-Die BVV hat mit Beschluss DS 0243/V am 16.02.2017 zu Konzept Vorkaufsrecht gem. § 24 Abs. 1 Nr. 4 BauGB in sozialen Erhaltungsgebieten (Milieuschutz) u. a. beschlossen: Das Bezirksamt wird ersucht, die erforderlichen konzeptionellen und organisatorischen Voraussetzungen zu schaffen, die eine Ausübung des Vorkaufsrechts gem. § 24 Abs. 1 Nr. 4 BauGB in sozialen Erhaltungsgebieten in Mitte gewährleistet. Hierbei sind insb. folgenden Rahmenbedingungen zu berücksichtigen: Das Vorkaufsrecht soll zugunsten Dritter ausgeübt werden gem. § 27a BauGB. Zu diesem Zweck soll ein Interessenbekundungsverfahren zur Ermittlung vorkaufsberechtigter Dritter durchgeführt werden.

In der diesbezüglichen Vorlage zur Kenntnisnahme teilt das Bezirksamt u.a. mit: Der Fachbereich Stadtplanung ist darüber hinaus im engen Kontakt mit dem Fachbereich Stadtplanung des Bezirksamtes Friedrichshain Kreuzberg, dessen Pilotfunktion im Umgang mit der

Wahrnehmung von Vorkaufsrechten richtungsweisend in Berlin ist. Der letzte Erfahrungsaustausch unter der Leitung des Bezirksstadtrats für Stadtentwicklung, Soziales und Gesundheit fand am 06.07.2017 statt. Auf diesen Grundlagen werden bereits jetzt die Grundlagen einer bezirklichen Verfahrenspraxis vorbereitet.

-Das Bezirksamt Mitte beschließt am 19.12.2017 zu Das Vorkaufsrecht nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BauGB wird gemäß Anlage 1 - Richtlinien zur Ausübung des Vorkaufsrechts in sozialen Erhaltungsgebieten nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BauGB ausgeübt zum Sachverhalt: Geeignet und frühzeitig in dem Verfahren zu beteiligen sind im Bezirk Mitte die WBM Wohnungsbaugesellschaft Berlin-Mitte mbH und die degewo AG. Der BVV-Beschluss DS 0243/V wird damit bezogen auf das Interessenbekundungsverfahren zur Ermittlung vorkaufsberechtigter Dritter ignoriert.

-Die Beschränkung des Bezirksamtes auf zwei Wohnungsbaugesellschaften hat im Fall der versuchten Vorkaufsrechtsausübung für das Grundstückck Birkenstraße30 zur Folge, dass das Vorkaufsrecht nicht ausgeübt werden konnte, da sich keine der beiden Gesellschaften zum Kauf des Grundstücks bereiterklärten. Maßgeblicher Hintergrund der Ablehnung soll dabei die Erkenntnis der Gesellschaften gewesen sein, dass der Ankauf für sie unwirtschaftlich sei.

 

Ich frage daher das Bezirksamt:

 

 

1.       Warum war das Bezirksamt bisher - entgegen der Beschlussfassung der BVV - nicht bereit, ein Interessenbekundungsverfahren zur Ermittlung vorkaufsberechtigter Dritter durchzuführen, um im Vorkaufsfall auf einen Pool von interessierten Wohnungsbaugesellschaft, Wohnungsbaugenossenschaften oder sonstiger ankaufinteressierter Erwerber*innen zurückgreifen zu können?

 

2.       Warum hat das Bezirksamt die Praxis des Bezirkes Friedrichshain-Kreuzberg nicht übernommen, zur Ermittlung vorkaufsberechtigter Dritter ein Interessenbekundungsverfahren durchzuführen?

 

3.       Gab es einen Austausch mit dem Bezirksamt von Friedrichshain-Kreuzberg zum dort beabsichtigten Interessenbekundungsverfahren zur Ermittlung vorkaufsberechtigter Dritter und wenn ja, mit welchem Ergebnis?

 

4.       Welche Gespräche wurden im Falle der Birkenstraße 30 mit Stiftungen, Genossenschaften oder anderen potenziellen Partnern geführt, die neben einer landeseigenen Wohnungsbaugesellschaft in Frage hätten kommen können?

 

5.       Haben sich die Wohnungsbaugesellschaft Berlin-Mitte mbH und die degewo AG an die Senatsverwaltung für Finanzen gewandt, um evtl. vorhandene Unwirtschaftlichkeitsbedenken prüfen zu lassen und ggf. um finanzielle Unterstützung des Senates zu ersuchen?

3q.Wenn ja wann und mit welchem Ergebnis?

3b.Wenn nein, warum nicht?

 

6.       Welche Lehren zieht das Bezirksamt aus dem gescheiterten Vorkaufsrechtsvorgang zum Grundstück Birkenstraße 30 hinsichtlich der Einschränkung im Verfahren auf nur zwei Wohnungsbaugesellschaften?

 

 
 

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