Drucksache - 1004/V
Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen
(Text siehe Rückseite)
Abteilung Stadtentwicklung, Soziales und Gesundheit44600
BezirksverordnetenversammlungDrucksache Nr. Mitte von Berlin
Vorlage - zur Kenntnisnahme -
über
die Änderung des Geltungsbereiches des Bebauungsplans 1-100 „Heinrich-Heine-Straße / Schmidstraße“, über die Aufteilung in drei Planverfahren, über die Durchführung der frühzeitigen Bürgerbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch und die frühzeitige und die formelle Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 und Abs. 2 Baugesetzbuch.
Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:
Das Bezirksamt hat in seiner Sitzung am 30.01.2018 beschlossen:
I. Die Änderung des Geltungsbereiches des Bebauungsplans 1-100 „Heinrich-Heine-Str./Schmidstraße“ für das Gelände zwischen Köpenicker Straße, Michaelkirchstraße, westlicher Michaelkirchplatz, nördlicher Heinrich-Heine-Platz, Annenstraße und Heinrich-Heine-Straße im Bezirk Mitte, Ortsteil Mitte
II. Der Bebauungsplan 1-100 „Heinrich-Heine-Str./Schmidstraße“ mit geändertem Geltungsbereich, wird in folgende drei Bebauungsplanverfahren aufgeteilt:
Bebauungsplan 1-100aB für die Grundstücke Schmidstraße 2/10 und die daran angrenzenden Flurstücke 244 und 245 (Spielplatzfläche) sowie einen Abschnitt der Schmidstraße im Bezirk Mitte, Ortsteil Mitte Bebauungsplan 1-100b für das Grundstück Annenstraße 4A sowie Teilflächen der Annenstraße im Bezirk Mitte, Ortsteil Mitte Bebauungsplan 1-100c für eine Teilfläche zwischen Heinrich-Heine-Straße der Erschließungsstraße der Heinrich-Heine-Straße und der Annenstraße im Bezirk Mitte, Ortsteil Mitte
III. Der Bebauungsplan 1-100aB soll gem. § 13 BauGB im vereinfachten Verfahren durchgeführt werden.
IV. Für den Entwurf des Bebauungsplans 1-100aB, 1-100b und 1-100c wird die frühzeitige Bürgerbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB und die frühzeitige und die formelle Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 und Abs. 2 BauGB durchgeführt.
V. Die der Durchführung dieser Planung entgegenstehenden Baugesuche sind ggf. nach § 15 Abs. 1 BauGB zurückzustellen.
Begründung zur Einschränkung des Geltungsbereiches: Der bisher an der nördlichen Heinrich-Heine-Straße, Köpenicker Straße, Michaelkirchstraße / Michaelkirchplatz und östlichen Annenstraße anliegende Geltungsbereich wird in Richtung des Blockinneren zurückgezogen (siehe Anlage). Der Wegfall der Flächen entlang der Köpenicker Straße und der nördlichen Heinrich-Heine-Straße, der Flächen westlich der Michaelkirchstraße / Michaelkirchplatz und der Flächen nördlich der östlichen Annenstraße aus dem bisherigen Geltungsbereich begründen sich in einem fehlenden Erfordernis einer planungsrechtlichen Sicherung. Zum einen sind auf ehemaligen Freiflächen bereits Neubauten entstanden (Wohngebäude südlich der Schmidstraße), zum anderen sind Baugenehmigungen für neue Wohngebäude bereits erteilt worden (nördliche Heinrich-Heine-Straße, entlang Köpenicker Straße, nördlich Schmidstraße). Des Weiteren befinden sich innerhalb der aus dem Geltungsbereich wegfallenden Flächen Bestandsgebäude, die weder baulich erweitert noch umgenutzt werden sollen. Der Erhalt der Freiflächen südlich der Schmidstraße erfordert ebenfalls keine planungsrechtliche Sicherung, da diese sich im Fachvermögen des Landes Berlin befinden. Der Grünstreifen entlang der Michaelkirchstraße ist wiederum Teil des Sanierungsgebiets „Nördliche Luisenstadt“ und somit vor einer möglichen Bebauung gesichert.
Begründung zur Aufteilung in drei Einzelverfahren: Im Rahmen der Vorbereitung zu der frühzeitigen Beteiligung zeichnet sich ab, dass die einzelnen städtebaulichen Ziele und die Realisierung der damit verknüpften Vorhaben unterschiedliche Zeitansprüche stellen. Die Aufteilung des bisherigen einzelnen Verfahrens in drei Verfahren ermöglicht daher eine voneinander temporär entkoppelte Entwicklung.
Die bisherigen städtebaulichen Ziele des Bebauungsplanes 1-100 werden, entsprechend ihrer räumlichen Zuteilung in die drei neuen Bebauungspläne, weiterhin verfolgt.
Begründung zur Verfahren gem. § 13 BauGB für den Bebauungsplan 1-100aB Der Bebauungsplan 1-100aB soll gem. § 13 BauGB im vereinfachten Verfahren durchgeführt werden. Alle Anwendungsvoraussetzungen (keine wesentliche Änderung der Zulässigkeit nach §34, keine Pflicht zur Durchführung einer UVP, keine Beeinträchtigung der Schutzgüter nach § 1Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b) sind gegeben.
A) Rechtsgrundlage:
§ 15 i. V. m. § 36 BezVG Baugesetzbuch
B) Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung:
a) Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben:
b)Personalwirtschaftliche Auswirkungen: keine
Berlin,30.01.2018
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Legende
Ausschuss | Tagesordnung | Drucksache | |||
BVV | Aktenmappe | Drucksachenlebenslauf | |||
Fraktion | Niederschrift | Beschlüsse | |||
Sitzungsteilnehmer | Auszug | Realisierung | |||
Anwesenheit | Kleine Anfragen |