Drucksache - 1002/V  

 
 
Betreff: Fortführung der Nutzung des Cafe "Simit Evi" Müllerstraße 147 (II)
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Stadtentwicklung,Sanieren, Bauen und BebauungspläneBezirksamt Mitte von Berlin
   
Drucksache-Art:AntragVorlage zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
BVV Mitte von Berlin Entscheidung
22.02.2018 
15. Öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Mitte von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen   
BVV Mitte von Berlin Entscheidung
20.12.2018 
23. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Mitte von Berlin mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   

Sachverhalt
Anlagen:
1. Antrag StadtE vom 24.01.2018
2. Beschluss vom 22.02.2018
3. VzK SB vom 06.12.2018

Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:

 


(Text siehe Rückseite)

 


Bezirksamt Mitte von Berlin Datum: 11.2018

Schule, Sport und Facility Management Tel.: 33900

SE Facility Management 

Bezirksverordnetenversammlung Drucksache Nr.:  1002/V

Mitte von Berlin


Vorlage -zur Kenntnisnahme-

über Fortführung der Nutzung des Café „Simit Evi“ Müllerstr. 147 (II)

Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:

Die Bezirksverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung am 22.02.2018 folgende Anregung an das Bezirksamt beschlossen (Drucksache Nr. 1002/V)

 

1. Das Bezirksamt wird ersucht, den Erweiterungsbau der Bezirkszentralbibliothek Müllerstraße dahingehend zu planen, dass das Café Simit Evi anteilig mit AZ-Mitteln saniert werden kann.

2. Das Bezirksamt wird weiterhin ersucht, bis zum April 2018 die organisatorischen und vertraglichen Voraussetzungen zu schaffen, die eine Instandsetzung des Gebäudes durch die Betreiberin ermöglicht. Die von ihr hierfür aufgewendeten finanziellen Mittel sollen mietreduzierend verrechnet werden.

 

Das Bezirksamt hat am27.11.2018 beschlossen, der Bezirksverordnetenversammlung dazu Nachfolgendes als Schlussbericht zur Kenntnis zu bringen:

 

Zu 1.:

Im Bibliotheksentwicklungsplan des Bezirks ist die beabsichtigte Erweiterung und der Ausbau der Schiller-Bibliothek zur Bezirkszentralbibliothek mit 6.000qm als langfristiges Ziel beschrieben. Dort heißt es: „Die zweite Ausbaustufe der Schiller-Bibliothek zur Bezirkszentralbibliothek wird vorbereitet, um die mit dem Bibliotheksentwicklungsplan 2006 geforderten Flächenstandards zu erreichen. Langfristig soll die Schiller-Bibliothek zur Bezirkszentralbibliothek mit der Kombination von Volkshochschul- und Bibliotheksangeboten im Sinne eines Lernzentrums ausgebaut werden.“

Im Jahr 2015 wurde dazu von der Stadträtin für Weiterbildung, Kultur, Umwelt und Naturschutz an die Stadtentwicklung im Bezirksamt Mitte geschrieben: „Die Realisierung der nächsten Ausbaustufe wird nach derzeitigem Kenntnisstand jedoch nicht vor dem 1.1.2026 beginnen. Mittelzusagen o.ä. Vorarbeiten diesbezüglich gibt es zum jetzigen Zeitpunkt nicht. Insofern steht die Erweiterungsplanung für die Schiller-Bibliothek einer drittmittelgeförderten Maßnahme hinsichtlich des der Bibliothek vorgelagerten Cafés nicht im Wege.“

Bisher wurde jedoch nicht mit der Sanierung begonnen. Bei Fertigstellung der Sanierung des Café-Gebäudes etwa im Jahr 2019 könnte mit einem Flächenausbau der Bibliothek in Richtung Müllerstraße frühestens ab 2030 begonnen werden.

Der alleinige Ausbau der Bibliothek zur Genter Straße hin und damit der Verzicht auf den Flächenanteil an der llerstraße würde zwangsläufig zu einer Verringerung der Zielfläche von 6.000qm führen.

Seitens des Fachbereichs Bibliotheken wird daher eine Sanierung des Cafés mit Mitteln präferiert, die keinen Erhalt des Gebäudes über 2026 hinaus zwingend erforderlich macht.

Eine Integration des Cafés in einen Erweiterungsbau der Bibliothek zur Müllerstraße hin wäre auch für die Bibliothek ein Gewinn.

Mit Beginn der Planungen für den Erweiterungsbau ist jedoch kurz- und mittelfristig nicht zu rechnen. Gründe dafür sind:

a) Bisher wurde noch keine Anmeldung der für einen Erweiterungsbau nötigen Haushaltsmittel in der Investitionsplanung des Bezirks vorgenommen. Mittel aus anderen Quellen wurden noch nicht beantragt.

b) Es ist noch nicht geklärt, ob die Bauvorbereitung und Durchführung durch die bezirkliche Serviceeinheit vorgenommen werden kann oder nicht. Von einer nochmaligen Bauherrenschaft durch die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen kann nicht ohne weiteres ausgegangen werden.

c) Die Ressourcen im Fachbereich Bibliotheken für eine adäquate Raumplanung, Bauvorbereitung und Begleitung sind durch die bereits geplanten Vorhaben ausgeschöpft. So haben die Sanierung der Hansabibliothek, die Planung der Erweiterung der Bruno-Lösche-Bibliothek sowie die Herstellung der Barrierefreiheit der Kurt-Tucholsky-Bibliothek sowie die Konzeption der vierten Fahrbibliothek Vorrang.

Insofern stimmt die in 2015 getroffene Aussage, dass vor 2026 mit einem Beginn von Baumaßnahmen für die zweite Ausbaustufe nicht zu rechnen ist. Jegliche Maßnahme mit einer Zweckbindung bis 2026 zur Café-Sanierung wäre also möglich.

 

 

Zu 2.:

Das Bezirksamt hatte in seinem Zwischenbericht vom Februar 2018 bereits begründet, dass es angesichts des verbleibenden Haftungsrisikos und der Erfahrungen in der Abwicklung von Verträgen, in denen Vermieterpflichten auf den Mieter übertragen wurden, von der gewünschten Vertragskonstellation Abstand nimmt.

Eine Grundinstandsetzung des Gebäudes Caféllerstr. 147 konnte angesichts des zu erwartenden Kostenumfangs von mehr als 600.000,00 € im Verhältnis zur achtjährigen Verbleibdauer des Grundstückes für den Nutzungszweck -Betrieb eines Cafés aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht in Betracht gezogen werden.

Das Bezirksamt hat daher entschieden, die vom V aufgezeigten Mängel an der Elektroanlage im Rahmen der laufenden Bauunterhaltung abzustellen und der Mieterin einen neuen, die baulichen Gegebenheiten berücksichtigenden Mietvertrag mit kurzer Vertragslaufzeit anzubieten. Die Mieterin hat dieses Ansinnen toleriert, so dass, beginnend zum 01.07.2018, ein Mietvertrag mit einer Laufzeit bis zum 31.12.2019 abgeschlossen wurde, der sich danach um jeweils ein Jahr verlängert, wenn er nicht von einer Vertragspartei mit einer Frist von 3 Monaten vor Ablauf gekündigt wird. Der Mietgegenstand ist hierin als „nicht mangelfrei“ unter Aufzählung der bisher bekannten Baumängel deklariert.

Damit können mögliche Schadens- und Aufwendungsansprüche der Mieterin gegenüber dem Bezirksamt aufgrund des mangelbehafteten Mietgegenstandes zwar nicht ausgeschlossen, jedoch deutlich minimiert und darüber hinaus ein Gebäudeleerstand Vorort vermieden werden.                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                  

A)      Rechtsgrundlage

§ 36 BezVG

B)      Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung 

  1. Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben:

Mieteinnahmen im Kapitel 4510, Titel 12401: 33.843,12 €/ Jahr

  1. Personalwirtschaftliche Auswirkungen:

keine

Berlin, den 27.11.2018


Bezirksbürgermeister von Dassel   Bezirksstadtrat Spallek

 
 

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