Drucksache - 0892/V  

 
 
Betreff: Verordnung über die Erhaltung der städtebaulichen Eigenart für das Gebiet Nikolaiviertel
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Bezirksamt Mitte von BerlinBezirksverordnetenversammlung Mitte
   
Drucksache-Art:Dringlichkeitsvorlage BeschlussfassungBeschluss
Beratungsfolge:
BVV Mitte von Berlin Entscheidung
23.11.2017 
12. Öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Mitte von Berlin überwiesen   
Stadtentwicklung Vorberatung
13.12.2017 
14. öffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung, Sanieren, Bauen und Bebauungspläne vertagt   
28.02.2018 
16. öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung, Sanieren, Bauen und Bebauungspläne ohne Änderungen im Ausschuss beschlossen   
BVV Mitte von Berlin Entscheidung
22.03.2018 
16. Öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Mitte von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen   

Sachverhalt
Anlagen:
1. DrVzB BA vom 21.11.2017
295-2017-Anlage-1-Verordnung-ErhVO-Nikolaiviertel
295-2017-Anlage-2-Geltungsbereich-ErhVO-Nikolaiviertel
295-2017-Anlage-3-Gutachten-ErVO-Nikolaiviertel
295-2017-BAV-ErhVO-Nikolaiviertel-Entwurf-RVO
2. Beschluss vom 22.03.2018

 

 

 

Bei Gegenstimmen der Fraktionen der CDU, der AfD und der FDP und Enthaltungen der Gruppe der Piraten wird die Vorlage mehrheitlich beschlossen.

 

 

 

 

 

(Text siehe Rückseite)

 

 

 

 

 


Bezirksamt Mitte von Berlin Datum:          .2017

Abt. Stadtentwicklung, Soziales und Gesundheit      Tel.:  44600

 

 

 

Bezirksverordnetenversammlung Drucksache Nr.

Mitte von Berlin      

 

 

 

 

Vorlage zur Beschlussfassung

 

über die

 

Verordnung über die Erhaltung der städtebaulichen Eigenart auf Grund der städtebaulichen Gestalt für das Gebiet Nikolaiviertel im Bezirk Mitte von Berlin gem. § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB

 

Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:

 

 

a)     das städtebauliche Gutachten zum Erlass der Erhaltungsverordnung gem.
§ 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB für das Gebiet Nikolaiviertel (siehe Anlage 1).

 

b)     den Entwurf der Rechtsverordnung über die Erhaltung der städtebaulichen Eigenart auf Grund der städtebaulichen Gestalt für das Gebiet Nikolaiviertel im Bezirk Mitte von Berlin gem. § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB. Die Verordnung gilt für das in der anliegenden Karte (Anlage 2) im Maßstab 1:2.500 mit einer Linie eingegrenzte Gebiet. Die Karte ist Bestandteil dieser Verordnung.

 

c)     die im städtebaulichen Gutachten definierten städtebaulichen Kriterien zur Zulässigkeit baulicher Veränderungen im Gebiet Nikolaiviertel als Beurteilungsgrundlage von Vorhaben für das Gebiet Nikolaiviertel (siehe Anlage 1, ab S. 25 ff.).

 

 

A)      Begründung:

 

1. Beschlussfassung politischer Gremien

 

Das Bezirksamt Mitte von Berlin hat in seiner Sitzung am 05.01.2016 die Aufstellung einer Verordnung über die Erhaltung der städtebaulichen Eigenart auf Grund der städtebaulichen Gestalt für das Gebiet „Nikolaiviertel“ (Bezirksamtsvorlage Nr. 1413) beschlossen.

 


2. Planungsanlass und Zielsetzung der Erhaltungsverordnung

 

Planungsanlass

 

Der Bezirk Mitte von Berlin hat sich, aufgrund der aktuellen Veränderungen in der Berliner Stadtentwicklung zum Ziel gesetzt, Veränderungen der städtebaulichen Gestalt von Gebieten ohne Berücksichtigung ihrer Historie, ihrer Struktur sowie ohne Berücksichtigung der Beeinträchtigungen für das Stadtbild oder der Architektur zu lokalisieren und die betroffenen Gebiete mit entsprechenden städtebaulichen Instrumenten zum Erhalt der städtebaulichen Eigenart aufgrund der städtebaulichen Gestalt zu schützen.

 

In diesem Zusammenhang hat das Bezirksamt ein städtebauliches Gutachten für das Gebiet Nikolaiviertel zwischen Spreeufer, Rathausstraße, Spandauer Straße und Mühlendamm als Voraussetzung für den Erlass der Verordnung gem. § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB erarbeiten lassen.

 

Das Nikolaiviertel ist eines der ältesten Stadtquartiere Berlins. Im 2. Weltkrieg wurde es stark zerstört. Erst im Vorfeld der 750-Jahr-Feier Berlins wurde es von 1981 bis 1987 unter Leitung des Architekten Günter Stahn auf der Grundlage des mittelalterlichen Stadtgrundrisses wiederaufgebaut.

Im Verlauf des Wiederaufbaus des Viertels wurden die wenigen erhalten gebliebenen Gebäude restauriert. Ergänzt wurden diese historischen Gebäudefragmente durch zahlreiche Neubauten, teils mit historisierenden Fassaden, teils in angepasster industrieller Plattenbauweise besonderer Art mit Giebeln, Ornamenten und schmiedeeisernem Zierrat.

Städtebaulich bemerkenswert ist der industrielle Wohnungsbau auf einem mittelalterlichen Stadtgrundriss mit historisierenden Gestaltungsduktus. Im Vergleich zu anderen Bauten des industriellen Wohnungsbaus der DDR ist hier eine relativ starke Differenzierung in der Gestaltung durch besondere Details und zusätzliche Elemente erkennbar.

 

Im städtebaulichen Gutachten wird die städtebauliche Eigenart aufgrund der städtebaulichen Gestalt für das Gebiet begründet. Im Gutachten heißt es:

Die Neubebauung des Gebietes „Nikolaiviertel“, in Nachbarschaft zum Roten Rathaus dokumentiert die Rückgewinnung eines stadtgeschichtlich bedeutsamen Ortes durch den Wiederaufbau einer bis 1945 vorhandenen Zeitschicht, durch die Bewahrung historischer Räume und durch die zeitgenössische bauliche Ergänzung im vorhandenen Stadtgrundriss.

Daraus ist ein in sich geschlossenes Ensemble entstanden, das eine eigenständige städtebauliche Wirkung in der Stadt entfaltet hat. Dabei sind die gestalterischen Merkmale der jeweiligen Entstehungszeit deutlich und vermitteln die planerischen Intentionen Altes und Neues in einen Kontext zu stellen.

Die städtebaulichen Erhaltungsgründe für das Gebiet leiten sich aus der […] Stadtgeschichte und der Intention, Verlorengegangenes zu adaptieren und mit neuen Strukturen zu verbinden, ab.

Die städtebauliche Bedeutung des seit 1976 geplanten und ab 1980 errichteten Gebietes besteht in seiner Geschlossenheit als Ensemble und der damit dargestellten Interpretation der Stadtgeschichte mit außerordentlichen Alleinstellungsmerkmalen, die einen Schutzstatus im Sinne des § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB rechtfertigen.

Die Entstehungszeit des Stadtgrundrisses geht nicht konform mit dem bauzeitlichen Erscheinungsbild. Der Prozess von Veränderung, Anpassung und Neudefinition hat historische Bezüge aufgenommen und einen eigenständigen gewachsenen Raum in der Stadtmitte geschaffen. Aus der Kenntnis über den Ort als Gründungsstätte Berlins ist die Nikolaikirche neuer wie alter Mittelpunkt des Gebietes. Eigens dafür entworfene bildkünstlerische Objekte belegen den bewussten Gestaltungswillen.

 

Das „Nikolaiviertel“ als städtebauliches Ensemble im Kontext mit der Umgestaltung der historischen Mitte ist von besonderer stadthistorischer Bedeutung und soll deshalb vor weiteren wesentlichen und verändernden Eingriffen geschützt werden.“ (Vgl. hierzu S. 24)

 

 

Zielsetzung

 

Die Ziele zur Erhaltung und Gestaltung des Nikolaiviertels dienen der Bewahrung der städtebaulichen Struktur mit den typischen gestalterischen Elementen und dem prägenden Erscheinungsbild dieses Stadtraumes.

Die städtebaulichen und gestalterischen Merkmale, die dazu geführt haben, das Gebiet durch eine Verordnung zu schützen, sind gleichzeitig die Grundlage für eine Bewertung der zulässigen Maßnahmen und Veränderungen. Die Beurteilung von Vorhaben lässt sich in der Regel sachgemäß durch die Definition von Kriterien zum Umgang mit der Bausubstanz nachvollziehbar gestalten. Mit den aufgestellten Kriterien kann eine Beeinträchtigung der Stadtgestalt und es Ortsbildes weitestgehend ausgeschlossen werden.

Die wesentlichen Maßnahmen mit Wirkung auf den Erhaltungstatbestand betreffen den Stadtgrundriss, die Erneuerung der Gebäude und ihrer Bauteile sowie daraus folgende Auswirkungen auf die städtebauliche Gestalt und die Freiraumgliederung. Neubaupotenziale bestehen im Gebiet nicht.

Zur Sicherung der städtebaulichen Eigenart werden folgende Kriterien für die Zulässigkeit von baulichen Veränderungen im Erhaltungsgebiet vorgeschlagen.“ (Vgl. hierzu S. 25)

Im Gutachten werden nachfolgend genannte Oberkategorien an Kriterien definiert, die anhand von Text und Karten näher beschrieben und ausgeführt werden (siehe Text S. 26ff. sowie Karten 37-53):

  • Gebietsbezogene Kriterien (städtebauliche Kriterien, Straßenraum und Freiraumstruktur)
  • Gebäudebezogene Kriterien nach Teilbereichen I und II
    • Teilbereich I: Bereich der historischen Bebauung um die Nikolaikirche (Originalsubstanz - tw. wieder aufgebaut) und der Originalsubstanz des 19. und 20. Jahrhunderts
    • Teilbereich II: Bereich der Bebauung in industrieller Bauweise

 

Der Geltungsbereich der Erhaltungsverordnung begründet sich aus dem Zusammenhang der städtebaulich bedeutenden und ortsbildprägenden Bebauung und umfasst folgende Grenzen (siehe hierzu Anlage 2):

-          Spandauer Straße 25, 27, 29

-          Rathausstraße 25, 23, 21, 19, 17

-          Spreeufer 1 4, 6

-          hlendamm 5

-          Propststraße 1

-          Poststraße 16 - 18

 

Aus den o.g. Gründen beabsichtigt das Bezirksamt eine Verordnung über die Erhaltung der städtebaulichen Eigenart auf Grund der städtebaulichen Gestalt für das Gebiet „Nikolaiviertel“ zu erlassen.

Ziel der Verordnung ist die Erhaltung des städtebaulichen Erscheinungsbildes und der Stadtgestalt aufgrund der städtebaulichen Eigenart und ihrer geschichtlichen Bedeutung im Sinne des städtebaulichen Ensembleschutzes.

Um dieser Zielstellung gerecht zu werden, müssen für alle künftigen baulichen Maßnahmen Kriterien sowohl bezogen auf den Gebietscharakter als auch auf die Gebäude

formuliert werden. Der Gebietscharakter wird vor allem durch die Raumbildung einschließlich des öffentlichen Raumes bestimmt. Die Prägung des Erscheinungsbildes

der baulichen Anlagen begründet sich aus wiederkehrenden Gestaltungsmerkmalen

der Gebäude, wie Dachformen, Materialität, Fassadengliederung, Art und Lage der

Öffnungen.“

Im Rahmen des städtebaulichen Gutachtens wurden Kriterien zur Zulässigkeit baulicher Veränderungen ermittelt. (Vgl. hierzu S. 25ff)

 

Anlagen:

-       Städtebauliche Gutachten zum Erlass einer Erhaltungsverordnung § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB für das Gebiet Nikolaiviertel, November 2016 (Anlage 1)

-       Geltungsbereich der Erhaltungssatzung Nikolaiviertel (Anlage 2)

-       Entwurf der Rechtsverordnung


Rechtsgrundlage:


 BauGB, AGBauGB

      BezVG
 

B)    Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung 

 

  1.          Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben: keine
  2.          Personalwirtschaftliche Auswirkungen:  keine

 

 

Berlin, den      

 

 

 

Bezirksbürgermeister von Dassel   Bezirksstadtrat Gothe 

 
 

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