Drucksache - 0892/V
Bei Gegenstimmen der Fraktionen der CDU, der AfD und der FDP und Enthaltungen der Gruppe der Piraten wird die Vorlage mehrheitlich beschlossen.
(Text siehe Rückseite)
Abt. Stadtentwicklung, Soziales und Gesundheit Tel.: 44600
Bezirksverordnetenversammlung Drucksache Nr.
Vorlage – zur Beschlussfassung –
über die
Verordnung über die Erhaltung der städtebaulichen Eigenart auf Grund der städtebaulichen Gestalt für das Gebiet Nikolaiviertel im Bezirk Mitte von Berlin gem. § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB
Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:
a) das städtebauliche Gutachten zum Erlass der Erhaltungsverordnung gem.
b) den Entwurf der Rechtsverordnung über die Erhaltung der städtebaulichen Eigenart auf Grund der städtebaulichen Gestalt für das Gebiet Nikolaiviertel im Bezirk Mitte von Berlin gem. § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB. Die Verordnung gilt für das in der anliegenden Karte (Anlage 2) im Maßstab 1:2.500 mit einer Linie eingegrenzte Gebiet. Die Karte ist Bestandteil dieser Verordnung.
c) die im städtebaulichen Gutachten definierten städtebaulichen Kriterien zur Zulässigkeit baulicher Veränderungen im Gebiet Nikolaiviertel als Beurteilungsgrundlage von Vorhaben für das Gebiet Nikolaiviertel (siehe Anlage 1, ab S. 25 ff.).
A) Begründung:
1. Beschlussfassung politischer Gremien
Das Bezirksamt Mitte von Berlin hat in seiner Sitzung am 05.01.2016 die Aufstellung einer Verordnung über die Erhaltung der städtebaulichen Eigenart auf Grund der städtebaulichen Gestalt für das Gebiet „Nikolaiviertel“ (Bezirksamtsvorlage Nr. 1413) beschlossen.
Planungsanlass
Der Bezirk Mitte von Berlin hat sich, aufgrund der aktuellen Veränderungen in der Berliner Stadtentwicklung zum Ziel gesetzt, Veränderungen der städtebaulichen Gestalt von Gebieten ohne Berücksichtigung ihrer Historie, ihrer Struktur sowie ohne Berücksichtigung der Beeinträchtigungen für das Stadtbild oder der Architektur zu lokalisieren und die betroffenen Gebiete mit entsprechenden städtebaulichen Instrumenten zum Erhalt der städtebaulichen Eigenart aufgrund der städtebaulichen Gestalt zu schützen.
In diesem Zusammenhang hat das Bezirksamt ein städtebauliches Gutachten für das Gebiet Nikolaiviertel zwischen Spreeufer, Rathausstraße, Spandauer Straße und Mühlendamm als Voraussetzung für den Erlass der Verordnung gem. § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB erarbeiten lassen.
Das Nikolaiviertel ist eines der ältesten Stadtquartiere Berlins. Im 2. Weltkrieg wurde es stark zerstört. Erst im Vorfeld der 750-Jahr-Feier Berlins wurde es von 1981 bis 1987 unter Leitung des Architekten Günter Stahn auf der Grundlage des mittelalterlichen Stadtgrundrisses wiederaufgebaut. Im Verlauf des Wiederaufbaus des Viertels wurden die wenigen erhalten gebliebenen Gebäude restauriert. Ergänzt wurden diese historischen Gebäudefragmente durch zahlreiche Neubauten, teils mit historisierenden Fassaden, teils in angepasster industrieller Plattenbauweise besonderer Art – mit Giebeln, Ornamenten und schmiedeeisernem Zierrat. Städtebaulich bemerkenswert ist der industrielle Wohnungsbau auf einem mittelalterlichen Stadtgrundriss mit historisierenden Gestaltungsduktus. Im Vergleich zu anderen Bauten des industriellen Wohnungsbaus der DDR ist hier eine relativ starke Differenzierung in der Gestaltung durch besondere Details und zusätzliche Elemente erkennbar.
Im städtebaulichen Gutachten wird die städtebauliche Eigenart aufgrund der städtebaulichen Gestalt für das Gebiet begründet. Im Gutachten heißt es: „Die Neubebauung des Gebietes „Nikolaiviertel“, in Nachbarschaft zum Roten Rathaus dokumentiert die Rückgewinnung eines stadtgeschichtlich bedeutsamen Ortes durch den Wiederaufbau einer bis 1945 vorhandenen Zeitschicht, durch die Bewahrung historischer Räume und durch die zeitgenössische bauliche Ergänzung im vorhandenen Stadtgrundriss. Daraus ist ein in sich geschlossenes Ensemble entstanden, das eine eigenständige städtebauliche Wirkung in der Stadt entfaltet hat. Dabei sind die gestalterischen Merkmale der jeweiligen Entstehungszeit deutlich und vermitteln die planerischen Intentionen Altes und Neues in einen Kontext zu stellen. Die städtebaulichen Erhaltungsgründe für das Gebiet leiten sich aus der […] Stadtgeschichte und der Intention, Verlorengegangenes zu adaptieren und mit neuen Strukturen zu verbinden, ab. Die städtebauliche Bedeutung des seit 1976 geplanten und ab 1980 errichteten Gebietes besteht in seiner Geschlossenheit als Ensemble und der damit dargestellten Interpretation der Stadtgeschichte mit außerordentlichen Alleinstellungsmerkmalen, die einen Schutzstatus im Sinne des § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB rechtfertigen. Die Entstehungszeit des Stadtgrundrisses geht nicht konform mit dem bauzeitlichen Erscheinungsbild. Der Prozess von Veränderung, Anpassung und Neudefinition hat historische Bezüge aufgenommen und einen eigenständigen gewachsenen Raum in der Stadtmitte geschaffen. Aus der Kenntnis über den Ort als Gründungsstätte Berlins ist die Nikolaikirche neuer wie alter Mittelpunkt des Gebietes. Eigens dafür entworfene bildkünstlerische Objekte belegen den bewussten Gestaltungswillen.
Das „Nikolaiviertel“ als städtebauliches Ensemble im Kontext mit der Umgestaltung der historischen Mitte ist von besonderer stadthistorischer Bedeutung und soll deshalb vor weiteren wesentlichen und verändernden Eingriffen geschützt werden.“ (Vgl. hierzu S. 24)
Zielsetzung
„Die Ziele zur Erhaltung und Gestaltung des Nikolaiviertels dienen der Bewahrung der städtebaulichen Struktur mit den typischen gestalterischen Elementen und dem prägenden Erscheinungsbild dieses Stadtraumes. Die städtebaulichen und gestalterischen Merkmale, die dazu geführt haben, das Gebiet durch eine Verordnung zu schützen, sind gleichzeitig die Grundlage für eine Bewertung der zulässigen Maßnahmen und Veränderungen. Die Beurteilung von Vorhaben lässt sich in der Regel sachgemäß durch die Definition von Kriterien zum Umgang mit der Bausubstanz nachvollziehbar gestalten. Mit den aufgestellten Kriterien kann eine Beeinträchtigung der Stadtgestalt und es Ortsbildes weitestgehend ausgeschlossen werden. Die wesentlichen Maßnahmen mit Wirkung auf den Erhaltungstatbestand betreffen den Stadtgrundriss, die Erneuerung der Gebäude und ihrer Bauteile sowie daraus folgende Auswirkungen auf die städtebauliche Gestalt und die Freiraumgliederung. Neubaupotenziale bestehen im Gebiet nicht. Zur Sicherung der städtebaulichen Eigenart werden folgende Kriterien für die Zulässigkeit von baulichen Veränderungen im Erhaltungsgebiet vorgeschlagen.“ (Vgl. hierzu S. 25) Im Gutachten werden nachfolgend genannte Oberkategorien an Kriterien definiert, die anhand von Text und Karten näher beschrieben und ausgeführt werden (siehe Text S. 26ff. sowie Karten 37-53):
Der Geltungsbereich der Erhaltungsverordnung begründet sich aus dem Zusammenhang der städtebaulich bedeutenden und ortsbildprägenden Bebauung und umfasst folgende Grenzen (siehe hierzu Anlage 2): - Spandauer Straße 25, 27, 29 - Rathausstraße 25, 23, 21, 19, 17 - Spreeufer 1 – 4, 6 - Mühlendamm 5 - Propststraße 1 - Poststraße 16 - 18
Aus den o.g. Gründen beabsichtigt das Bezirksamt eine Verordnung über die Erhaltung der städtebaulichen Eigenart auf Grund der städtebaulichen Gestalt für das Gebiet „Nikolaiviertel“ zu erlassen. „Ziel der Verordnung ist die Erhaltung des städtebaulichen Erscheinungsbildes und der Stadtgestalt aufgrund der städtebaulichen Eigenart und ihrer geschichtlichen Bedeutung im Sinne des städtebaulichen Ensembleschutzes. Um dieser Zielstellung gerecht zu werden, müssen für alle künftigen baulichen Maßnahmen Kriterien sowohl bezogen auf den Gebietscharakter als auch auf die Gebäude formuliert werden. Der Gebietscharakter wird vor allem durch die Raumbildung einschließlich des öffentlichen Raumes bestimmt. Die Prägung des Erscheinungsbildes der baulichen Anlagen begründet sich aus wiederkehrenden Gestaltungsmerkmalen der Gebäude, wie Dachformen, Materialität, Fassadengliederung, Art und Lage der Öffnungen.“ Im Rahmen des städtebaulichen Gutachtens wurden Kriterien zur Zulässigkeit baulicher Veränderungen ermittelt. (Vgl. hierzu S. 25ff)
Anlagen: - Städtebauliche Gutachten zum Erlass einer Erhaltungsverordnung § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB für das Gebiet Nikolaiviertel, November 2016 (Anlage 1) - Geltungsbereich der Erhaltungssatzung Nikolaiviertel (Anlage 2) - Entwurf der Rechtsverordnung
BezVG B) Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung
Bezirksbürgermeister von Dassel Bezirksstadtrat Gothe |
||
Legende
Ausschuss | Tagesordnung | Drucksache | |||
BVV | Aktenmappe | Drucksachenlebenslauf | |||
Fraktion | Niederschrift | Beschlüsse | |||
Sitzungsteilnehmer | Auszug | Realisierung | |||
Anwesenheit | Kleine Anfragen |