Drucksache - 0731/V
Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:
(Text siehe Rückseite)
Abt. Stadtentwicklung, Soziales und Gesundheit Telefon: 44600
Bezirksverordnetenversammlung Drucksache Nr.: 0731/V Mitte von Berlin Vorlage -zur Kenntnisnahme- über Wir bleiben alle! Remisen und deren Nutzung in der Koloniestraße 10 sichern! (2) Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen: Die Bezirksverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung am 19.10.2017 folgendes Ersuchen an das Bezirksamt beschlossen (Drucksache Nr. 0731/V): Das Bezirksamt wird ersucht, den Bebauungsplan III-201 in Abwägung zu den daraus entstehenden Risiken dahingehend zu ändern, dass die Remisen, die Wohngebäude und die darin vorhandenen Nutzungen gesichert werden.
Das Bezirksamt hat am 07.09.2021 beschlossen, der Bezirksverordnetenversammlung dazu Nachfolgendes als Schlussbericht zur Kenntnis zu bringen.
Das stadtentwicklungspolitische Ziel der Erhaltung der Remisenstruktur kann durch eine B-Plan-Änderung nicht erreicht werden, da ein Bebauungsplan lediglich Kubaturen festsetzen kann und keinen Einfluss darauf hat, ob sich innerhalb der Kubaturen ein Altbau oder ein Neubau befindet. Für die Sicherung der Nutzungsart besteht kein Planerfordernis, da die vorhandenen Nutzungsarten auch nach bestehendem Planungsrecht zulässig sind. Die dem Bezirksamt darüber hinaus zur Verfügung stehenden baurechtlichen Rechtsinstrumentarien um den Abriss zu verhindern, beschränken sich – soweit es Wohnraum betrifft - grundsätzlich auf § 63b BauOBln in Zusammenhang mit der Zweckentfremdungsverbotsverordnung sowie Erhaltungsverordnungen gem. § 172 Satz 1, Nr. 2 BauGB. Soweit es sich um ein Gebiet handelt, das auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt unter Schutz steht, kann der Erhalt von Gebäuden auch gem. § 172, Satz 1, Nr. 1 BauGB geprüft werden. Die Instrumente gem. § 172, Satz 1 und 2 BauGB kommen hier leider nicht zur Anwendung. Das Bezirksamt setzt darauf, mit dem Eigentümer eine Lösung zu erarbeiten, die dem Wunsch der Bewohner*innen und Gewerbetreibenden nach Erhalt des Vorderhauses und der Remisen zumindest in großen Teilen nahekommt.
Im Übrigen wird das Bezirksamt alle seine rechtlichen und politischen Möglichkeiten ausschöpfen, um dem Ersuchen der BVV Folge zu leisten.
A) Rechtsgrundlage § 13 i.V. mit § 36 BezVG B) Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung
keine
keine Berlin, den 07.09.2021 Bezirksbürgermeister von Dassel Bezirksstadtrat Gothe |
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