Drucksache - 0443/V
Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:
(Textz siehe Rückseite)
Schule, Sport und Facility ManagementTel.:33900 SE Facility Management BezirksverordnetenversammlungDrucksache Nr.: 0443/V Mitte von Berlin Vorlage -zur Kenntnisnahme- über „Mehr Wertschätzung und bessere Arbeitsbedingungen für Reinigungskräfte in bezirklichen Liegenschaften“ Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen: Die Bezirksverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung am 23.11.2017 folgende Anregung an das Bezirksamt beschlossen (Drucksache Nr. 0443/V):
Das Bezirksamt wird ersucht zu prüfen, wie die Arbeitsbedingungen von Reinigungskräften in bezirklichen Liegenschaften verbessert werden können. Ziel ist es, möglichst viele Arbeitskräfte in Vollzeit und während der Tagesstunden zu beschäftigen.
Dazu ist insbesondere zu prüfen, ob die Reinigungsarbeiten auf die Zeit zwischen 8 und 20 Uhr terminiert werden können. Zugleich ist zu prüfen, ob die Reinigungsarbeiten die Vorgabe eines verbindlichen Anteils von Vollzeitstellen bei der Ausschreibung der Leistungen rechtlich möglich und geboten ist und wie die kontrolliert werden kann.
Das Bezirksamt hat am 17.04.2018 beschlossen, der Bezirksverordnetenversammlung dazu Nachfolgendes als Schlussbericht zur Kenntnis zu bringen:
Bei den bezirklichen Liegenschaften handelt es sich überwiegend um Schulgebäude. Ca. 72 % der Flächen finden sich in Schulobjekten.
Grundsätzlich muss festgestellt werden, dass bei der Schulreinigung nur bestimmte Zeitfenster für die Reinigung zur Verfügung stehen. Aspekte des Arbeits- und Gesundheitsschutzes sprechen gegen die Durchführung von Reinigungsmaßnahmen während des laufenden Betriebes von öffentlichen Einrichtungen.
Der Musterhygieneplan des Landes Berlins für Schulen und sonstige Ausbildungs-einrichtungen verweist explizit darauf, dass Reinigungsmaßnahmen in Abwesenheit der Schüler durchzuführen sind.
Mit der aktuellen Reinigungsausschreibung für die Schuleinrichtungen wurden für die Ausführung der Reinigungsarbeiten die Zeitfenster, 5.00 - 7.00 Uhr und 18.00 – 22.00 Uhr, vereinbart. Die Festlegung dieser Reinigungszeiten führt dazu, dass Reinigungsarbeiten in den für die Reinigungskräfte ungünstigen Nachtstunden ausgeschlossen werden.
Die Zeiten in den Frühstunden dienen dazu, die Sporthallen und die Bereiche zu reinigen, die in den Abendstunden bis 22.00 Uhr durch Dritte (VHS, Musikschulen, Vereine u.a.) genutzt werden.
Sofern Einrichtungen aufgrund ihrer Betriebszeiten ein Zeitfester vor 18.00 Uhr ermöglichen können, sind die Einrichtungen gehalten, sofern der Dienstbetrieb nicht behindert wird, auch abweichende Reinigungszeiten zu vereinbaren. Das wird auch in allen anderen bezirklichen Einrichtungen praktiziert.
Das Bezirksamt wird für die anderen bezirklichen Einrichtungen - insbesondere für die Bürodienstgebäude, Bibliotheken, Jugendfreizeiteinrichtungen - nochmals intensiv prüfen, die Reinigungszeiten in die Dienstbetriebszeiten zu legen, um eine tageszeitliche Reinigung vertraglich zu vereinbaren. Damit können für die überwiegend weiblichen Reinigungskräfte sozialverträgliche und gesundheitlich weniger belastende Arbeitszeiten erreicht werden, die ebenso die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit erleichtern und ggf. den Lebensunterhalt sichernde Normalarbeitsverhältnisse entstehen. Zugleich werden Wertschätzung und Akzeptanz der Tätigkeit und der Reinigungskräfte erhöht, in dem sie in den bezirklichen Einrichtungen für die Beschäftigten sowie die Nutzer*innen sichtbar werden. Durch einen engeren und persönlichen Kontakt entsteht sicher eine höhere Arbeitsqualität, weil der direkte Einfluss auf die Reinigungsleistung vor Ort möglich ist.
Das Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetz legt die Bedingungen der
Die Forderungen nach Vollzeitstellen in einer zu beauftragenden Firma haben keinen gesetzlichen Charakter und stellen ein hohes Risiko dar unter dem Aspekt der Diskriminierung sowie der kalkulatorischen Freiheit der Bewerber im Verfahren.
Weiterhin wird mit dem Teilzeit- und Befristungsgesetz die Teilzeitarbeit gefördert und die Diskriminierung von teilzeitbeschäftigten und befristet beschäftigten Arbeitnehmern soll verhindert werden.
Somit steht die Forderung nach Vollzeitstellen im Gegensatz zu der gesetzlichen Möglichkeit der Teilzeitarbeit.
A) Rechtsgrundlage: § 36 BezVG B) Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung
keine
Keine
Berlin, den 17.04.2018
Bezirksbürgermeister von DasselBezirksstadtrat Spallek
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