Drucksache - 0331/V  

 
 
Betreff: Soziale Erhaltungsziele durchsetzen – Sozialplanverfahren für Modernisierungsmaßnahmen zur Anpassung an den allgemeinen Standard einführen
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Fraktion Bündnis 90/Die GrünenBezirksamt Mitte von Berlin
Verfasser:Dr. Bries Kociolek Bertermann und die übrigen Mitglieder der Fraktion 
Drucksache-Art:AntragVorlage zur Kenntnisnahme
   Beteiligt:Fraktion DIE LINKE
Beratungsfolge:
BVV Mitte von Berlin Entscheidung
16.03.2017 
6. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Mitte von Berlin überwiesen   
Stadtentwicklung Vorberatung
22.03.2017 
5. öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung, Sanieren, Bauen und Bebauungspläne ohne Änderungen im Ausschuss beschlossen   
BVV Mitte von Berlin Entscheidung
18.05.2017 
7. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Mitte von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen   
BVV Mitte von Berlin Entscheidung
21.12.2017 
13. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Mitte von Berlin mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   

Sachverhalt
Anlagen:
1. Antrag Grüne u. Linke vom 07.03.2017
2. BE Standtentwicklung vom 22.03.2017
3. Beschluss vom 18.05.2017
4. VzK vom 14.11.2017

Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:

 

(Text siehe Rückseite)

 


Bezirksamt Mitte von BerlinDatum:11.2017

Abt. Stadtentwicklung, Soziales und GesundheitTelefon:44600

 

BezirksverordnetenversammlungDrucksache Nr.: 0331/V

Mitte von Berlin


Vorlage -zur Kenntnisnahme-

über

Soziale Erhaltungsziele durchsetzen – Sozialplanverfahren für Modernisierungs-maßnahmen zur Anpassung an den allgemeinen Standard einführen

Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:

Die Bezirksverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung am 18.05.2017 folgendes Ersuchen an das Bezirksamt beschlossen (Drucksache Nr. 0331/V):

Das Bezirksamt wird ersucht, dass erhaltungsrechtliche Genehmigungen für Bauvorhaben in Gebieten einer Erhaltungsverordnung gemäß §172 Abs. 1, Satz1, Nr. 2 BauGB, die das Ziel einer Anpassung an den allgemeinen Standard unter Veränderung der Wohnungsrundrisse haben, nur erteilt werden, wenn über ein Sozialplanverfahren gewährleistet ist, dass die in dem Gebäude mit Erstwohnsitz lebenden Mietparteien in der von ihnen bewohnten Wohnung, dem Wohngebäude oder in unmittelbarerer Umgebung zu auf ihre sozialen und finanziellen Belange abgestimmten Konditionen verbleiben können.

 

 

Das Bezirksamt hat am   07.11.2017 beschlossen, der Bezirksverordnetenversammlung dazu Nachfolgendes als Schlussbericht zur Kenntnis zu bringen.

 

Veränderungen der Wohnungsgrundrisse sind bauliche Änderungen, die in sozialen Erhaltungsgebieten  einer gesonderten erhaltungsrechtlichen Prüfung unterliegen. Soweit sie im Einzelfall tatsächlich nur der Herstellung eines zeitgemäßen Ausstattungszustandes unter Berücksichtigung der bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen dienen (bspw. erstmalige Installation einer zeitgemäßen Bad-/ Toilettenanlage) ist die Genehmigung auflagenfrei zu erteilen. Soweit Grundrissänderungen nicht der erstmaligen Herstellung eines zeitgemäßen Ausstattungszustandes dienen bzw. im Zusammenhang mit anderen beantragten baulichen Änderungen stehen, können die Maßnahmen unter dem Vorbehalt der Einhaltung der gebietsspezifischen Verordnungsmieten zugelassen werden.

Das Erfordernis und die rechtlichen Voraussetzungen für die Durchführung eines Sozialplanverfahrens gem. §180 BauGB können vorliegen, wenn „…sich Bebauungspläne, städtebauliche Sanierungsmaßnahmen, städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen oder Stadtumbaumaßnahmen voraussichtlich nachteilig auf die persönlichen Lebensumstände der in dem Gebiet wohnenden oder arbeitenden Menschen …“ auswirken. Das Erhaltungsrecht selbst kann sich nicht negativ auf die persönlichen Lebensumstände der im Gebiet wohnenden und arbeitenden Menschen auswirken sondern dient per se dazu, mögliche nachteilige Auswirkungen auf die Betroffenen zu vermeiden oder zu mildern. 

Für die Durchführung eines Sozialplanverfahrens gem.  § 180 BauGB fehlt deshalb in sozialen Erhaltungsgebieten die Rechtsgrundlage.

 

Rechtsgrundlage

§ 13 i.V. mit § 36 BezVG

A)       Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung 

  1.                Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben: keine
  2.                Personalwirtschaftliche Auswirkungen: keine

Berlin, den Datum

Bezirksbürgermeister von DasselBezirksstadtrat Gothe

 

 
 

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