Drucksache - 0331/V
Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:
(Text siehe Rückseite)
Abt. Stadtentwicklung, Soziales und GesundheitTelefon:44600
BezirksverordnetenversammlungDrucksache Nr.: 0331/V Mitte von Berlin Vorlage -zur Kenntnisnahme- über Soziale Erhaltungsziele durchsetzen – Sozialplanverfahren für Modernisierungs-maßnahmen zur Anpassung an den allgemeinen Standard einführen Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen: Die Bezirksverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung am 18.05.2017 folgendes Ersuchen an das Bezirksamt beschlossen (Drucksache Nr. 0331/V): Das Bezirksamt wird ersucht, dass erhaltungsrechtliche Genehmigungen für Bauvorhaben in Gebieten einer Erhaltungsverordnung gemäß §172 Abs. 1, Satz1, Nr. 2 BauGB, die das Ziel einer Anpassung an den allgemeinen Standard unter Veränderung der Wohnungsrundrisse haben, nur erteilt werden, wenn über ein Sozialplanverfahren gewährleistet ist, dass die in dem Gebäude mit Erstwohnsitz lebenden Mietparteien in der von ihnen bewohnten Wohnung, dem Wohngebäude oder in unmittelbarerer Umgebung zu auf ihre sozialen und finanziellen Belange abgestimmten Konditionen verbleiben können.
Das Bezirksamt hat am 07.11.2017 beschlossen, der Bezirksverordnetenversammlung dazu Nachfolgendes als Schlussbericht zur Kenntnis zu bringen.
Veränderungen der Wohnungsgrundrisse sind bauliche Änderungen, die in sozialen Erhaltungsgebieten einer gesonderten erhaltungsrechtlichen Prüfung unterliegen. Soweit sie im Einzelfall tatsächlich nur der Herstellung eines zeitgemäßen Ausstattungszustandes unter Berücksichtigung der bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen dienen (bspw. erstmalige Installation einer zeitgemäßen Bad-/ Toilettenanlage) ist die Genehmigung auflagenfrei zu erteilen. Soweit Grundrissänderungen nicht der erstmaligen Herstellung eines zeitgemäßen Ausstattungszustandes dienen bzw. im Zusammenhang mit anderen beantragten baulichen Änderungen stehen, können die Maßnahmen unter dem Vorbehalt der Einhaltung der gebietsspezifischen Verordnungsmieten zugelassen werden. Das Erfordernis und die rechtlichen Voraussetzungen für die Durchführung eines Sozialplanverfahrens gem. §180 BauGB können vorliegen, wenn „…sich Bebauungspläne, städtebauliche Sanierungsmaßnahmen, städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen oder Stadtumbaumaßnahmen voraussichtlich nachteilig auf die persönlichen Lebensumstände der in dem Gebiet wohnenden oder arbeitenden Menschen …“ auswirken. Das Erhaltungsrecht selbst kann sich nicht negativ auf die persönlichen Lebensumstände der im Gebiet wohnenden und arbeitenden Menschen auswirken sondern dient per se dazu, mögliche nachteilige Auswirkungen auf die Betroffenen zu vermeiden oder zu mildern. Für die Durchführung eines Sozialplanverfahrens gem. § 180 BauGB fehlt deshalb in sozialen Erhaltungsgebieten die Rechtsgrundlage.
Rechtsgrundlage § 13 i.V. mit § 36 BezVG A) Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung
Berlin, den Datum Bezirksbürgermeister von DasselBezirksstadtrat Gothe
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