Drucksache - 0313/V  

 
 
Betreff: Ergänzung der „Genehmigungskriterien für Umsetzung der Erhaltungsverordnung gemäß §172 Abs. 1 Satz 1 Nr.2 BauGB unter Berücksichtigung der gebietsspezifischen Mietspiegel“ (BVV-Beschluss DS 2695/IV)



Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Fraktion Bündnis 90/Die GrünenBezirksamt Mitte von Berlin
Verfasser:Dr. Briest Kociolek Bertermann und die übrigen Mitglieder der Fraktion 
Drucksache-Art:AntragVorlage zur Kenntnisnahme
   Beteiligt:Fraktion der SPD
Beratungsfolge:
BVV Mitte von Berlin Entscheidung
16.03.2017 
6. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Mitte von Berlin überwiesen   
Stadtentwicklung Vorberatung
22.03.2017 
5. öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung, Sanieren, Bauen und Bebauungspläne vertagt   
26.04.2017 
6. öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung, Sanieren, Bauen und Bebauungspläne ohne Änderungen im Ausschuss beschlossen   
BVV Mitte von Berlin Entscheidung
18.05.2017 
7. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Mitte von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen   
BVV Mitte von Berlin Entscheidung
21.12.2017 
13. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Mitte von Berlin mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   

Sachverhalt
Anlagen:
1. Antrag Grüne vom 07.03.2017
2. BE StadtE vom 26.04.2017
3. Beschluss vom 18.05.2017
4. VzK vom 14.11.2017

Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:

 

 

(Text siehe Rückseite)

 


Bezirksamt Mitte von BerlinDatum:.2017

Abt. Stadtentwicklung, Soziales und GesundheitTelefon:44600

 

BezirksverordnetenversammlungDrucksache Nr.: 0313/V

Mitte von Berlin


Vorlage -zur Kenntnisnahme-

über

Ergänzung der "Genehmigungskriterien für Umsetzung der Erhaltungsverordnung gemäß §172 Abs. 1 Satz 1 Nr.2 BauGB unter Berücksichtigung der gebietsspezifischen Mietspiegel" (BVV Beschluss DS 2695/IV)

Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:

Die Bezirksverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung am 18.05.2017 folgendes Ersuchen an das Bezirksamt beschlossen (Drucksache Nr. 0313/V):

Das Bezirksamt wird ersucht, die „Genehmigungskriterien für Umsetzung der Erhaltungsverordnung gemäß §172 Abs. 1 Satz 1 Nr.2 BauGB unter Berücksichtigung der gebietsspezfischen Mietspiegel“ wie folgt zu ändern bzw. zu ergänzen (Änderungen in 2.2. kursiv):

 

2. Für folgende Maßnahmen kann eine erhaltungsrechtliche Genehmigung erteilt werden:

 

2.2. Maßnahmen zur Energieeinsparung wenn der Nachweis erfolgt, dass sie den Mindestanforderungen der jeweils geltenden Energieeinsparverordnung (EnEV) entsprechen und unter Berücksichtigung der Beschaffenheit des Gebäudes (Bauart, Ausrichtung, Fassadenbeschaffenheit etc.) dessen Energieeffizienz nicht nur geringfügig verbessern, kostengünstigere Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz nicht in Betracht kommen und die Modernisierungsumlage die zu erwartende Heizkostenersparnis nicht wesentlich übersteigt. Die Erforderlichkeit von Wärmedämmmaßnahmen ist vom Antragsteller durch Vorlage eines Gutachtens eines Sachverständigen nachzuweisen. Des Weiteren zu Nachweis ist ein Maßnahmenplan vorzulegen, der Angaben zur vorhandenen energetischen Ausstattung des Gebäudes, zu seinem derzeitigen und künftigen Jahres Primärenergiebedarf und zu den Auswirkungen auf die Miete und die Heizkosten enthält. In dem Maßnahmenplan ist auch darzulegen, in welchem Umfang zur Durchführung der Maßnahmen Fördermittel in Anspruch genommen werden bzw. aus welchen Gründen eine Inanspruchnahme von Fördermitteln nicht möglich ist. Sollen energetische Modernisierungsmaßnahmen Gegenstand einer öffentlichen Förderung werden, so ist zunächst die Genehmigungsfähigkeit festzustellen.

 

Als neuer Punkt 2.4. wird eingefügt:

Voraussetzung für die Genehmigungsfähigkeit zur Begründung von Wohnungseigentum  oder Teileigentum gemäß § 72 Abs. 4, Ziffer 6 Baugesetzbuch*. ist, dass die Veräußerung nur an die Mieterin oder den Mieter erfolgt, die/der am Tag der Beantragung der Abgeschlossenheitsbescheinigung mit Erstwohnsitz gemeldete Mieterin oder Mieter der betreffenden Wohnung ist.

 

 

Das Bezirksamt hat am 07.11.2017 beschlossen, der Bezirksverordnetenversammlung dazu Nachfolgendes als Schlussbericht zur Kenntnis zu bringen.

 

 

 

2.2.

Ein Antrag gem. § 173 BauGB auf energetische Sanierung von Gebäuden oder Gebäudeteilen beinhaltet das Antragsformular, das Energiegutachten eines vereidigten Sachverständigen und als Anlage zum Antrag nach § 173 BauGB das ausgefüllte Formular „Maßnahmenplan“, in denen alle relevanten technischen Daten zusammengefasst sind, die einer Prüfung der Erfüllung der Mindestanforderungen an die EnEV bedürfen. Wenn die Unterlagen vollständig vorliegen werden im Abgleich mit der EnEV, Anlage 3, Tabelle 1 die zur Mindestanforderung vorgegebenen technischen Daten (Wärmedurchgangskoeffizienten) geprüft. Eine Änderung der bisherigen Verfahrensweise auf Grund dieses Ersuchens ist insofern nicht erforderlich.

 

2.4.

Im Rahmen der Beantragung der Genehmigung für den jeweiligen Veräußerungsvorgang ist zu prüfen, ob der potentielle Erwerber Mieter im Sinne der Vorschrift ist. Zweifelsfrei Mieter ist, wer bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Umwandlungsverordnung in der Wohnung gewohnt hat. Regelmäßig als Mieter anzuerkennen ist, wer zum Zeitpunkt der Begründung von Wohnungseigentum in der Wohnung oder in einer anderen Wohnung desselben  Gebäudes wohnt. Der  Kreis  der  Mieter, an  die  die  in  Sondereigentum  umgewandelte Wohnung verkauft werden darf, ist jedoch auf diesen Personenkreis nicht beschränkt, sondern  umfasst  auch erst nach Umwandlung in die Wohnung oder das Gebäude  eingezogene  Personen.  Zur  Vermeidung von Umgehungen des Gesetzeszwecks sind diese als Mieter aber nur dann anzuerkennen, wenn sie als Folge einer auf Dauer angelegten Gebrauchsüberlassung eine tatsächliche Nutzungsbeziehung zu der veräußerten  Wohnung  erlangt  haben.  Hierfür  müssen  sie  mindestens  über einen entsprechenden Mietvertrag verfügen, eine reale Miete (nicht nur ein „vorgezogenes“ Wohngeld) zahlen und in der Wohnung gemeldet sein.

Die Abgeschlossenheitsbescheinigung ist unabhängig von der UmwandVO  zu betrachten, da diese zu jeder Zeit, auch schon lange vor oder während der Laufzeit von Milieuschutzgebieten, eingeholt werden kann.

A)       Rechtsgrundlage

§ 13 i.V. mit § 36 BezVG

B)       Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung 

  1. Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben:

keine

  1. Personalwirtschaftliche Auswirkungen:

keine

Berlin, den 14.11.2017

Bezirksbürgermeister von DasselBezirksstadtrat Gothe

 
 

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