Drucksache - 0313/V
Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:
(Text siehe Rückseite)
Abt. Stadtentwicklung, Soziales und GesundheitTelefon:44600
BezirksverordnetenversammlungDrucksache Nr.: 0313/V Mitte von Berlin Vorlage -zur Kenntnisnahme- über Ergänzung der "Genehmigungskriterien für Umsetzung der Erhaltungsverordnung gemäß §172 Abs. 1 Satz 1 Nr.2 BauGB unter Berücksichtigung der gebietsspezifischen Mietspiegel" (BVV Beschluss DS 2695/IV) Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen: Die Bezirksverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung am 18.05.2017 folgendes Ersuchen an das Bezirksamt beschlossen (Drucksache Nr. 0313/V): Das Bezirksamt wird ersucht, die „Genehmigungskriterien für Umsetzung der Erhaltungsverordnung gemäß §172 Abs. 1 Satz 1 Nr.2 BauGB unter Berücksichtigung der gebietsspezfischen Mietspiegel“ wie folgt zu ändern bzw. zu ergänzen (Änderungen in 2.2. kursiv):
2. Für folgende Maßnahmen kann eine erhaltungsrechtliche Genehmigung erteilt werden:
2.2. Maßnahmen zur Energieeinsparung wenn der Nachweis erfolgt, dass sie den Mindestanforderungen der jeweils geltenden Energieeinsparverordnung (EnEV) entsprechen und unter Berücksichtigung der Beschaffenheit des Gebäudes (Bauart, Ausrichtung, Fassadenbeschaffenheit etc.) dessen Energieeffizienz nicht nur geringfügig verbessern, kostengünstigere Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz nicht in Betracht kommen und die Modernisierungsumlage die zu erwartende Heizkostenersparnis nicht wesentlich übersteigt. Die Erforderlichkeit von Wärmedämmmaßnahmen ist vom Antragsteller durch Vorlage eines Gutachtens eines Sachverständigen nachzuweisen. Des Weiteren zu Nachweis ist ein Maßnahmenplan vorzulegen, der Angaben zur vorhandenen energetischen Ausstattung des Gebäudes, zu seinem derzeitigen und künftigen Jahres Primärenergiebedarf und zu den Auswirkungen auf die Miete und die Heizkosten enthält. In dem Maßnahmenplan ist auch darzulegen, in welchem Umfang zur Durchführung der Maßnahmen Fördermittel in Anspruch genommen werden bzw. aus welchen Gründen eine Inanspruchnahme von Fördermitteln nicht möglich ist. Sollen energetische Modernisierungsmaßnahmen Gegenstand einer öffentlichen Förderung werden, so ist zunächst die Genehmigungsfähigkeit festzustellen.
Als neuer Punkt 2.4. wird eingefügt: Voraussetzung für die Genehmigungsfähigkeit zur Begründung von Wohnungseigentum oder Teileigentum gemäß § 72 Abs. 4, Ziffer 6 Baugesetzbuch*. ist, dass die Veräußerung nur an die Mieterin oder den Mieter erfolgt, die/der am Tag der Beantragung der Abgeschlossenheitsbescheinigung mit Erstwohnsitz gemeldete Mieterin oder Mieter der betreffenden Wohnung ist.
Das Bezirksamt hat am 07.11.2017 beschlossen, der Bezirksverordnetenversammlung dazu Nachfolgendes als Schlussbericht zur Kenntnis zu bringen.
2.2. Ein Antrag gem. § 173 BauGB auf energetische Sanierung von Gebäuden oder Gebäudeteilen beinhaltet das Antragsformular, das Energiegutachten eines vereidigten Sachverständigen und als Anlage zum Antrag nach § 173 BauGB das ausgefüllte Formular „Maßnahmenplan“, in denen alle relevanten technischen Daten zusammengefasst sind, die einer Prüfung der Erfüllung der Mindestanforderungen an die EnEV bedürfen. Wenn die Unterlagen vollständig vorliegen werden im Abgleich mit der EnEV, Anlage 3, Tabelle 1 die zur Mindestanforderung vorgegebenen technischen Daten (Wärmedurchgangskoeffizienten) geprüft. Eine Änderung der bisherigen Verfahrensweise auf Grund dieses Ersuchens ist insofern nicht erforderlich.
2.4. Im Rahmen der Beantragung der Genehmigung für den jeweiligen Veräußerungsvorgang ist zu prüfen, ob der potentielle Erwerber Mieter im Sinne der Vorschrift ist. Zweifelsfrei Mieter ist, wer bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Umwandlungsverordnung in der Wohnung gewohnt hat. Regelmäßig als Mieter anzuerkennen ist, wer zum Zeitpunkt der Begründung von Wohnungseigentum in der Wohnung oder in einer anderen Wohnung desselben Gebäudes wohnt. Der Kreis der Mieter, an die die in Sondereigentum umgewandelte Wohnung verkauft werden darf, ist jedoch auf diesen Personenkreis nicht beschränkt, sondern umfasst auch erst nach Umwandlung in die Wohnung oder das Gebäude eingezogene Personen. Zur Vermeidung von Umgehungen des Gesetzeszwecks sind diese als Mieter aber nur dann anzuerkennen, wenn sie als Folge einer auf Dauer angelegten Gebrauchsüberlassung eine tatsächliche Nutzungsbeziehung zu der veräußerten Wohnung erlangt haben. Hierfür müssen sie mindestens über einen entsprechenden Mietvertrag verfügen, eine reale Miete (nicht nur ein „vorgezogenes“ Wohngeld) zahlen und in der Wohnung gemeldet sein. Die Abgeschlossenheitsbescheinigung ist unabhängig von der UmwandVO zu betrachten, da diese zu jeder Zeit, auch schon lange vor oder während der Laufzeit von Milieuschutzgebieten, eingeholt werden kann. A) Rechtsgrundlage § 13 i.V. mit § 36 BezVG B) Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung
keine
keine Berlin, den 14.11.2017 |
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