Drucksache - 0142/V
Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:
(Text siehe Rückseite)
Abt. Weiterbildung, Kultur, Umwelt, Natur, Straßen und Grünflächen 33500 BezirksverordnetenversammlungDrucksache Nr.: 0142/V Mitte von Berlin Vorlage -zur Kenntnisnahme - Dialog mit dem Senat suchen – 17. Juni für Verkehr freihalten! Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen: Die Bezirksverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung am 22.06.2017 folgende Anregung an das Bezirksamt beschlossen (Drucksache Nr. 0142/V)
Zahlreich erteilte Sondernutzungserlaubnisse und Ausnahmen stellen die straßen-rechtliche Widmung der Straße des 17. Juni zunehmend in Frage. Daraus ergibt sich eine immense Belastung für die Verkehrsteilnehmerinnen und -teilnehmer. Insbesondere die Ost-West Route zwischen den Mitte-Stadtteilen wird besonders durch die veranstaltungsbedingten Sperrungen belastet.
Das Bezirksamt wird daher ersucht,
- erneut mit dem Senat zu sprechen, welche Veranstaltungen auf der Straße des 17. Juni zukünftig stattfinden sollen. Hierzu soll in einer schriftlichen Vereinbarung zwischen Senat und Bezirk festgehalten werden, welche außer den in §10 (Veranstaltungen – PNK) unter „C-Erläuterungen zu den Besonderheiten einzelner Orte, Straße des 17. Juni / Großer Stern / Ebertstraße“, Absatz 4 der „Festlegungen für Genehmigungen zu Sondernutzung im Bezirk Mitte“ aufgeführten Veranstaltungen genehmigt werden sollen. Des Weiteren soll geprüft werden, ob die dort gelisteten Veranstaltungen den Kriterien für eine Durchführung an dem oben genannten Ort genügen. Insgesamt soll die Anzahl der Veranstaltungen auf ein niedriges Maß begrenzt werden. Statt der dort noch genannten Veranstaltung „Modemesse Fashion Week“ soll der jährliche CSD dort gelistet werden. Das Ziel dieser Vereinbarung soll sein, die Anzahl der Sperr-Tage für den Verkehr auf ein Minimum zu beschränken, und die wichtige Verkehrsachse vorrangig für den Verkehr freizuhalten. - dem Senat zu verdeutlichen, das die Genehmigungen für Auf- und Abbauarbeiten nicht mehr dermaßen großzügig pro Veranstaltung erteilt werden. Auflage für die Veranstalter sollte es sein, dass die Veranstaltungs-fläche möglichst nachts geräumt wird, um am nächsten Morgen nach der Veranstaltung wieder befahrbar zu sein.
Das Bezirksamt hat am 10.10.2017 beschlossen, der Bezirksverordnetenver-sammlung dazu Nachfolgendes als Schlussbericht zur Kenntnis zu bringen:
Grundsätzlich muss zunächst festgehalten werden, dass die Straße des 17. Juni zum Hauptverkehrsnetz zählt und somit aufgrund der Zuständigkeitsregelungen des Landes Berlin (AZG in Verbindung mit dem Zuständigkeitskatalog) die SenUVK -hier die VLB- für diese Hauptverkehrsstraße verantwortlich zeichnet. Damit ist die VLB auch die Erlaubnisbehörde und erteilt gemäß §§ 29, 44, 45, 46 StVO i.V. m. § 13 BerlStrG die Ausnahmegenehmigung.
Der bezirkliche Straßenbaulastträger – hier das SGA Mitte - ist stellungnehmende Behörde, ermittelt die Sondernutzungsgebühren und formuliert Auflagen und Neben-bestimmungen.
Sondernutzungen sollen in der Regel erlaubt werden, wenn ihnen öffentliche Interessen nicht entgegenstehen. Das Bezirksamt Mitte hat in diesem Zusammen-hang als Zentral- und Regierungsbezirk verbindliche Festlegungen beschlossen, welche Sondernutzungen zugelassen werden können und unter welchen Auflagen das gilt. Die im sogenannten Positiv-Negativ-Katalog (PNK) unter § 10 aufgeführten Traditionsveranstaltungen zählen lediglich beispielhaft regelmäßig wiederkehrende Veranstaltungen auf, jedoch gilt bei der Bewertung einer beantragten Veranstaltung grundsätzlich das berlinweite Interesse und die Einschränkungen für den Gemein-gebrauch abzuwägen.
Entscheidungen zu Demos oder Aufmärschen werden nicht vom Bezirksamt Mitte getroffen, diese Entscheidungen unterliegen dem Versammlungsrecht und werden daher durch die Versammlungsbehörde genehmigt. Hierzu zählt auch der CSD. Würde der CSD als Veranstaltung im PNK aufgeführt werden, so unterläge dieser Event gänzlich anderen und umfangreicheren Sicherheitsbedingungen und -auflagen im Rahmen eines Sicherheitskonzeptes (u.a. Umzäunung, Zugangskontrollen, Müllkonzept), die von Veranstalterseite sowohl rechtlich als auch finanziell abgesichert werden müssten.
Unabhängig von diesen Erläuterungen wird zum einen der Beschlussinhalt im Rahmen von Vorbesprechungen bzw. Nachbereitungstreffen mit Veranstaltern und der VLB kommuniziert werden.
Darüber hinaus wird die SenUVK als Genehmigungsbehörde schriftlich über den Beschlussinhalt informiert und gebeten, in einen Dialog mit dem Bezirk zu treten.
A) Rechtsgrundlage: § 13 i.V. mit § 36 BezVG
B) Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung
keine
keine Berlin, den . .2017 Bezirksbürgermeister von Dassel
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