Drucksache - 0142/V  

 
 
Betreff: Dialog mit dem Senat suchen – 17. Juni für Verkehr frei halten!
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Fraktion der FDPBezirksamt Mitte von Berlin
Verfasser:Hemmer Dietzsch Roet 
Drucksache-Art:AntragVorlage zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
Hauptausschuss Entscheidung
07.02.2017 
4. öffentliche Sitzung des Hauptausschusses vertagt   
07.03.2017 
5. öffentliche Sitzung des Hauptausschusses vertagt   
04.04.2017 
6. Öffentliche Sitzung des Hauptausschusses vertagt   
02.05.2017 
7. Öffentliche Sitzung des Hauptausschusses vertagt   
30.05.2017 
8. öffentliche Sitzung des Hauptausschusses ohne Änderungen im Ausschuss beschlossen   
BVV Mitte von Berlin Entscheidung
19.01.2017 
4. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Mitte von Berlin überwiesen   
Umwelt, Natur, Verkehr und Grünflächen Vorberatung
15.02.2017 
4. öffentliche Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Natur, Verkehr und Grünflächen ohne Änderungen im Ausschuss beschlossen   
BVV Mitte von Berlin Entscheidung
22.06.2017 
8. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Mitte von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen   
BVV Mitte von Berlin Entscheidung
19.10.2017 
11. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Mitte von Berlin mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   

Sachverhalt
Anlagen:
1. Antrag FDP vom 10.01.2017
2. Änderungsantrag Grüne vom 14.02.2017
5. Beschluss vom 22.06.2017
6. VzK vom 10.10.2017
7. Anlage

Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:

 

 

(Text siehe Rückseite)

 


Bezirksamt Mitte von Berlin     .    2017

Abt. Weiterbildung, Kultur, Umwelt, Natur, Straßen und Grünflächen 33500

BezirksverordnetenversammlungDrucksache Nr.: 0142/V

Mitte von Berlin


Vorlage -zur Kenntnisnahme -

Dialog mit dem Senat suchen – 17. Juni für Verkehr freihalten!

Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:

Die Bezirksverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung am 22.06.2017 folgende Anregung an das Bezirksamt beschlossen (Drucksache Nr. 0142/V)

 

Zahlreich erteilte Sondernutzungserlaubnisse und Ausnahmen stellen die straßen-rechtliche Widmung der Straße des 17. Juni zunehmend in Frage. Daraus ergibt sich eine immense Belastung für die Verkehrsteilnehmerinnen und -teilnehmer. Insbesondere die Ost-West Route zwischen den Mitte-Stadtteilen wird besonders durch die veranstaltungsbedingten Sperrungen belastet.

 

Das Bezirksamt wird daher ersucht,

 

-          erneut mit dem Senat zu sprechen, welche Veranstaltungen auf der Straße des 17. Juni zukünftig stattfinden sollen. Hierzu soll in einer schriftlichen Vereinbarung zwischen Senat und Bezirk festgehalten werden, welche außer den in §10 (Veranstaltungen – PNK) unter „C-Erläuterungen zu den Besonderheiten einzelner Orte, Straße des 17. Juni / Großer Stern / Ebertstraße“, Absatz 4 der „Festlegungen für Genehmigungen zu Sondernutzung im Bezirk Mitte“ aufgeführten Veranstaltungen genehmigt werden sollen. Des Weiteren soll geprüft werden, ob die dort gelisteten Veranstaltungen den Kriterien für eine Durchführung an dem oben genannten Ort genügen. Insgesamt soll die Anzahl der Veranstaltungen auf ein niedriges Maß begrenzt werden. Statt der dort noch genannten Veranstaltung „Modemesse Fashion Week“ soll der jährliche CSD dort gelistet werden. Das Ziel dieser Vereinbarung soll sein, die Anzahl der Sperr-Tage für den Verkehr auf ein Minimum zu beschränken, und die wichtige Verkehrsachse vorrangig für den Verkehr freizuhalten.

-          dem Senat zu verdeutlichen, das die Genehmigungen für Auf- und Abbauarbeiten nicht mehr dermaßen großzügig pro Veranstaltung erteilt werden. Auflage für die Veranstalter sollte es sein, dass die Veranstaltungs-fläche möglichst nachts geräumt wird, um am nächsten Morgen nach der Veranstaltung wieder befahrbar zu sein.

 


 

Das Bezirksamt hat am  10.10.2017 beschlossen, der Bezirksverordnetenver-sammlung dazu Nachfolgendes als Schlussbericht zur Kenntnis zu bringen:

 

Grundsätzlich muss zunächst festgehalten werden, dass die Straße des 17. Juni zum Hauptverkehrsnetz zählt und somit aufgrund der Zuständigkeitsregelungen des Landes Berlin (AZG in Verbindung mit dem Zuständigkeitskatalog) die SenUVK -hier die VLB- für diese Hauptverkehrsstraße verantwortlich zeichnet. Damit ist die VLB auch die Erlaubnisbehörde und erteilt gemäß §§ 29, 44, 45, 46 StVO i.V. m. § 13 BerlStrG die Ausnahmegenehmigung.

 

Der bezirkliche Straßenbaulastträger – hier das SGA Mitte - ist stellungnehmende Behörde, ermittelt die Sondernutzungsgebühren und formuliert Auflagen und Neben-bestimmungen.

 

Sondernutzungen sollen in der Regel erlaubt werden, wenn ihnen öffentliche Interessen nicht entgegenstehen. Das Bezirksamt Mitte hat in diesem Zusammen-hang als Zentral- und Regierungsbezirk verbindliche Festlegungen beschlossen, welche Sondernutzungen zugelassen werden können und unter welchen Auflagen das gilt. Die im sogenannten Positiv-Negativ-Katalog (PNK) unter § 10 aufgeführten Traditionsveranstaltungen zählen lediglich beispielhaft regelmäßig wiederkehrende Veranstaltungen auf, jedoch gilt bei der Bewertung einer beantragten Veranstaltung grundsätzlich das berlinweite Interesse und die Einschränkungen für den Gemein-gebrauch abzuwägen.

 

Entscheidungen zu Demos oder Aufmärschen werden nicht vom Bezirksamt Mitte getroffen, diese Entscheidungen unterliegen dem Versammlungsrecht und werden daher durch die Versammlungsbehörde genehmigt. Hierzu zählt auch der CSD. Würde der CSD als Veranstaltung im PNK aufgeführt werden, so unterläge dieser Event gänzlich anderen und umfangreicheren Sicherheitsbedingungen und -auflagen im Rahmen eines Sicherheitskonzeptes (u.a. Umzäunung, Zugangskontrollen, Müllkonzept), die von Veranstalterseite sowohl rechtlich als auch finanziell abgesichert werden müssten.

 

Unabhängig von diesen Erläuterungen wird zum einen der Beschlussinhalt im Rahmen von Vorbesprechungen bzw. Nachbereitungstreffen mit Veranstaltern und der VLB kommuniziert werden.

 

Darüber hinaus wird die SenUVK als Genehmigungsbehörde schriftlich über den Beschlussinhalt informiert und gebeten, in einen Dialog mit dem Bezirk zu treten.

 

A)    Rechtsgrundlage:

§ 13 i.V. mit § 36 BezVG

 

 

 

 

B)    Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung 

  1.   Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben:

keine

  1.   Personalwirtschaftliche Auswirkungen:

keine

Berlin, den          .         .2017

Bezirksbürgermeister von Dassel

 

 

 

 
 

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