Drucksache - 0016/V
Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:
(Text siehe Rückseite)
Abt. Stadtentwicklung, Soziales und GesundheitTel.:44600
BezirksverordnetenversammlungDrucksache Nr. Mitte von Berlin0016/V
Vorlage - zur Kenntnisnahme –
über
Obdachlosigkeit verhindern- alle Möglichkeiten zur Sicherung der Obdachlosenunterkunft Alt-Moabit 105 ausnutzen
Wir bitten, zur Kenntnis zu nehmen:
Die Bezirksverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung am 17.11.2016 an das Bezirksamt beschlossen (Drucksache Nr.0016/V)
Das Bezirksamt wird ersucht, alle rechtlichen Möglichkeiten zur Sicherung der Obdachlosenunterkunft Alt-Moabit 105 auszunutzen. Insbesondere soll hierbei als ultima ratio die Beschlagnahmung des Objekts nach dem ASOG geprüft werden.
Das Bezirksamt hat am …24.10.2017 beschlossen, der Bezirksverordnetenversammlung dazu Nachfolgendes als zur Kenntnis zu bringen.
Dem Bezirksamt ist es unter Beteiligung der Eigentümer gelungen, den vorübergehenden Weiterbetrieb der Einrichtung mit einer verminderten Platzzahl zu erreichen. Es konnte hier ein neuer Betreiber gewonnen und der Kontakt zum Eigentümer hergestellt werden. Vorrangiges Ziel hierbei ist, den Betrieb der Einrichtung zumindest solange fortzuführen, bis ein zur Zeit in der Vorbereitung befindliches Projekt im Bezirk Pankow den Betrieb eröffnet. Dies sollte zum 31.07.2017 geschehen.
Zwischenzeitlich haben sich sowohl die vom Eigentümer projektierten Umbauarbeiten auf dem Grundstück Alt Moabit 105 selbst als auch die Inbetriebnahme der (neuen) Einrichtung in Pankow verzögert. Eigentümer und Nutzer haben eine Vereinbarung zur Verlängerung der Nutzungsvereinbarung bis 28.02.2018 abgeschlossen.
Nach aktuellen Informationen rechnet der Betreiber damit, dass er die neue Einrichtung in Pankow Anfang des nächsten Jahres eröffnen kann. Das Bezirksamt setzt sich beim Eigentümer dafür ein, den Betrieb bis dahin unverändert fortzusetzen.
Die Beschlagnahme der Räume in der Immobilie, die von der Einrichtung genutzt werden, hat das Bezirksamt nach gründlicher Prüfung verworfen. Die in der gefestigten Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte formulierten, rechtlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme eines Nichtstörers waren im vorliegenden Fall nicht erfüllt.
A. Rechtsgrundlage:
§ 13 i.V. mit § 36 BezVG
B) Auswirkungen auf den Haushaltplan und die Finanzplanung:
a. Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben:
keine
b. Personalwirtschaftliche Ausgaben:
keine
Berlin, den 24.10.2017
Bezirksbürgermeister von DasselBezirksstadtrat Gothe
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Legende
Ausschuss | Tagesordnung | Drucksache | |||
BVV | Aktenmappe | Drucksachenlebenslauf | |||
Fraktion | Niederschrift | Beschlüsse | |||
Sitzungsteilnehmer | Auszug | Realisierung | |||
Anwesenheit | Kleine Anfragen |