Drucksache - 2782/IV
Wir fragen das Bezirksamt:
1. Wann und auf welcher vergaberechtlichen Grundlage erfolgte die Ausschreibung zur Beauftragung eines Dienstleisters mit dem Ziel der Entwicklung von Leitlinien der Bürgerbeteiligung?
2. Wann und auf welcher vergaberechtlichen Grundlage sollte die Ausschreibung für die Mieterberatung in Gebieten einer Erhaltungsverordnungen gemäß §172 Abs. 1, Satz1, Nr. 2 BauGB (Milieuschutz) erfolgen und wann kamen die dafür Verantwortlichen zu der Erkenntnis, dass dies auf Grund der Änderung des Vergabegesetzes bzw. der Vergaberechtsmodernisierung nicht möglich ist?
3. Worin unterscheiden sich beide Ausschreibungsvoraussetzungen?
4. Wann ist aller Voraussicht nach mit der Ausschreibung der Mieterberatung für die Gebiete einer Erhaltungsverordnungen gemäß §172 Abs. 1, Satz1, Nr. 2 BauGB zu rechnen, wann könnte die Auswahl von Mieterberatungsbüros/ gesellschaften abgeschlossen sein und wann könnten diese dann tätig werden?
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