Drucksache - 2456/IV
Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:
(Text siehe Rückseite)
Abt. Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaft und OrdnungTel.: 44600
BezirksverordnetenversammlungDrucksache Nr. Mitte von Berlin2456/IV
Vorlage - zur Kenntnisnahme –
über
Das Nikolaiviertel in Berlins Mitte schützen
Wir bitten, zur Kenntnis zu nehmen:
Die Bezirksverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung am 17.12.2015 folgendes Ersuchen an das Bezirksamt beschlossen (Drucksache Nr. 2456/IV):
Das Bezirksamt wird ersucht, kurzfristig, u.a. zum Erhalt der Arkaden, und aufgrund der historischen Bedeutung des Nikolaiviertels
-sich gegenüber der oberen Denkmalschutzbehörde für die Aufnahme des Nikolaiviertels als Flächendenkmal einzusetzen und -eine städtebauliche Erhaltungssatzung zu erarbeiten bzw. -nachträglich einen Bebauungsplan für das Gebiet festzusetzen.
Entsprechende zwischenzeitlich während der Umsetzung dieses BVV-Ersuchens eingehende Bauanträge zum Umbau der Arkaden sollen zurückgestellt werden.
Das Bezirksamt hat am 15.03.2016 beschlossen, der Bezirksverordnetenversammlung dazu Nachfolgendes als Schlussbericht zur Kenntnis zu bringen.
Mit Datum vom 05.01.2016 hat das Bezirksamt diesen BVV-Beschluss an das Landesdenkmalamt weitergeleitet mit der Bitte um Prüfung, ob das gesamt Nikolaiviertel in die Denkmalliste aufgenommen werden kann. Mit Beschluss Nr. 1397 vom 05.01.2016 hat das Bezirksamt die Aufstellung einer Verordnung über die Erhaltung der städtebaulichen Eigenart auf Grund der städtebaulichen Gestalt für das Gebiet „Nikolaiviertel“ zwischen Mühlendamm, Spandauer Straße, Rathausstraße und Spreeufer im Bezirk Mitte von Berlin gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB beschlossen (BA-Vorlage Nr. 1413, Kenntnisnahme BVV am 21.01.2016 mit DS 2479/IV). Die Aufstellung eines Bebauungsplanes ist demgegenüber nicht erforderlich, da für das Nikolaiviertel keine baulichen Entwicklungsperspektiven gesehen werden. Gestaltungsfestsetzungen im B-Plan sind zudem zu starr um die vielfältigen gestalterischen Eigenheiten der einzelnen Gebäude wirksam zu schützen. Hierzu ist das Instrument einer Gestaltschutzsatzung effektiver geeignet.
A) Rechtsgrundlage:
§ 13 i.V. mit § 36 BezVG
B) Auswirkungen auf den Haushaltplan und die Finanzplanung:
a. Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben: Keine b. Personalwirtschaftliche Ausgaben: Keine
Berlin, den
Bezirksbürgermeister Dr. HankeBezirksstadtrat Spallek
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