Drucksache - 2440/IV  

 
 
Betreff: Linienstraße als Fahrradstraße sicherer machen
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Fraktion der SPDBezirksamt Mitte von Berlin
Verfasser:Matischok, Zittel 
Drucksache-Art:AntragVorlage zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
BVV Mitte von Berlin Entscheidung
17.12.2015 
45. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Mitte von Berlin überwiesen   
Soziale Stadt, QM, Verkehr und Grünflächen Vorberatung
20.01.2016 
45. öffentliche Sitzung des Ausschusses für Soziale Stadt, QM, Verkehr und Grünflächen ohne Änderungen im Ausschuss beschlossen   
BVV Mitte von Berlin Entscheidung
21.01.2016 
46. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Mitte von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen   
BVV Mitte von Berlin Entscheidung
21.04.2016 
49. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Mitte von Berlin mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   

Sachverhalt
Anlagen:
1. Antrag vom 08.12.2015
2. BE SozStadt vom 20.01.2016
3. Beschluss
4. Schlussbericht

Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:

 

 

(Text siehe Rückseite)


Bezirksamt Mitte von BerlinDatum:      .03.2016

Abt. Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaft und OrdnungTel.: 44 600

 

 

BezirksverordnetenversammlungDrucksache Nr.

Mitte von Berlin2440/IV

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Vorlage - zur Kenntnisnahme -

 

über

 

Linienstraße als Fahrradstraße sicherer machen

 

Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:

 

Die Bezirksverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung am 21.01.2016 folgendes Ersuchen an das Bezirksamt beschlossen (Drucksache Nr. 2440/IV):

 

Das Bezirksamt wird ersucht zu prüfen, wie die Linienstraße nach Möglichkeit als durchgehende Fahrradstraße sicherer gemacht werden kann.

 

Das Bezirksamt hat am 22.03.2016 beschlossen, der Bezirksverordnetenversammlung dazu Nachfolgendes als Schlussbericht zur Kenntnis zu bringen.

 

Die Prüfung der Möglichkeit der Einrichtung einer durchgängigen Fahrradstraße in der Linienstraße erfolgt durch die bezirkliche Straßenverkehrsbehörde, da der in Rede stehende Bereich im Straßennebennetz liegt. Die Hinzuziehung der Verkehrslenkung Berlin (VLB) ist daher hier nicht erforderlich.

Gemäß § 41 Straßenverkehrsordnung (StVO) dienen Fahrradstraßen der Förderung der Attraktivität des Radverkehrs in städtischen Bereichen und kommen dann in Betracht, wenn der Radverkehr die vorherrschende Verkehrsart ist. Hierbei sind jedoch auch die Belange und Bedürfnisse des Kraftfahrzeugverkehrs ausreichend zu berücksichtigen und ggfs. entsprechende Zusatzzeichen (Anliegerverkehr frei)  anzuordnen; an Kreuzungen und Einmündungen gelten in der Fahrradstraße die Vorschriften über die Vorfahrt uneingeschränkt. Hieraus ergibt sich das Erfordernis, in Kreuzungsbereichen den Verlauf der Fahrradstraße zu unterbrechen und erst nach dem Kreuzungsbereich den weiteren Verlauf der Fahrradstraße anzuordnen. Ein durchgängiger Verlauf der Fahrradstraße über Kreuzungsbereiche hinweg, würde dem Fahrradverkehr eine generelle übergeordnete Stellung gegenüber dem kreuzenden Kraftfahrzeugverkehr einräumen und damit den Vorfahrtregeln entgegenstehen. Eine hiervon abweichende Reglung ist in der StVO nicht vorgesehen.

 

Im Ergebnis ist unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften der StVO eine Anordnung der ersuchten straßenverkehrsbehördlichen Maßnahme nicht möglich.

 

 

A. Rechtsgrundlage:§ 13 i.V.m. § 36 BezVG

 

 

B. Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung:

 

a) Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben:Keine

 

b) Personalwirtschaftliche Auswirkungen:              Keine

 

Berlin, den            

 

 

Bezirksbürgermeister Dr. HankeBezirksstadtrat Spallek

 

 
 

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