Drucksache - 2440/IV
Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:
(Text siehe Rückseite)
Abt. Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaft und OrdnungTel.: 44 600
BezirksverordnetenversammlungDrucksache Nr. Mitte von Berlin2440/IV -------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
Vorlage - zur Kenntnisnahme -
über
Linienstraße als Fahrradstraße sicherer machen
Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:
Die Bezirksverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung am 21.01.2016 folgendes Ersuchen an das Bezirksamt beschlossen (Drucksache Nr. 2440/IV):
Das Bezirksamt wird ersucht zu prüfen, wie die Linienstraße nach Möglichkeit als durchgehende Fahrradstraße sicherer gemacht werden kann.
Das Bezirksamt hat am 22.03.2016 beschlossen, der Bezirksverordnetenversammlung dazu Nachfolgendes als Schlussbericht zur Kenntnis zu bringen.
Die Prüfung der Möglichkeit der Einrichtung einer durchgängigen Fahrradstraße in der Linienstraße erfolgt durch die bezirkliche Straßenverkehrsbehörde, da der in Rede stehende Bereich im Straßennebennetz liegt. Die Hinzuziehung der Verkehrslenkung Berlin (VLB) ist daher hier nicht erforderlich. Gemäß § 41 Straßenverkehrsordnung (StVO) dienen Fahrradstraßen der Förderung der Attraktivität des Radverkehrs in städtischen Bereichen und kommen dann in Betracht, wenn der Radverkehr die vorherrschende Verkehrsart ist. Hierbei sind jedoch auch die Belange und Bedürfnisse des Kraftfahrzeugverkehrs ausreichend zu berücksichtigen und ggfs. entsprechende Zusatzzeichen (Anliegerverkehr frei) anzuordnen; an Kreuzungen und Einmündungen gelten in der Fahrradstraße die Vorschriften über die Vorfahrt uneingeschränkt. Hieraus ergibt sich das Erfordernis, in Kreuzungsbereichen den Verlauf der Fahrradstraße zu unterbrechen und erst nach dem Kreuzungsbereich den weiteren Verlauf der Fahrradstraße anzuordnen. Ein durchgängiger Verlauf der Fahrradstraße über Kreuzungsbereiche hinweg, würde dem Fahrradverkehr eine generelle übergeordnete Stellung gegenüber dem kreuzenden Kraftfahrzeugverkehr einräumen und damit den Vorfahrtregeln entgegenstehen. Eine hiervon abweichende Reglung ist in der StVO nicht vorgesehen.
Im Ergebnis ist unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften der StVO eine Anordnung der ersuchten straßenverkehrsbehördlichen Maßnahme nicht möglich.
A. Rechtsgrundlage:§ 13 i.V.m. § 36 BezVG
B. Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung:
a) Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben:Keine
b) Personalwirtschaftliche Auswirkungen: Keine
Berlin, den
Bezirksbürgermeister Dr. HankeBezirksstadtrat Spallek
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Legende
Ausschuss | Tagesordnung | Drucksache | |||
BVV | Aktenmappe | Drucksachenlebenslauf | |||
Fraktion | Niederschrift | Beschlüsse | |||
Sitzungsteilnehmer | Auszug | Realisierung | |||
Anwesenheit | Kleine Anfragen |