Drucksache - 2419/IV
§ 17 Abs. 7 ist wie folgt zu ändern: Über die Sitzungen ist ein Protokoll zu fertigen, das von der/vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die Audioaufzeichnung ist nach der Genehmigung des Protokolls durch den Ausschuss bis zum Ende der Legislaturperiode, mindestens jedoch zwölf Monate aufzubewahren. Wortprotokolle oder Audioaufzeichnungen aus nichtöffentlichen Sitzung werden auf Wunsch eines Ausschussmitgliedes gesondert angefertigt bzw. ausgehändigt und sind vertraulich zu behandeln. Nachträglich müssen Wortprotokolle oder die Aushändigung von Audioaufzeichnungen schriftlich beantragt werden.
Bisherige Version: Über die Sitzungen ist ein Protokoll zu fertigen, das von der/vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die Tonbandaufzeichnung ist nach der Genehmigung des Protokolls durch den Ausschuss zwölf Monate aufzubewahren. Wortprotokolle aus nichtöffentlichen Sitzung werden auf Wunsch eines Ausschussmitgliedes gesondert angefertigt und sind vertraulich zu behandeln. Nachträglich müssen Wortprotokolle schriftlich beantragt werden.
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