Drucksache - 2393/IV
Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:
(Text siehe Rückseite)
Vorlage - zur Kenntnisnahme –
über Clearingverfahren für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge (UmF) dringend beschleunigen!
Wir bitten, zur Kenntnis zu nehmen:
Die Bezirksverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung am 19.11.2015 an das Bezirksamt beschlossen (Drucksache Nr. 2393/IV):
„Das Bezirksamt wird aufgefordert, bei der Senatsverwaltung Bildung, Jugend und Wissenschaft dringend darauf hinzuwirken, dass die Clearingverfahren für die UmF in den Erstaufnahmeeinrichtungen (Wupperstraße, Hostels u.a.) verkürzt werden. Alle Möglichkeiten zur Flexibilisierung der Clearingdurchführung sind auszuschöpfen.“
Das Bezirksamt hat am 01.03.2016 beschlossen, der Bezirksverordnetenversammlung dazu Nachfolgendes als zur Kenntnis zu bringen.
Der Gesetzgeber hat mit der Einführung des § 42a SGB VIII am 28.10.2015 die Beschleunigung der Verfahren vorgesehen. Im Einzelnen sollen damit die Länder in die Lage versetzt werden, möglichst schnell den jungen Menschen in die kommunale Zuständigkeit und Perspektivplanung überzuleiten.
Unstrittig ist, dass es dringliches Ziel sein muss, den Aufenthalt in Notunterkünften für die unbegleiteten Minderjährigen drastisch zu verkürzen. Spätestens nach 3 Monaten muss der junge Mensch in die bezirkliche Zuständigkeit und damit in die bezirkliche Hilfeplanung. Weiterhin muss eine Unterbringung in eine adäquate Jugendhilfeeinrichtung erfolgen. Die Senatsjugendverwaltung strebt die Verkürzung des Clearingverfahrens an. Dennoch ist es bisher nur teilweise gelungen, die Jugendlichen zeitnah in die bezirkliche Verantwortung zu überweisen. Aus Sicht des Jugendamtes soll bei der Überleitung in den Bezirk vorrangig darauf geachtet werden, dass Jugendliche, die bereits in bezirklichen Hostels untergebracht sind, anteilig (entsprechend der Quotierung) nach Mitte zugewiesen werden. Dadurch kann die Integration als kontinuierlicher Prozess gestaltet werden. Die Senatsjugendverwaltung hat versichert, entsprechend zu verfahren.
A. Rechtsgrundlage:
§ 13 i.V.m. § 36 Bezirksverwaltungsgesetz
B) Auswirkungen auf den Haushaltplan und die Finanzplanung:
a. Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben:
keine
b. Personalwirtschaftliche Ausgaben:
keine
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