Drucksache - 2300/IV  

 
 
Betreff: Querungshilfe für Fußgänger in der Afrikanischen Straße einrichten
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Fraktion der CDUBezirksamt Mitte von Berlin
Verfasser:Reschke, Hennig 
Drucksache-Art:AntragVorlage zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
BVV Mitte von Berlin Entscheidung
15.10.2015 
43. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Mitte von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen   
BVV Mitte von Berlin Entscheidung
21.04.2016 
49. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Mitte von Berlin mit Zwischenbericht zur Kenntnis genommen   
BVV Mitte von Berlin Entscheidung
23.11.2017 
12. Öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Mitte von Berlin mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   

Sachverhalt
Anlagen:
1. Antrag CDU vom 06.10.2015
2. Beschluss
3. VzK vom 11.04.2016
4. Zwischenbericht
5. VzK vom 09.11.2017

Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:

 

(Text siehe Rückseite)

 


Bezirksamt Mitte von BerlinDatum:.2017

Abt. Ordnung, Personal und FinanzenTelefon:32200

Ordnungsamt

BezirksverordnetenversammlungDrucksache Nr.:2300/IV

Mitte von Berlin


Vorlage -zur Kenntnisnahme-

Über

Querungshilfe für Fußnger in der Afrikanischen Straße einrichten

Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:

Die Bezirksverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung am 15.10.2015 folgende Anregung an das Bezirksamt beschlossen (Drucksache Nr. 2300/IV):

 

Das Bezirksamt wird ersucht, sich bei den dafür zuständigen Stellen einzusetzen, dass auf der Afrikanischen Straße in Höhe Dualastraße eine Querungshilfe für Fußnger eingerichtet wird.

 

Das Bezirksamt hat am  07.11. 2017 beschlossen, der Bezirksverordnetenversammlung dazu Nachfolgendes als Schlussbericht zur Kenntnis zu bringen:

 

 

Der bezirklichen Straßenverkehrsbehörde liegt nunmehr die Stellungnahme des Straßenbaulastträgers (SGA Mitte) zur Einrichtung der Querungshilfe vor.

Das SGA teilt die ablehnende Haltung der Straßenverkehrsbehörde und folgt der Begründung:

 

Da die östliche Seite der Afrikanischen Straße zwischen Transvaal- und Kameruner Straße unbebaut ist, sind die kreuzenden Verkehrsströme insbesondere an der Kameruner Straße oder der Transvaalstraße angesiedelt. Dabei ist im Bereich der Afrikanischen Straße /Transvaalstraße ein sicheres Queren durch die bereits vorhandene Lichtzeichenanlage möglich.

                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                            

Die Notwendigkeit zur Anordnung einer zusätzlichen Querungshilfe in Höhe der Dualastraße besteht daher nicht.

 

Die Straßenverkehrsbehörde muss daher die Anordnung einer Querungshilfe aus straßenverkehrsrechtlicher Sicht ablehnen.

 

 

A)    Rechtsgrundlage:

§ 13 i.V.m. § 36 BezVG

 

 

B)    Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung 

  1.   Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben:

Keine

  1.   Personalwirtschaftliche Auswirkungen:

Keine

Berlin, den 07.11..2017

Bezirksbürgermeister von Dassel

 
 

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