Drucksache - 2249/IV
Für die große Anzahl von Geflüchteten und Asylsuchenden ist die notwendige medizinische Versorgung sicherzustellen. Dabei ist ein unbürokratisches und einzelfallbezogenes Verfahren erforderlich, um die Beschäftigten der Verwaltung zu entlasten und gleichzeitig die personenbezogene medizinische Versorgung zu gewähren. Es ist nicht tragbar, dass Beschäftigte der Verwaltung in die Situation kommen, über die Notwendigkeit einer medizinische Behandlung entscheiden zu müssen. Hierfür ist das Personal fachlich nicht ausgebildet. Mit der Einführung der Chipkarte für Geflüchtete und Asylsuchende wird die Entscheidung, ob eine Erkrankung vorliegt, die im Rahmen des § 4 Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt oder § 6 Sonstige Leistungen gem. Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) behandlungsbedürftig ist, in die Entscheidungskompetenz von Ärztinnen und Ärzte gegeben. Weiterhin wird durch Ärztinnen und Ärzte festgestellt, ob eine "...amtlich empfohlenen Schutzimpfungen und medizinisch gebotenen Vorsorgeuntersuchungen ....." wie in § 4 Abs. 3 genannt, erforderlich sind. Auch diese Entscheidung kann nicht von VerwaltungsmitarbeiterInnen getroffen werden.
Der Bezirk Mitte und insbesondere die BVV Mitte setzen sich dafür ein, dass die Chipkarte für Geflüchtete und Asylsuchende umgehend eingeführt wird.
Die Erfahrungen und Verwaltungsabläufe des "Bremer Modells" können bei der Einführung der Chipkarte herangezogen werden. Diese zeigen, dass Personal entlastet und Kosten reduziert werden. |
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