Drucksache - 2130/IV  

 
 
Betreff: Keine Unterstützung der Entmietung in der Wilhelmstraße durch das Bezirksamt
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Fraktion DIE LINKEBezirksamt Mitte von Berlin
Verfasser:Sven Diedrich und die übrigen Mitglieder der Fraktion DIE LINKE 
Drucksache-Art:DringlichkeitsantragVorlage zur Kenntnisnahme
   Beteiligt:Fraktion der SPD
Beratungsfolge:
BVV Mitte von Berlin Entscheidung
21.05.2015 
40. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Mitte von Berlin mit Änderungen in der BVV beschlossen   
BVV Mitte von Berlin Entscheidung
17.12.2015 
45. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Mitte von Berlin mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   

Sachverhalt
Anlagen:
1. Dringlichkeitsantrag vom 19.05.2015
2. Beschluss
3. VzK vom 08.12.2015
4. Schlussbericht

Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:

 

 

(Text siehe Rückseite)


Bezirksamt Mitte von Berlin

                              19.11.2015

Abt. Soziales und Bürgerdienste

                           (918) 42660

 

Bezirksverordnetenversammlung

Mitte von Berlin

                    Drucksache Nr. 2130/IV

 

 

Vorlage - zur Kenntnisnahme  -

 

über "Keine Unterstützung der Entmietung in der Wilhelmstraße durch das Bezirksamt"

 

Wir bitten, zur Kenntnis zu nehmen:

 

Die Bezirksverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung am 21.05.2015 folgendes Ersuchen an das Bezirksamt beschlossen (Drucksache Nr. 2130/IV):

 

"Das Bezirksamt wird ersucht, mit sofortiger Wirkung die Unterstützung der Entmietung in der Wilhelmstraße 56 - 59 durch die Erteilung von Leerstandsgenehmigungen für Ersatzwohnraum einzustellen."

 

Das Bezirksamt hat am .....01.12.2015 beschlossen, der Bezirksverordnetenversammlung dazu Nachfolgendes als Schlussbericht zur Kenntnis zu bringen:

 

Dem Ersuchen wird nicht gefolgt.

 

Hierzu ist im Einzelnen zu erläutern:

 

Eine zweckfremde Nutzung von Wohnraum ist gemäß § 3 Absatz 1 des Gesetzes über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum (Zweckentfremdungsverbot-Gesetz - ZwVbG) nur mit Genehmigung des zuständigen Bezirksamtes möglich. Eine Zweckentfremdung von Wohnraum liegt nach § 2 Absatz 1 Ziffer 4 vor, wenn Wohnraumnger als sechs Monate leer steht.

Gemäß § 3 Absatz 1 kann auf Antrag des Verfügungsberechtigten eine Genehmigung der zweckfremden Nutzung u. a. dann erteilt werden, wenn vorrangige öffentliche Interessen das öffentliche Interesse an der Erhaltung des betroffenen Wohnraumes überwiegen.

 

Im Hinblick auf die Entmietung der Wohnhäuser Wilhelmstraße 56 - 59 liegt ein städtebaulicher Vertrag vor, der auf den genannten Grundstücken eine Neubebauung und mithin den Abriss des bisherigen Gebäudes vorsieht. Darüber hinaus ist in diesem Vertrag einvernehmlich festgestellt, dass "im Fall der Durchführung des Vorhabens ein Sozialplan erforderlich ist, um die Auswirkungen des Vorhabens auf die Betroffenen abzumildern, insbesondere die sozialverträgliche Umsetzung der Mieter zu gewährleisten."

 

Von dem Verfügungsberechtigten der o. g. Grundstücke wurde nach Einführung des ZwVbG am 23.02.2015r insgesamt 40 Wohneinheiten in anderen zum eigenen Verfügungsbereich gehörenden Wohngebäuden mit Verweis auf den städtebaulichen Vertrag eine Leerstandsgenehmigung zunächst bis zum 30.06.2015 beantragt, um die Versorgung der Betroffenen mit vergleichbarem Wohnraum zu unterstützen.

 

Das Bezirksamt, Amt für Bürgerdienste, AG Zweckentfremdung hat in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens diesen Antrag unter Abwägung der o.g. Interessen bewilligt.

 

 

 

Zwischenzeitlich liegt dem Bezirksamt ein Antrag des Verfügungsberechtigten vor, die zweckfremde Wohnraumnutzung, hier den Leerstand, bis zum 31.12.2015 (weiter) zu genehmigen.

 

Auch zu diesem Antrag sind die Interessen pflichtgemäß gegeneinander abzuwägen.

 

Das Bezirksamt wird in Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens die Genehmigung bis zum 31.12.2015 verlängern, da der städtebauliche Vertrag, der den Abriss des Gebäudekomplexes vorsieht, nicht befristet ist und die Verpflichtung zur Durchführung des Sozialplanverfahrens nach § 180 Abs. 3 S.1 BauGB ebenfalls die unbefristete Verpflichtung enthält, vergleichbaren Ersatzwohraum anzubieten. Dabei kann der Eigentümer Ersatzwohnraum aus seinem Verfügungskontingent anbieten.

 

Eine Versagung der Genehmigung würde einen vertraglichen Pflichtverstoß auslösen, der möglicherweise zu Schadensersatzansprüchen berechtigen könnte.

 

Konkrete Absichtserklärungen, seitens der Senatsverwaltung, den bestehenden städtebaulichen Vertrag aufzuheben, sind nicht bekannt.

 

Die zu erteilende Leerstandsgenehmigung ist somit zur Vertragserfüllung notwendig.

 

Es besteht keine Möglichkeit, den Eigenümer zu verpflichten, anderen Ersatzwohnraum zu stellen, da der hier angebotene Wohnraum vergleichbar ist.

 

Zwischenzeitlich ist das Gebäude Wilhelmstr. 56-59 nach Kenntnis des Bezirksamtes komplett leer und teilweise entkernt; der Abriss hat begonnen. Neue Leerstandsgenehmigungen sind weder beantragt noch erteilt worden. Alle vorgehaltenen Ersatzwohnungen, die nicht im Rahmen des Umsetzverfahrens benötigt wurden, wurden dem Wohnungsmarkt nachweislich wieder zugeführt.

 

 

Rechtsgrundlage

 

§ 13 i. V. mit § 36 BezVG

 

Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung:

 

a)               Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben: keine

             

b)               Personalwirtschaftliche Auswirkungen: keine

             

 

Berlin, ....................

 

 

 

Dr. Hanke                                                                                                                              von Dassel

Bezirksbürgermeister                                                                                 Bezirksstadtrat

 

 

 
 

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