Drucksache - 2091/IV
Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:
Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:
§ 37 wird um folgenden Absatz 3 ergänzt:
"(3) Übernimmt die den Ursprungsantrag einbringende Fraktion den Änderungsantrag, erlischt der Änderungsantrag damit. Die den Ursprungsantrag stellende Fraktion und die den Änderungsantrag stellende Fraktion werden gemeinsame Antragsteller/innen. "
Der Ältestenrat hat über Drucksache beraten. Deshalb kann über den Antrag in der BVV abgestimmt werden.
Begründung: Ein Änderungsantrag, der vom Antragsteller übernommen wird, muss nicht mehr in der Bezirksverordnetenversammlung abgestimmt werden und erlischt, während der Text des Ursprungsantrages entsprechend geändert wird.
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