Drucksache - 2081/IV
Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:
(Text siehe Rückseite)
Abt. Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaft und OrdnungTel.: 44 600
BezirksverordnetenversammlungDrucksache Nr. Mitte von Berlin2081/IV -------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
Vorlage - zur Kenntnisnahme -
über
Verkehrswildwest vor der City-Grundschule
Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:
Die Bezirksverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung am 21.05.2015 folgendes Ersuchen an das Bezirksamt beschlossen (Drucksache Nr. 2081/IV):
Das Bezirksamt wird ersucht, die gefährlichen Verkehrssituationen (insbesondere für Kinder) in der Sebastianstraße zu entschärfen. Hierzu sind alle weiteren erforderlichen Stellen und Ämter mit einzubinden, z.B. das BA Friedrichshain-Kreuzberg, die VLB u.a.
Insbesondere soll geprüft werden, ob und welche folgende Maßnahmen in der Sebastianstraße umgesetzt werden können: a)Die Sebastianstraße wird zu einer Einbahnstraße, mit Fahrtrichtung Alte Jakobstraße -> Alexandrinenstraße. b)Ein Verkehrsberuhigter Bereich, „Spielstraße“. c)Begrenzung der Höchstgeschwindigkeit auf Tempo 10. d)Einbau von „Moabiter Kissen“ oder vergleichbarer Mittel.
Das Bezirksamt möge im Übrigen weitere Maßnahmen prüfen, die geeignet wären, die Sicherheit für insbesondere die kleinsten Verkehrsteilnehmer zu erhöhen.
Das Bezirksamt hat am 05.04.2016 beschlossen, der Bezirksverordnetenversammlung dazu Nachfolgendes als Schlussbericht zur Kenntnis zu bringen.
Die Prüfung der Notwendigkeit der Anordnung von Verkehrszeichen und der erforderlichen Maßnahmen erfolgt durch die bezirkliche Straßenverkehrsbehörde, da die zu überprüfende Straße im Straßennebennetz liegt. Das Erfordernis einer zusätzlichen Hinzuziehung der VLB ist hier nicht gegeben.
Bei der Sebastianstraße handelt es um eine 6,2 Meter breite Sackgasse in einer Tempo 30-Zone, auf der einseitiges Längsparken angeordnet ist. Die Zu- und Ausfahrt erfolgt über die Alte Jakobstraße; eine Durchfahrt mit Kraftfahrzeugen zur Heinrich-Heine-Straße ist nicht möglich. In der Straße befinden sich neben der City-Grundschule, zwei Kindertagesstätten, ein öffentlicher Spielplatz und eine Liegewiese. Teile des Fußgängerweges auf Seiten der Schule und der Parkseite sind mit Poller vor Überfahren abgesichert. Vor und hinter der Schule ist das Verkehrszeichen Z 136 (Achtung, Kinder!) und an Zufahrten zur Erleichterung des Ein- und Ausfahrens das Verkehrszeichen Z 283 (Haltverbot) angeordnet. Aufgrund der räumlichen Gegebenheiten zeigt sich in der Sebastianstraße ein sehr ruhiges und unauffälliges Verkehrslagebild, welches die Auswertung der Unfallstatistik aus dem Zeitraum 01.10.2010 – 30.09.2015 bestätigt. Insgesamt wurden 128 Unfälle registriert, davon bedauerlicherweise 1 Unfall mit Kind-Beteiligung.
- 2 -
Unter Berücksichtigung der Erkenntnisse aus der Unfallstatistik und der Topographie der Straße wurden die genannten Maßnahmen einer verkehrsrechtlichen Überprüfung unterzogen:
a) Die Anordnung einer Einbahnstraße ist verkehrsrechtlich nicht möglich, da es sich bei dem Straßenzug um eine Sackgasse handelt und eine Öffnung zur Heinrich-Heine-Straße von Seiten der bezirklichen Straßenverkehrsbehörde nicht befürwortet wird. b) Die Anordnung eines verkehrsberuhigten Bereiches kommt aus verkehrsrechtlicher Sicht nur dann in Frage, wenn die betreffenden Straßen oder Bereiche durch eine überwiegende Aufenthaltsfunktion und sehr geringem Verkehr gekennzeichnet sind. In der Sebastianstraße befinden sich mit den Kindertagesstätten, der Grundschule und dem Verwaltungsgebäude einer Wohnungsbaugenossenschaft mehrere Anfahrtsziele, die besonders in den Morgenstunden und am Nachmittag für stärkeren Verkehr in diesen Bereichen sorgen. Die Voraussetzung für eine Anordnung ist somit aus verkehrsrechtlicher Sicht nicht gegeben. c) Gemäß den §§ 39 (1) und 45(9) der Straßenverkehrsordnung (StVO) sind Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nur dort anzuordnen, wo sie aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten sind. Unter Berücksichtigung des bereits dargelegten Verkehrslagebildes ist aus Sicht der Straßenverkehrsbehörde ein zwingendes Erfordernis nicht erkennbar und damit die Voraussetzung für eine verkehrsrechtliche Anordnung nicht geben. d) Siehe c.)
Da die Tempo-30 Zone, in der sich die Sebastianstraße befindet, sehr weiträumig ist und somit keine eigenen Hinweisschilder an der Zufahrt zur Sebastianstraße vorhanden sind, wurde zur Erhöhung der Verkehrssicherheit die verkehrsrechtliche Anordnung einer zusätzlichen Fahrbahnmarkierung ca. 30 Meter nach dem Kreuzungsbereich Alte Jakobstraße/Sebastianstraße beschlossen und befindet sich in der Vorbereitung. Weitere Maßnahmen können, unter Würdigung des vorhandenen Verkehrslagebildes, aus straßenverkehrsbehördlicher Sicht nicht angeordnet werden.
A. Rechtsgrundlage:§ 13 i.V.m. § 36 BezVG
B. Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung:
a) Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben:Keine
b) Personalwirtschaftliche Auswirkungen:Keine
Berlin, den
Bezirksbürgermeister Dr. HankeBezirksstadtrat Spallek
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