Drucksache - 2065/IV  

 
 
Betreff: Die Präzisierung und Aktualisierung der Schutzziele und Prüfkriterien der "Verordnung über die Erhaltung der städtebaulichen Eigenart auf Grund der städtebaulichen Gestalt für die "Dorotheenstadt, Friedrichstadt" im Bezirk Mitte von Berlin" (GVBl. S. 258 vom 10. April 1997) gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Bezirksamt Mitte von BerlinBezirksamt Mitte von Berlin
   
Drucksache-Art:Vorlage zur KenntnisnahmeVorlage zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
BVV Mitte von Berlin Entscheidung
21.05.2015 
40. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Mitte von Berlin vertagt   
18.06.2015 
41. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Mitte von Berlin vertagt   
24.09.2015 
42.öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Mitte von Berlin mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   

Sachverhalt
Anlagen:
1. VzK vom 11.05.2015
2. Anlage 1
3. VzKvom 04.06.2015
4. Vertagung

Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:

 

 

(Text siehe Rückseite)


Bezirksamt Mitte von Berlin              Datum:                 .04.2015

Abt.                    Tel.:              45760

Stadtentwicklungsamt, FB Stadtplanung

 

 

Bezirksverordnetenversammlung              Drucksache Nr.

Mitte von Berlin              2065/IV

 

 

 

Vorlage - zur Kenntnisnahme -

 

über

Die Präzisierung und Aktualisierung der Schutzziele und Prüfkriterien der  "Verordnung über die Erhaltung der städtebaulichen Eigenart auf Grund der städtebaulichen Gestalt für die "Dorotheenstadt, Friedrichstadt" im Bezirk Mitte von Berlin" (GVBl. S. 258 vom 10. April 1997) gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB

 

 

Wir bitten, zur Kenntnis zu nehmen:

 

Das Bezirksamt hat in seiner Sitzung am ...05.2015 beschlossen:

 

a.              Die Präzisierung und Aktualisierung der Schutzziele und Prüfkriterien der               Erhaltungsverordnung nach § 172 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BauGB               ("Dorotheenstadt, Friedrichstadt").

 

              Vertiefungsbereich: Baufelder zwischen Leipziger Straße - Krausenstraße -                                                         Axel-Springer-Straße - Charlottenstraße

 

 

                            Dies beinhaltet folgende Grundstücke:

 

                            Block 064

                            Charlottenstraße 24 / Leipziger Straße 36 (historischer Altbau)

                            Leipziger Straße 40 / 41 (Doppelhochhaus)

                            Leipziger Straße 42 (2-geschossiger Pavillon)

                            Leipziger Straße 43 / 44 (Doppelhochhaus)

                            Leipziger Straße 45 (2-geschossiger Pavillon)

                            Leipziger Straße 46 / 47 (Doppelhochhaus)

                            öffentliche Freiflächen Flur 228 + 231

 

                            Block 608

                            Leipziger Straße 48 / 49 (Doppelhochhaus)

                            Leipziger Straße 50 (11-geschossiges Eckhaus)

                            öffentliche Freiflächen Flur 234 + 235

 

                            Die nördliche Straßenrandbebauung der Leipziger Straße von
                            Nr. 67 - 54 wird als Teil des städtebaulichen Ensembles betrachtet.

 

 

b.               Auf Grundlage des städtebaulichen Gutachtes zur Präzisierung und               Aktualisierung der Erhaltungsverordnung nach § 172 BauGB mit dem Titel               "Vertiefende Untersuchung Leipziger Straße zwischen Spittelmarkt und               Charlottenstraße" werden die in der Begründung zu diesem Beschluss               genannten Schutzziele und Prüfkriterien bei der Beurteilung von Vorhaben               innerhalb dieses Vertiefungsbereiches angewandt.

 

 

 

 

Begründung:

 

Durch die Anordnung der Komposition der Bebauung, die entlang einer 12- bis 14-geschossigen leicht gestaffelten Scheibe nördlich der Leipziger Straße eine Gruppe von vier 22- bis 25-geschossigen Doppelhochhäusern mit eingestellten 2-geschossigen Pavillonbauten und der Reblik der Spittelkolonnaden an der südlichen Straßenseite anordnet, entsteht ein markantes unverwechselbares städtebauliches Ensemble von überlokaler Bedeutung.

Die Komposition der Leipziger Straße als Wohn- und Geschäftsstraße folgt den Ideen der "internationalen Moderne" und dem Prinzip der Objektstadt. Sie zeichnet sich durch eine ganzheitliche Anordnung von Kuben entlang der Straße aus, welche einheitlich gedacht sowie erbaut wurden und ein Ensemble von internationaler Bedeutung ist.

 

Im internationalen Vergleich ist die städtebauliche Struktur eine späte, aber auch eine der klarsten stadträumlichen Strukturen dieser Zeit und von hoher stadträumlich-architektonischer Qualität.

Die prominente Lage im Zentrum Berlins ist nur mit den etwa zeitgleich entstandenen Ensembles in Stockholm und Moskau zu vergleichen. Dabei ist das Ergebnis der in der Figur der Leipziger Straße realisierten Körperkomposition und damit des realisierten Stadtraumes noch konsequenter als die angeführten Beispiele in Stockholm und Moskau.

Durch den klar definierten Straßen- und Stadtraum wurde die Bautradition der ersten großen Wohnstraße Ostberlins, der Stalinallee, fortgeführt. Die klar entlang des großen Straßenraums komponierte Baukörperstruktur knüpft, wenn auch räumlich bescheidener, an den Geist der Monumentalachse von Brasilia an.

 

Die Komposition von vier Doppelhochhäusern entlang einer hohen Scheibe mit eingestellten Flachbauten, die die Unterlagerungen von Hochhaus und Scheibe körperlich fortsetzen, ist sehr konsequent und folgt hier den Archetypen der Beispiele von Mies van der Rohe, Arne Jacobsen und anderen in einer nahezu einmaligen Ausdehnung. Auch die durch behutsame Sanierung der Hochbauten erreichte Qualität stärkt die Ensemblewirkung.

Das Ensemble wird durch ein den gesamten Bereich bestimmendes Freiraumkonzept nachhaltig geprägt. Das Gleichgewicht zwischen Bebauung und Freiraum ist entscheidend für die städtebauliche Qualität des Ensembles und zudem für die Erfüllung der Forderung nach wohnungsnahem Grün unverzichtbar.

 

Jeder Eingriff in den Massenaufbau und die Struktur des Ensembles ist ausgeschlossen. Die Erweiterung des Bestandes in Form von An- und Aufbauten und der Neubau von Gebäuden in den Freiräumen ist ausgeschlossen. Selbst radikale Veränderungen der Fassadenstruktur und ihrer Materialität stören das Ensemble nachhaltig und sind zu untersagen.

Das prägende, aus ablesbaren Bausteinen komponierte Gesamtensemble würde durch Veränderungen von einzelnen Bausteinen in seiner städtebaulichen Einmaligkeit vernichtet werden.

Das gilt insbesondere für Veränderungen der Kubatur beider Flachbaupavillons. Durch zusätzliche Geschosse würde nicht nur deren Ursprungsarchitektur, sondern auch das städtebauliche Struktursystem Zeile - Punkthochhaus - Flachbaupavillon nachhaltig gestört werden ohne dass ein neues dem Stadtraum adäquates Strukturbild entsteht. Die Gestalt bestimmende Idee des Gesamtensembles wäre so vernichtet.

 

Demnach ist die Forderung nach Erhalt der Kubatur der Einzelobjekte in dieser dem Idealbild der Objektstadt folgenden Stadtstruktur unverzichtbar und vergleichbar mit der Forderung des Einhaltens von Bauflucht und Traufhöhe in den gewachsenen Raumstadtstrukturen.

 

Eine bauliche Fassung des westlichen Randes dieses Ensembles durch behutsame Ergänzung und Einbindung des denkmalgeschützten Eckhauses Leipziger Straße / Charlottenstraße ist grundsätzlich mit dem Charakter des Ensembles vereinbar.

 

Aus den hier dargestellten Erkenntnissen ist die Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebietes aufgrund seiner städtebaulichen Gestalt (§ 172 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BauGB) zwingend. Die städtebauliche Analyse und die Kriterien für die Prüfung von Anträgen zum Rückbau, der Änderung oder der Nutzungsänderung baulicher Anlagen werden hiermit für diesen Teilbereich der Erhaltungsverordnung nach § 172 BauGB ("Dorotheenstadt, Friedrichstadt") konkretisert.

 

Aufgrund der oben dargelegten Erkenntnisse der einzigartigen Baustruktur zwischen Leipziger Straße - Krausenstraße - Axel-Springer-Straße - Charlottenstraße ist die Eintragung dieses Teilbereichs in die Denkmalliste des Landes Berlin zu überprüfen. 

 

 

A) Rechtsgrundlage:

 

              § 172 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BauGB

              § 15 BzVG

 

B) Auswirkungen auf den Haushaltplan und die Finanzplanung:

 

              a.               Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben:

             

                            keine
 

              b. Personalwirtschaftliche Auswirkungen:

 

                            keine
 

 

Berlin, den   .  .2015

 

 

 

                                                       

 

 

 

 
 

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