Drucksache - 2030/IV
Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen
(Text siehe Rückseite)
Jugend, Familie und BürgerdiensteTel.:23700
BezirksverordnetenversammlungDrucksache Nr.: 2030/V Mitte von Berlin Vorlage -zur Kenntnisnahme- über Mietpreisbremse auch für bestehende Mietverhältnisse durch Anwendung Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen: Die Bezirksverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung am 17.12.2015 folgende Anregung an das Bezirksamt beschlossen (Drs. 2030/IV): Das Bezirksamt wird ersucht, die Mieter und Mieterinnen des Bezirkes zu den Regelungen des Wirtschaftsstrafrechts zu informieren, die sich auf (möglichen) Mietwucher beziehen. Sofern sich betroffene Mieter oder Mieterinnen beim Bezirk melden, deren Mietzahlungen unter den Tatbestand der Mietpreisüberhöhung fallen könnten, ist durch Kontaktaufnahme mit den Mietern und Mieterinnen sowie mit den Vermietern der Sachverhalt zu prüfen und abhängig von den Ergebnissen dieser Prüfung ein Ordnungswidrigkeitsverhalten einzuleiten.
Dem Ersuchen kann derzeit nur zum Teil gefolgt werden.
Im Hinblick auf die Verfolgung von Mietwucher gemäß § 291 StGB verweist das Bezirksamt auf die grundsätzliche Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft.
Für die Verfolgung von den auch angesprochenen unzulässigen Mietpreisüberhöhungen gilt, dass das Bezirksamt grundsätzlich formal zuständig ist. Die Bearbeitung solcher Fälle ist aktuell aus verschiedenen Gründen jedoch kaum erfolgreich möglich. Hierbei ist inhaltlich zu berücksichtigen, dass die praktische Anwendung des einschlägigen § 5 Wirtschaftsstrafgesetz an Voraussetzungen geknüpft ist, die nur in sehr seltenen Fällen gerichtsfest belegt werden können.
So muss der Verfügungsberechtigte einer Wohnung vorsätzlich oder leichtfertig eine unangemessene Miethöhe unter Ausnutzung eines geringen Angebots vergleichbarer Wohnungen verlangen bzw. verlangt haben.
Das Vorliegen einer unangemessenen Miethöhe wird in der Regel anhand des Berliner Mietspiegels relativ einfach feststellbar sein, weil ein Großteil der Berliner Rechtsprechung diesem Vergleichsmaßstab folgt. Ein anderer Teil der Rechtsprechung verlangt jedoch zur Ermittlung der höchstzulässigen Miete ein Sachverständigengutachten. In diesen Fällen besteht ein nicht unerhebliches Prozessrisiko.
Noch schwieriger ist der Nachweis zu führen, dass der Verfügungsberechtigte seine Wohnung mit der unzulässig hohen Miete unter Ausnutzung des geringen Angebots vergleichbarer Wohnungen vermietet hat oder eine entsprechende Mieterhöhung verlangt. Nach herrschender Rechtsprechung ist allein das Bestehen eines Zweckentfremdungsverbotgesetzes kein im Einzelfall hinreichender Nachweis einer bestehenden Mangellage. Vielmehr muss im Einzelfall nachgewiesen werden, dass vergleichbarer Wohnraum im gesamten Stadtgebiet nicht gegeben ist.
Ob der Verfügungsberechtigte eine ggf. als unzulässig festgestellte Miethöhe vorsätzlich oder leichtfertig verlangt bzw. verlangt hat, ist ggf. ebenfalls nachzuweisen.
Das Bezirksamt verweist in diesem Zusammenhang auf die Hinweise der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung Wohnen unter http://www.stadtentwicklung.berlin.de/wohnen/mieterfibel/de/m_miete10.shtml
und die noch ausführlicheren Erläuterungen des Berliner Mietervereins unter https://www.berliner-mieterverein.de/recht/infoblaetter/fl021.htm
Eine Verfolgung dieser Fälle ist schwierig und setzt entsprechende personelle Ressourcen voraus. Seit ca. 2007 haben alle Berliner Wohnungsämter ungefähr zwei Drittel ihres seinerzeitigen Personals verloren; daher steht auch in Mitte aktuell kein entsprechend ausgebildetes Personal zu Verfügung, um auch die zu erwartenden Streitfälle im Hinblick auf eine zulässige Miethöhe kompetent und zeitnah bearbeiten zu können. Der Hinweis des Berliner Mietervereins zur Verfahrensdauer „beim Wohnungsamt“ entspricht der Realität.
Das Bezirksamt kann deshalb nur im Rahmen seiner derzeit gegebenen personellen Ressourcen bei Vorliegen entsprechender Anzeigen im Sinne des Ersuchens reagieren. Soweit für die Haushaltsplanaufstellung 2020/ 2021 weitere Spielräume für personelle Mehrbedarfsanmeldungen gegeben sein sollten, wird das Bezirksamt entsprechende Überlegungen anstellen.
A) Rechtsgrundlage § 13 i. V. mit § 36 BezVG B) Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung
Keine
Keine Berlin, den 16.01.2018 Bezirksbürgermeister von DasselBezirksstadträtin Dr. Obermeyer
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