Drucksache - 1962/IV  

 
 
Betreff: Neuwahl der Stadtteilvertretung Turmstraße
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Fraktion Bündnis 90/Die GrünenFraktion Bündnis 90/Die Grünen
Verfasser:Urbatsch Briest Bertermann 
Drucksache-Art:Große AnfrageGroße Anfrage
Beratungsfolge:
BVV Mitte von Berlin Entscheidung
19.03.2015 
38. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Mitte von Berlin schriftlich beantwortet   

Sachverhalt
Anlagen:
1. Große Anfrage
2. Antwort auf Große Anfrage

Wir fragen das Bezirksamt:

 

Vorbemerkung: Die BVV hat mit der Drs. 0870/III am 19.06.2008 beschlossen: "Das Bezirksamt wird ersucht, bis auf weiteres die Mitwirkung von Betroffenen in zukünftigen Untersuchungs- und Sanierungsgebiete im Bezirk Mitte auf Grundlage der ehemaligen "Ausführungsvorschriften des Landes Berlin zum Besonderen Städtebaurecht §§ 136-171 des Baugesetzbuches (BauGB), Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen (AV BauGB - San), Abschnitt: Beteiligung und Mitwirkung von Betroffenen" sicherzustellen.

Im laufenden Verfahren ist in Zusammenarbeit mit den auf dieser Grundlage gewählten Betroffenenvertretungen zu prüfen, ob und welche Verfahrensänderung erforderlich sind.

Sollten Verfahrensänderungen erforderlich sein, sind diese der BVV zur Diskussion und Beschlussfassung vorzulegen."

In den Ausführungsvorschriften wird unter Ziffer 2. "Betroffenenvertretungen, Zusammensetzung und deren Wahlverfahren" u. a. ausgeführt: "Das Wahlverfahren soll sicherstellen, dass möglichst jeder Betroffene an der Wahl teilnehmen kann .. Die Wahlen sollen in einer öffentlichen Veranstaltung stattfinden"

 

Diese Grundsätze wurden in der Vergangenheit dahingehend gewährleistet, dass alle Interessierten sich in einer Wahlveranstaltung, ohne vorherigen Anmeldung, zur Wahl stellen konnten. Im Rahmen der Bürgerinformationsveranstaltung zur anstehenden Neuwahl der Stadtteilvertretung Turmstraße am 02.03.2015 wurde erklärt, dass die Wählbarkeit von KandidatInnen daran gebunden wird, dass sich diese vorher in einem "Kandidatenfragebogen" erklären müssen. Eine spontane Kandidatur auf der Wahlveranstaltung ist nicht mehr möglich. In den bisher vorliegenden schriftlichen Informationen (siehe "Ecke Turmstraße" Nr. 1 - Februar/März 2015) wird über den "Zwang zur Kandidatenerklärung" nicht informiert.

 

Ich frage daher das Bezirksamt:

 

  1. Warum hält es das Bezirksamt vor dem Hintergrund einer anderslautenden Beschlusslage der BVV für angebracht, eine Wahlordnung umsetzen zu wollen, die keine niederschwellige und barrierefreie Kandidatur für die Stadtteilvertretung Turmstraße ermöglichen soll?

 

  1. Warum hat es das Bezirksamt unterlassen, der Beschlusslage der BVV folgend, Verfahrensänderungen mit der BVV abzustimmen?

 

 
 

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