Drucksache - 1818/IV  

 
 
Betreff: Änderung der Geschäftsordnung (Anzahl der Anfragen in der BVV)

Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Fraktion der SPDFraktion der SPD
Verfasser:Matischok-Yesilcimen Lüthke 
Drucksache-Art:AntragAntrag
Beratungsfolge:
BVV Mitte von Berlin Entscheidung
18.12.2014 
35. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Mitte von Berlin überwiesen   
Ältestenrat Vorberatung
30.01.2015    48. (außerordentliche) nichtöffentliche Sitzung des Ältestenrates      
27.02.2015    50. außerordentliche nichtöffentliche Sitzung des Ältestenrates      
27.03.2015    52. außerordentliche nichtöffentliche Sitzung des Ältestenrates      

Sachverhalt
Anlagen:
1. Antrag SPD vom 09.12.2014

Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Die Geschäftsordnung der Bezirksverordnetenversammlung wird wie folgt geändert: (Änderung gegenüber dem Ursprungstext sind kursiv hervorgehoben)

 

A)    Im § 43 wird ein neuer Absatz eingefügt, die nachfolgenden Absätze neu nummeriert. Im Abs. 5 (neue Nummerierung) wird der Text geändert. Der geänderte § 43 lautet:

§ 43 - Mündliche Anfragen

  1. Jede/Jeder Bezirksverordnete ist berechtigt, in einer Fragestunde am Anfang einer ordentlichen Sitzung der BVV mündliche Anfragen an das Bezirksamt zu richten.
  2. Vom Bezirksamt werden die ersten zwei mündliche Anfragen pro Fraktion und jeweils die erste mündliche Anfrage bei Gruppen und Einzelverordneten mündlich in der Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung beantwortet, sofern die Zeit ausreicht. Die anderen Fragen werden als schriftliche Anfragen nach § 46 der Geschäftsordnung behandelt und nicht in der Tagesordnung berücksichtigt.
  3. Mündliche Anfragen sind bis zum zweiten Tag 10.00 Uhr vor Beginn der Sitzung dem Büro der BVV schriftlich mitzuteilen.
  4. Mündliche Anfragen müssen kurz gefasst sein und eine kurze Beantwortung ermöglichen.
  5. Mündliche Anfragen dürfen nur aufgerufen werden, wenn die/der anfragende Bezirksverordnete anwesend ist oder der/dem Vorsteherin/Vorsteher der BVV mitgeteilt hat, welche/welcher Bezirksverordnete ihn vertritt ein anwesender Bezirksverordneter/eine anwesende Bezirksverordnete die Frage übernimmt.
  6. An die Beantwortung des Bezirksamtes schließt sich keine Aussprache an. Es können Nachfragen zur Antwort des Bezirksamtes gestellt werden; drei Nachfragen stehen der nachfragenden Fraktion/Gruppe bzw. den Einzelverordneten zu, jede weitere Fraktion/Gruppe hat die Möglichkeit einer Nachfrage.
  7. Die Behandlung der Mündlichen Anfragen dauert höchstens 30 Minuten. Die zum Ende der Redezeit behandelte Drucksache wird abschließend beraten.
  8. Im Einverständnis mit der/dem Fragestellerin/Fragesteller kann die mündliche Anfrage als Kleine Anfrage behandelt werden.
  9. Antworten auf Anfragen, die in der BVV-Sitzung nicht mehr behandelt werden können, werden bis zum Freitag der darauffolgenden Woche beantwortet.

B)    Der § 44 wird um einen neuen Absatz 3 ergänzt

 

§ 44 - Dringliche Große Anfragen

  1. Dringliche Große Anfragen können von einer Fraktion / Gruppe oder von Bezirksverordneten bis zum Beginn einer Sitzung bei der/beim Vorsteherin/ Vorsteher schriftlich eingebracht werden. Über die Dringlichkeit entscheidet die BVV. Die Dringlichkeit kann begründet werden. Danach darf ein/e Redner/in für und ein/e Redner/in gegen die Dringlichkeit sprechen.
  2. Die Behandlung der Dringlichen Anfragen dauert, unabhängig vom Beantwortungs- bzw. Diskussionsstandes zum Zeitpunkt dieses Zeitablaufs, höchstens zwanzig Minuten. Sollte eine Dringliche Anfrage aufgerufen, jedoch nicht abschließend behandelt worden sein, so erfolgt eine schriftliche Beantwortung durch das Bezirksamt bis zum Freitag der darauffolgenden Woche.
  3. Eingebrachten Anfragen, denen die Bezirksverordnetenversammlung nicht die Dringlichkeit zubilligt, sollen vom Bezirksamt innerhalb von zwei Wochen beantwortet werden.

 

C)    Der § 45 Abs. 1 wird wir folgt geändert:

§ 45 - Große Anfragen

  1. Eine Große Anfrage der BVV kann von einer Fraktion / Gruppe oder von Bezirksverordneten gestellt werden. Für die Einbringungsfrist gilt § 36 Abs. 2. In einer Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung kann eine Fraktion bis zu drei, eine Gruppe bis zu zwei und ein Einzelverordneter maximal eine Große Anfrage einbringen. Dringliche Anfragen, die in der Bezirksverordnetenversammlung keine Mehrheit für die Dringlichkeit erhielten und in der nächsten Sitzung als Große Anfragen behandelt werden, werden dabei entsprechend berücksichtigt. Überzählige Große Anfragen werden ohne Berücksichtigung in der Tagesordnung als Schriftliche Anfragen nach § 46 behandelt.

 

Begründung:

  • § 43 Abs 2 (neu): Die Zahl der mündlichen Anfragen wird begrenzt, ohne dass das gesetzlich geschützte Fragerecht der Bezirksverordneten eingeschränkt wird. Nach den Stärkeverhältnissen der Bezirksverordnetenversammlung in der IV. Wahlperiode ergeben sich so 10 mündliche Anfragen für fünf Fraktionen, in der III. Wahlperiode bei fünf Fraktionen und zwei Gruppen wären es 12 mündliche Anfragen gewesen. Beides überschreitet die Zahl der mündlichen Anfragen, die erfahrungsgemäß in 30 Minuten beantwortet werden kann.
  • § 43 Abs. 5 (neu): Die Übernahme von mündlichen Anfragen muss nach der Änderung nicht mehr vorher angemeldet werden, sondern kann (wie es derzeit praktiziert wird) auch während der Sitzung erfolgen.
  • § 44 Abs. 3: Die schriftliche Beantwortung von Anfragen, die nicht dringlich sind, verschafft der einbringenden Fraktion früher Antworten. Ggf. kann die einbringende Fraktion mit den Informationen eine neue Anfrage einbringen.
  • § 45 Abs. 1: Mit der Änderung wird die Zahl der Großen Anfragen begrenzt. In der III. Wahlperiode lag damit die maximale Zahl der Großen Anfragen bei 19, in der IV. Wahlperiode wären es dann 15 Große Anfragen, die maximal vom Bezirksamt vorzubereiten sind.
  • Es findet keine Begrenzung der Zahl der von einer Fraktion, Gruppe oder einem/einer Einzelverordneten eingereichten Dringlichen Großen Anfragen statt, da die Diskussionszeit auf 20 Minuten begrenzt ist und die nicht behandelten Fragen ggf. schriftlich behandelt werden bzw. wenn ihnen die Dringlichkeit nicht zugebilligt wurde, sie in der nächsten Sitzung als Große Anfrage behandelt werden.
  • Überzählige Mündliche und Große Fragen werden vom Vorsteher/der Vorsteherin bei der Zusammenstellung der Tagesordnung nicht berücksichtigt und als Kleine Anfragen zur schriftlichen Beantwortung durch das Bezirksamt weiter geleitet.

 

 
 

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