Drucksache - 1509/IV  

 
 
Betreff: Grundstücksverkäufe BIMA Londoner Straße 30 und Themsestraße 1, 3, 4, 6, 8 und 10
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Fraktion Bündnis 90/Die GrünenBezirksamt Mitte von Berlin
Verfasser:Urbatsch Briest Bertermann 
Drucksache-Art:AntragVorlage zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
BVV Mitte von Berlin Entscheidung
19.06.2014 
31. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Mitte von Berlin vertagt   
18.09.2014 
32. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Mitte von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen   
BVV Mitte von Berlin Entscheidung
18.12.2014 
35. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Mitte von Berlin mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   

Sachverhalt
Anlagen:
1. Antrag vom 10.06.2014
2. Austauschblatt vom 19.06.2014
3. Vertagt
4. Beschluss vom 18.09.2014
5. VzK vom 26.11.2014
6. Anlage 1
7. Anlage 2
8. Anlage 3
9. VzK vom 18.12.2014

Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:

 

 

 

(Text siehe Rückseite)


Bezirksamt Mitte von Berlin                                                                                                                              .11.2014

Abteilung Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaft und Ordnung                                          44600

 

 

 

Bezirksverordnetenversammlung                                                                                    Drucksache Nr.

Mitte von Berlin                                                                                                                1509/IV

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Vorlage - zur Kenntnisnahme -

 

über

 

Grundstücksverkäufe BIMA Londoner Straße 30, Themsestraße 1, 3, 4, 6, 8 und 10

Wir bitten, zur Kenntnis zu nehmen:

 

Die Bezirksverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung am 18.09.2014 folgendes Ersuchen an das Bezirksamt beschlossen (Drucksache Nr. 1509/IV):

 

Das Bezirksamt wird ersucht, sich gegenüber dem Senat von Berlin dafür einzusetzen, dass das Land Berlin eine Bundesratsinitiative mit dem Ziel  initiiert, das die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BIMA) von ihrem derzeitigen grundsätzlichen gesetzlichen Auftrag entbunden wird, Grundstücke nur zum Höchstpreis zu veräern und das Gesetz über die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImAG) diesbezüglich geändert wird.

Ferner soll das Land Berlin sich dafür einsetzen, dass mindestens für die Grundstücksverkäufe in der Londoner Straße 30 und Themsestraße 1, 3, 4, 6, 8 und 10 eine Verkaufsstopp erwirkt wird und das derzeitige Verkaufs/Versteigerungsverfahren ausgesetzt wird.

 

Das Bezirksamt wird weiterhin ersucht, sich gegenüber der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BIMA) dafür einzusetzen, dass die Grundstücke Londoner Straße 30 und Themsestraße 1, 3, 4, 6, 8 und 10 nicht meistbietend versteigert werden, sondern:

1.              den Mieterinnen und Mietern die Wohnungen zum Kauf angeboten werden,

oder

2.              eine Veräerung an kommunale Berliner Wohnungsunternehmen, Genossenschaften oder gemeinnützige Wohnungsunternehmen/Stiftungen erfolgt.

 

Sollte der Verkauf an einen Ersteigerer/Investor/Kapitalanleger nicht mehr rückgängig gemacht werden können, bzw. die BIMA am Verkauf an den Meistbietendenden festhalten, so wird das Bezirksamt ersucht, sich dafür einzusetzen, dass die BIMA mit dem Käufer folgende Verfahrensgrundsätze vertraglich vereinbart:

1.               Der Käufer/Vermieter verpflichtet sich unbefristet, eine Kündigung der Mietverhältnisses über Wohnraum nicht auf ein berechtigtes Interesse des Vermieters/Käufers wegen Eigenbedarf gem. § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB zu begründen.

2.              Der Käufer/Vermieter verpflichtet sich unbefristet, eine Kündigung der Mietverhältnisses über Wohnraum nicht auf Hinderung des Vermieters an angemessener wirtschaftlicher Verwertung des Grundstucks gem. § 573 II Abs. 2 Nr. 3 zu begründen.

3.               Der Käufer/Vermieter verpflichtet sich auf Dauer der Mietzeit des jetzigen Mieters auf Luxusmodernisierung zu verzichten. Bei der Durchführung von Sanierungs- bzw. Modernisierungsmaßnahmen und von Maßnahmen jeder Art die mietwirksam werden sind Maßnahmen zu unterlassen, die den üblichen Ausstattungsstandard einer Mietwohnung im Ortsteil Wedding des Bezirkes Mitte von Berlin übersteigen. Mietsteigerungen in Folge von Modernisierungsmaßnahmen sind begrenzt, so dass die maximal zulässige Miete von 10% oberhalb der ortsüblichen Vergleichsmiete nicht überschritten wird.

4.               Bei Mieterhöhungen kann nur Bezug genommen werden auf den Berliner Mietspiegel (§§ 558 - 558 e BGB). Der Bezug auf Vergleichswohnungen oder Sachverständigengutachten bleibt ausgeschlossen.

5.               Mietereigene Einbauten haben Bestandsschutz, falls gesetzliche oder bautechnische Gründe dem nicht entgegenstehen.

6.               Falls der Mieter innerhalb der Wohnungsbestände die der Käufer/Vermieter vom Verkäufer erworben hat umzieht, sind sämtliche Punkte dieser Vereinbarung in den neuen Mietvertrag zu übernehmen.

                                                                                    - 2 -

 

7.               Dem Mieter, der seine Wohnung freizieht um eine andere Wohnung des

Wohnungsbestandes den der Käufer/Vermieter vom Verkäufer erworben hat, zu beziehen, gehrt der Vermieter eine Umzugspauschale. Grundlage für eine Umzugspauschale sind die analogen Umzugspauschalsätze gemäß den Verfahrensregelungen der sozialen Stadterneuerung in Berlin.

8.               Der Käufer/Vermieter verpflichtet sich keine Umwandlung des Wohnraumes in Gewerberaum vorzunehmen.

9.              Der Verkäufer (BIMA) verpflichtet sich, umgehend allen Mieter/innen die vorstehenden Regelungen als Mietvertragsergänzungen anzubieten und verbindlich zu vereinbaren.

10.               Der Käufer/Vermieter verpflichtet sich, im Falle einer Weiterveräerung dem Erwerber sämtliche vorstehenden Verpflichtungen ausdrücklich vertraglich aufzuerlegen mit der Maßgabe, dass dieser verpflichtet wird allen anderen Rechtsnachfolgern diese Verpflichtung in gleicher Weise aufzuerlegen. Der Mieter hat, falls es hierüber Meinungsverschiedenheiten gibt, den Anspruch auf seine Kosten von dem amtierenden Notar Teilausfertigungen des Kaufvertrages (Kopie) zwischen Käufer und Verkäufer des

Grundstücks/des Gebäudes über diesen Regelungspunkt ausgehändigt zu bekommen.

 

 

Das Bezirksamt hat am 18.11.2014 beschlossen, der Bezirksverordnetenversammlung dazu Nachfolgendes als Schlussbericht zur Kenntnis zu bringen:

 

Mit Datum vom 13.10.2014 wurde die BImA und mit Datum vom 15.10.2014 die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt zu den sie betreffenden Inhalten mit entsprechenden Aufforderungen angeschrieben. Die Anschreiben sind in Durchschrift der Anlage beigegt (Anlage 1 und 2).

 

Mit Antwort vom 03.11.2014 teilt der zuständige Staatssekretär mit, dass der Senator für Stadtentwicklung und Umwelt den Bundesfinanzminister bereits vor der Sommerpause auf eine aus seiner Sicht notwendige Neuausrichtung der BImA hingewiesen hat. Zu den konkreten Grundstücken wird darüber informiert, dass Kaufvertragsverhandlungen zwischen BImA und der GESOBAU AG unmittelbar vor dem Abschluss stehen. Zu den weiteren Ausführungen wird auf die ebenfalls als Anlage beigefügte Kopie der Beantwortung verwiesen (Anlage 3).

 

Bei Eingang einer Reaktion der BImA wird diese unaufgefordert an die Bezirksverordnetenversammlung weitergeleitet.

 

 

A) Rechtsgrundlage:

 

 

              § 13  i.V. mit § 36 BezVG

 

B) Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung:

 

              a) Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben: keine

 

              b) Personalwirtschaftliche Ausgaben: keine

 

 

Berlin,                   

 

 

 

 

Bezirksbürgermeister Dr. Hanke                                                        Bezirksstadtrat Spallek

 

 
 

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